§ 1 GOLwKN
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLwKN,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) 1Ist im Gebührenverzeichnis für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen. 2Für das Maß des Verwaltungsaufwandes ist insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend.
(3) Soweit eine Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen und im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde anzusetzen
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 19,50 Euro, |
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2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 15,75 Euro, |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 12,50 Euro, |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10,00 Euro. |
(4) Für in der Anlage nicht genannte Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.
(5) Für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird ein pauschalierter Auslagensatz in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer bestimmt.