Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.03.1997, Az.: 8 W 432/96

Beschwerde eines Sachverständigen gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss; Hinweispflicht des Sachverständigen auf eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses; Umfang der Kürzung einer Sachverständigenentschädigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.03.1997
Aktenzeichen
8 W 432/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:0324.8W432.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 07.11.1996 - AZ: 8 OH 2/95

Fundstellen

  • BauR 1997, 1079 (amtl. Leitsatz)
  • GuG aktuell 2000, 22
  • NJW-RR 1997, 1295 (Volltext mit red. LS)

In dem selbstständigem Beweisverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 14. November 1996 und
die Anschlußbeschwerde der ... vom 25. November 1996
gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
vom 7. November 1996
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und
... am 24. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Sachverständigen wird der angefochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde der ... unter Zurückweisung auch der weitergehenden Anschlußbeschwerde, teilweise geändert.

Die dem Sachverständigen ... zu gewährende Entschädigung wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Sachverständige ist aufgrund des Beweisbeschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. April 1995 tätig geworden, nachdem die Antragsteller den ihnen aufgegebenen Kostenvorschuß von 4.000 DM eingezahlt hatten. Nach Vollzug seiner Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige am 28. November 1995 10.191,70 DM in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist ihm am 30. November 1995 angewiesen worden. Am 1. Oktober 1996 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg namens der ... beantragt, die Entschädigung für den Sachverständigen auf 8.000 DM festzusetzen. Diesem Ansinnen ist die 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluß vom 7. November 1996 gefolgt. Gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluß wendet sich der Sachverständige mit seinem Schriftsatz vom 14. November 1996, der als zulässige Beschwerde im Sinne des § 16 Abs. 2 ZSEG aufzufassen ist. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg wendet sich am 25. November 1996 mit zulässiger Anschlußbeschwerde ebenfalls gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 7. November 1996, nunmehr mit dem Ziel, die Sachverständigenentschädigung auf lediglich 4.000 DM festzusetzen.

2

2.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist nicht begründet, die des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg ist teilweise begründet. Der Sachverständige hat entgegen § 407 a Abs. 3 ZPO auf den angeforderten Kostenvorschuß von 4.000 DM erheblich übersteigende Sachverständigenkosten nicht rechtzeitig hingewiesen, sondern dies erst kurz vor Gutachtenerstattung getan, als die von ihm in Rechnung gestellten Kosten im wesentlichen bereits entstanden waren. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf die "volle" Entschädigung, die er mit 10.191,70 DM verlangt, nicht zu. Das hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß im Anschluß an den Entschädigungsfestsetzungsantrag des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg vom 1. Oktober 1996 grundsätzlich richtig erkannt. Das Ausmaß einer in einem solchen Falle vorzunehmenden "Kürzung" des Honorars ist umstritten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., Köln 1997, § 413 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., München 1997, § 407 a Rn. 20; MünchKomm. (Damrau), ZPO, München 1992, § 407 a Rn. 12). Der Senat hält eine gewisse, angemessene, auch so genau von vornherein nicht abschätzbare Überschreitung des Kostenvorschusses für vertretbar und für nicht erheblich; eine solche Überschreitung mag bei 20, höchstens 25 % liegen, so daß dem Sachverständigen eine Entschädigung von 5.000 DM zuzusprechen ist.

Streitwertbeschluss:

Die dem Sachverständigen ... zu gewährende Entschädigung wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 16 Abs. 5 ZSEG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.