Landgericht Hannover
Urt. v. 26.06.1997, Az.: 25 O 174/96
Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 17 S. 1 VerbrKrG (Verbraucherkreditgesetz); Nichtigkeit einer Abrede über die erfolgsunabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages gem. § 134 BGB; Schutz des Verbrauchers durch Beschränkung der Vergütungsansprüche des Kreditvermittlers; Voraussetzungen eines Kreditvermittlungsvertrages; Eingreifen des Ausnahmetatbestands des § 17 S. 2 VerbrKrG; Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 S. 2 VerbrKrG; Verjährung des Unterlassungsanspruchs; Fristbeginn der Verjährung bei Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von einem Verbraucherverband
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- 25 O 174/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 17230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1997:0626.25O174.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 VerbrKrG
- § 17 S. 1 u. 2 VerbrKrG
- § 134 BGB
- § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Fundstelle
- VuR 1997, 420-423 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterlassung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gem. § 1 Abs. 3 VerbrKrG ist ein Kreditvermittlungsvertrag dann gegeben, wenn der Kreditvermittler es in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages nachzuweisen.
- 2.
Zum Schutze des Verbrauchers sind die Vergütungsansprüche eines jeden Kreditvermittlers gem. den §§ 15 Abs. 1 S. 2, 16 S. 1 i. V. m. den §§ 17 S. 1 und 18 S. 1 VerbrKrG streng auf erfolgsabhängige Vergütungen beschränkt. Lediglich § 17 S. 2 VerbrKrG lässt eine Ausnahme hiervon zu.
- 3.
Die Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 S. 2 VerbrKrG trifft den Kreditvermittler.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie
die Handelsrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagten wird untersagt, Personen, die den Wunsch nach der Vermittlung eines Kredits geäußert haben, aufsuchen zu lassen, und zur Unterzeichnung einer Erklärung zu veranlassen, in der eine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages, beispielsweise eines solchen in Höhe von DM 595,00, begründet wird, wobei die Zahlungspflicht unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen entsteht, ausgenommen solche Vereinbarungen, die eine Zahlungspflicht auf Kosten beschränkt, die in Erfüllung eines abgeschlossenen Kreditvermittlungsvertrages entstehen.
- 2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
- 3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.300,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist Teil eines bundesweit operierenden Firmennetzwerks, welches arbeitsteilig auf dem Gebiet der Finanzberatung und Kreditvermittlung tätig ist. Es ist gerichtsbekannt, aus diversen anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren so z.B. 25 O 24/96, 25 O 31/96, 25 O 59/96, 25 O 70/96 und 25 O 70/97 daß die Beklagte sowie die Firmen ... und die Firma ... wirtschaftlich alle zu 100 % Herrn ... aus Hannover gehören.
Die Einbindung der Beklagten in das Netzwerk stellt sich nach folgendem Grundmuster dar: (1.) Zunächst werden von den Kreditvermittlungsfirmen ... und ... letztere mit Sitz in 30159 Hannover, Lange Laube 6, bundesweit in Tageszeitungen Werbeinserate geschaltet. Beworben wird die Vermittlung von Darlehen. (2.) Die daraufhin von kreditsuchenden Verbrauchern eingehenden Antragen werden von den beiden Kreditvermittlungsfirmen als Adressensatz an die Firma ... weitergegeben. Anhand der Daten vereinbart diese Firma sodann mit jedem einzelnen kreditsuchenden Verbraucher einen Termin für ein Beratungsgespräch. (3.) Anschließend gibt sie alle Daten zusammen mit den im voraus vereinbarten Terminen an die Beklagte weiter. Zu den Terminen schickt die Beklagte dann ihre Handelsvertreter. Zuvor weist sie ihre Handelsvertreter an, den Kreditsuchenden die sog. ... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse anzubieten und bei Bedarf jeweils durchzuführen. Für diese Beratung nebst Ausfüllen des zugehörigen Formularsatzes verlangt die Beklagte von dem jeweiligen kreditsuchenden Verbraucher ein Honorar in Höhe von DM 595,00. (4.) Den ausgefüllten Formularsatz übergibt die Beklagte dann den Firmen ... und ... damit diese einen Kredit vermitteln mögen.
