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Art. 5 VSTierGesStV - Kosten und Verrechnungsmodalitäten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I und Artikel IV Absatz 2 erbrachten Leistungen werden erfasst und die Kosten nach der hierfür zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen abgeglichenen Gebührenordnung ermittelt.

(2) Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen erklären, eine nach Absatz 1 entstandene Differenz erforderlichenfalls auszugleichen.