§ 1 GOLwKN

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GOLwKN,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Soweit eine Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen und im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde anzusetzen

1.für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte17,25 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte13,25 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte11,00 Euro,
4.für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte9,00 Euro.

(3) Für in der Anlage nicht genannte Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.

(4) Für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird ein pauschalierter Auslagensatz in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer bestimmt.