Der von der Beklagten benutzte Formularsatz besteht aus 3 Teilen. Er enthält außer dem mehrseitigen, mit ... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse überschriebenen Formularteil noch ein weiteres mit "Bestätigung" überschriebenes Formular sowie schließlich ein mit "Aufnahmeantrag in den ... Finanz- und Vorteils-Club" überschriebenes Formular. Auf den Inhalt der Formulare wird Bezug genommen (Anlagen K 3, K 4, K 10 und Anlage B).
Das mehrseitige, mit,... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse überschriebene Formular enthält in der Einleitung unter anderem folgenden Hinweis:
"Nicht ausgefüllte oder fehlerhaft beantwortete Angaben verzögern oder verhindern die Darlehensauszahlung."
Das Formular enthält unter Ziff. 1 die SCHUFA-Klausel. Ferner wird dort für den kreditsuchenden Verbraucher die Bezeichnung
"Antragsteller/Mitantragsteller"
verwendet und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung durchgeführt. Dieser Abschnitt ist vom Verbraucher separat zu unterschreiben. Unter Ziff. 3 werden detaillierte Angaben über sämtliche bestehenden Kreditverbindlichkeiten des Verbrauchers aufgenommen. In Ziff. 4 wird unter
"Antrag Wunschkredit"
der Eintrag einer entsprechenden Summe vorgenommen. Unter Ziff. 5 werden Angaben über verfügbare Sicherheiten - als Beispiele sind dort unter anderem Goldbarren und Termingelder genannt - aufgenommen. Ziff. 6 des Formulars trägt die Überschrift
"Auflagen zur Durchführung".
Als Auflagen sind dort die Einreichung der letzten 3 Verdienstabrechnungen, der laufenden Kreditverträge, der letzten Girokontoauszüge sowie des Personalausweises fest vorgegeben. Schließlich enthält das Formular den folgenden, ebenfalls vom Verbraucher zu unterschreibenden Hinweis:
"Der Kunde beauftragt die Firma ... den Darlehenswunsch (...) weiterzuleiten. (...) Die Weiterleitung des Darlehenswunsches ist ein Teil der umfangreichen Gesamtberatung (...)."
Das zweite, mit "Bestätigung" überschriebene und vom Verbraucher zu unterschreibende Formular nimmt Bezug auf die "... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse" und bezeichnet diese als "Wirtschaftsberatung (Eingangsberatung)". Es enthält - ohne Nennung eines konkreten Betrages - folgende Regelung:
"Ich erkenne an, daß das hierfür vereinbarte Honorar verdient und fällig ist."
Unter Nennung der Arbeitgeberanschrift enthält es ferner eine sicherungsweise Abtretungsvereinbarung des pfändbaren Teils der Lohn- und Gehaltsansprüche des Verbrauchers an die Beklagte.
Das dritte, mit "Aufnahmeantrag in den ... Finanz- und Vorteils-Club" überschriebene und vom Verbraucher zu unterschreibende Formular nimmt ebenfalls Bezug auf die "... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse". Es enthält, folgende Regelungen:
"Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung folgender Beiträge: a) Einmalgebühr (Entgelt) ... DM 595,-."
sowie
"Die erste Gebühr ist mit Abschluß des Vertrages fällig. Sie dient als Entgelt für die durchgeführte Eingangsberatung (computergestützte Haushalts- und Wirtschaftsanalyse)."
Ferner enthält das Formular eine Datenschutzklausel und eine separat zu unterschreibende Widerrufsbelehrung.
