§ 1 GOLwKN

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GOLwKN,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Soweit eine Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen und im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde anzusetzen

1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer17,50 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer14,25 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer11,25 Euro,
4.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer9,00 Euro.

(3) Für in der Anlage nicht genannte Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.

(4) Für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird ein pauschalierter Auslagensatz in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer bestimmt.