Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.04.2000, Az.: 13 Verg 2/00
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.04.2000
- Aktenzeichen
- 13 Verg 2/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 35282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0414.13VERG2.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bezirksregierung Lüneburg - AZ: 203Vgk15/99
Amtlicher Leitsatz
Eine Beiordnung ist immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die der Rechtsanwalt kennen muss, zulässig. Solange nur der Antrag auf Beiordnung ohne sonstige Erweiterung gestellt wird, ist er auch immer nur auf das gesetzliche Maß (also im Rahmen des § 121 ZPO), nicht jedoch auf mehr gerichtet.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin wird die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Februar 2000 aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Vorabentscheidung hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2000 in dem Verfahren auf Vorabentscheidung Bezug genommen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 13 Vergabe 3 und 4/99) aus entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2, 1. Alt. GWB.
Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 12 a Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei war von einer Auftragssumme von 3.000. 000 DM auszugehen (Entscheidung der Vergabekammer vom 3. Februar 2000, dort II Nr. 1).