Etwa im März/April 1995 antwortete Frau ... auf eine Anzeige der Firma ... im Tübinger Wochenblatt. Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache erschien am 20.12.1995 eine Handelsvertreterin der Beklagten in der Wohnung der Frau ..., führte mit dieser ein Beratungsgespräch durch und füllte den kompletten Formularsatz aus, wobei ein zur Ablösung von Altkrediten bestimmter Kreditwunsch von DM 40.000,00, rückzahlbar in 120 Monatsraten zu DM 584,00, aufgenommen wurde. Schließlich veranlaßte sie Frau ... zur Unterschriftsleistung auf allen drei Einzelformularen. Die Vermittlung eines Darlehens unterblieb. Die Firma "..." verlangte von Frau ... ohne daß hierüber zuvor gesprochen worden wäre - zunächst die Stellung eines Bürgen. Das Antwortschreiben der Frau ... blieb unbeantwortet. Statt dessen erhielt Frau ... von der Beklagten - unter Berufung auf die Erfolgsunabhängigkeit der getroffenen Regelungen - die Aufforderung, einen Betrag in Höhe von DM 595,00 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von DM 15,00, zusammen DM 610,00, an sie zu zahlen. Frau ... zahlte nicht. Unter Offenlegung der auf dem Formular "Bestätigung" enthaltenen Lohn- und Gehaltsabtretung, versuchte die Beklagte daraufhin vergeblich, den Betrag über den Arbeitgeber der Frau ... zu erhalten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.1996 hat die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf § 17 VerbrKrG i.V.m. § 1 UWG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich des im Klageantrag zu Ziff. 1. beanstandeten Geschäftsgebarens unter Fristsetzung bis zum 31.07.1996 erfolglos aufgefordert (Bl. 20-21 d.A. = Anlage K 7).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das beanstandete Geschäftsgebaren gegen § 17 Satz 1 VerbrKrG verstoße. Hierzu behauptet sie, daß die Beklagte die Vermittlung von Krediten betreibe und somit die von ihr getroffenen erfolgsunabhängigen Gebührenvereinbarungen - hier diejenige über ein Honorar in Höhe von DM 595,00 - Bestandteile eines Kreditvermittlungsvertrages seien.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
der Beklagten zu untersagen, Personen, die den Wunsch nach der Vermittlung eines Kredits geäußert haben, aufsuchen zu lassen und zur Unterzeichnung einer Erklärung zu veranlassen, in der eine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages, beispielsweise eines solchen in Höhe von DM 595,00, begründet wird, wobei die Zahlungspflicht unabhängig vom Erfolg der, Vermittlungsbemühungen entsteht, ausgenommen solche Vereinbarungen, die eine Zahlungspflicht auf Kosten beschränkt, die in Erfüllung eines abgeschlossenen Kreditvermittlungsvertrages entstehen, sowie
- 2.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu vertritt sie die Auffassung, daß die Verjährungsfrist bereits 1995 zu laufen begonnen habe, da zu jener Zeit - was unstreitig ist - die Beratung der Frau ... stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die Unterlassungsklage ist zulässig. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, sie ist auch von der Beklagten nicht bestritten worden.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die von der Klägerin beanstandete Verfahrensweise der Beklagten verstößt gegen § 17 Satz 1 VerbrKrG. Die Abrede über die erfolgsunabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages - hier eines Betrages in Höhe von DM 595,00 - ist deshalb gemäß §.134 BGB nichtig.
Eine erfolgsabhängige Vergütung gemäß § 16 Satz 1 VerbrKrG ist nicht vereinbart worden. Zum Schutze des Verbrauchers sind die Vergütungsansprüche eines jeden Kreditvermittlers gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 16 Satz 1 i.V.m. den §§ 17 Satz 1 und 18 Satz 1 VerbrKrG streng auf erfolgsabhängige Vergütungen beschränkt. Lediglich § 17 Satz 2 VerbrKrG läßt - an genau bestimmte Bedingungen geknüpft - eine Ausnahme hiervon zu. Diese gesetzlichen Regelungen geben den Grundsatz des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder, wonach alle Maklervergütungen erfolgsabhängig sind. Sie dienen dem Zweck, den kreditsuchenden und im Regelfall in einer wirtschaftlich angespannten Situation befindlichen Verbraucher vor unkalkulierbaren Zusatzbelastungen im Falle der Einschaltung eines Kreditvermittlers zu schützen. Erfolgsunabhängige Entgelte aber laufen diesem Zweck zuwider, denn sie geben dem Kreditvermittler einen Anreiz, alle Kreditwünsche, also insbesondere auch aussichtslose, entgegenzunehmen und sich dann auf Kosten der Verbraucher aus diesen Entgelten zu finanzieren.
