§ 7 COVID-19-SVG - Auflösung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
- Amtliche Abkürzung
- COVID-19-SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn sein Bestand vollständig verausgabt wurde.