Art. 10 TKÜRDZStV - Geltungsdauer, Kündigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner, mit Ausnahme des Landes Niedersachsen, durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Er kann durch das Land Niedersachsen durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht allerdings nur dann, wenn für den kündigenden Vertragspartner ein Festhalten am Staatsvertrag unzumutbar oder der Zweck des Staatsvertrages gefährdet ist, es sei denn, der kündigende Partner hat diesen Umstand selbst herbeigeführt oder zu vertreten.
(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen. Dies gilt nicht im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen.
(4) Eine Rückerstattung bislang geleisteter Zahlungen ist im Kündigungsfalle ausgeschlossen.