Die Beklagte vermittelt Kredite. Gemäß § 1 Abs. 3 VerbrKrG ist ein Kreditvermittlungsvertrag dann gegeben, wenn der Kreditvermittler es in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzuweisen. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich im vorliegenden Fall.
Dies ergibt sich einerseits schon aus der arbeitsteiligen Einbindung der Beklagten in das Netzwerk mit den Firmen "... und ..." sowie konkret aus dem Ablauf des von der Klägerin zitierten Spezialfalles der Kundin der Beklagten, Frau ... Frau ... meldete sich auf ein Werbeinserat der Firma ... worauf dann einige Zeit später eine entsprechend informierte Handelsvertreterin der Beklagten bei ihr erschien. Der 3-teilige Formularsatz der Beklagten wurde ausgefüllt, von Frau ... unterschrieben und von der Beklagten wieder der Firma "..." zugeleitet. Wesentliches Merkmal dieses Ablaufs ist somit das arbeitsteilige Vorgehen der Beklagten in enger Zusammenarbeit mit der Firma "...". Zwar stellt die zuletzt genannte Firma allein den Bankkontakt her, jedoch setzt die Vermittlung eines Kredits immer auch die Herstellung des Kundenkontaktes voraus, welche hier von der Beklagten übernommen wird. Da beide Kontakte zu den elementaren Voraussetzungen einer Kreditvermittlung gehören, ist es unerheblich, ob sie als Teilleistungen von zwei unterschiedlichen Abteilungen einer einzigen Firma oder aber - wie hier - von zwei lediglich formell unterschiedlichen Firmen durchgeführt werden. Entscheidend ist, daß sich in wirtschaftlicher Hinsicht erst durch das abgestimmt Zusammenspiel dieser Teilleistungen ein unternehmerischer Sinn für die Tätigkeit der Beklagten ergibt. Dieser besteht notwendigerweise in der Kreditvermittlung sowie der Erhebung der damit verbundenen Entgelte. Dafür, daß bei beiden Firmen im übrigen lediglich eine rein formale Trennung beabsichtigt ist, spricht auch die Tatsache, daß ihre Büroräume und Telefonhauptanschlüsse identisch sind; ferner daß sie wirtschaftlich dem selben Eigentümer gehören.
Andererseits ergibt sich auch aus dem von beiden Parteien vorgelegten 3-teiligen Formularsatz, daß die Beklagte die Vermittlung von Krediten betreibt. Die Beklagte ist Urheberin aller drei Formulare. Insbesondere die von der Beklagten in dem Formular "... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse" verwendeten Formulierungen, Datenerhebungen und Anforderungen führen diejenigen Daten zusammen, die - wie gerichtsbekannt - für die. Kreditentscheidung einer Bank typischerweise relevant sind, beziehungsweise in Kreditanträgen von Banken vorkommen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Überschrift dieses Formulars, wohl aber aus dessen Inhalt. So wird der Kunde darin als "Antragsteller/Mitantragsteller" bezeichnet, eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung durchgeführt, Sicherheiten und Verbindlichkeiten detailliert aufgenommen, unter "Antrag Wunschkredit" eine bestimmte Summe eingetragen sowie insbesondere die SCHUFA-Klausel unterschrieben und die Vorlage von Personalausweis und aktuellen Gehaltsbescheinigungen gefordert. Für eine allgemeine Beratung sind diese Voraussetzungen nicht erforderlich. Für einen Kreditantrag sind diese Bezeichnungen und Anforderungen jedoch insgesamt charakteristisch. Diese Würdigung wird ergänzt durch den Text der Einleitung des Formulars, in welchem die Beklagte darauf hinweist, daß nicht oder fehlerhaft ausgefüllte Formulare die "Darlehensauszahlung" verzögern oder verhindern können sowie durch den abschließenden Hinweis, daß "die Weiterleitung des Darlehenswunsches (...) ein Teil der (...) Gesamtberatung" ist.
Die von den kreditsuchenden Verbrauchern zu unterschreibenden Formulare "Bestätigung" und "Aufnahmeantrag in den ... Finanz- und Vorteils-Club" sind Teile dieses Kreditvermittlungsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 3 VerbrKrG. Das Formular "Bestätigung" spricht von einer "Wirtschaftsberatung (Eingangsberatung)", das Formular "Aufnahmeantrag in den ... Finanz- und Vorteils-Club" spricht von einer durchgeführten "Eingangsberatung (computergestützte Haushalts- und Wirtschaftsanalyse)" und bestimmt die Höhe des Entgelts. Beide meinen damit die "... Wirtschaftsberatung/Haushaltsanalyse".
Zweck dieser beiden Formulare ist die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines erfolgsunabhängigen Entgelts. Daß es sich bei diesem Entgelt um eine erfolgsunabhängige Leistung handelt, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Formulars "Bestätigung", in welchem der Verbraucher durch seine Unterschrift anerkennt, daß das für die "Wirtschaftsberatung (Eingangsberatung)" vereinbarte "Honorar verdient und fällig" sei, obwohl er zu dieser Zeit noch nicht wissen kann, ob das gewünschte Darlehen überhaupt zur Auszahlung kommen wird. Andererseits ergibt es sich aus dem von der Klägerin zitierten Spezialfall der Kundin der Beklagten, Frau ... Obwohl Frau ... kein Kredit vermittelt wurde, versuchte die Beklagte mehrmals, das von ihr als "Honorar", "Beitrag" oder "Gebühr" bezeichnete Entgelt in Höhe von DM 595,00 nebst Kosten geltend zu machen. Hierbei berief sie sich jeweils auf die beiden von Frau ... unterschriebenen Formulare "Bestätigung" und "Aufnahmeantrag in den ... Finanz- und Vorteils-Club".
Damit verstoßen diese beiden von der Beklagten verwendeten Formulare, soweit in ihnen eine vom Erfolg der Kreditvermittlungsbemühungen der Beklagten unabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages - hier in Höhe von DM 595,00 - begründet wird, gegen § 17 Satz 1 VerbrKrG.
2.
Eine Ausnahme im Sinne von § 17 Satz 2 VerbrKrG ist in der beanstandeten Vereinbarung über die Zahlung des erfolgsunabhängigen Entgelts nicht zu erkennen. Gemäß § 17 Satz 2 VerbrKrG darf zwar vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler tatsächlich entstandene und objektiv erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Satz 2 VerbrKrG trifft aber den Kreditvermittler (v. Westphalen-Emmerich, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Köln 1996, § 17, Rn. 10). Insoweit hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, daß es sich bei den von ihr geltend gemachten Beträgen um entstandene und erforderliche Auslagen gemäß § 17 Satz 2 VerbrKrG gehandelt habe.
3.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kenntnis des betroffenen Verbrauchers für den Beginn der kurzen 6-Monats-Frist gemäß § 21 Abs. 1 UWG dann keine Bedeutung, wenn der Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG von einem Verbraucherverband geltend gemacht wird. In solchen Fällen ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem eines von mehreren Vorstandsmitgliedern Kenntnis von dem Vorgang erlangt (Baumbach/Hefermehl, WettbewR, 18. Aufl., München 1995, § 21 UWG, Rn. 15). Die Klägerin erhielt durch die Sachverhaltsschilderung der Frau ... vom 01.07.1996 im Juli 1996 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, worauf sie die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.1996 abmahnte. Die Klageschrift vom 13.11.1996 wurde der Beklagten am 27.11.1996 zugestellt. Zwischen Kenntnis der Klägerin und Rechtshängigkeit der Klage waren somit noch nicht 6 Monate vergangen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.