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§ 36 NHZVO - Anmeldeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, so gelten die §§ 4, 5 (DoSV) und 19 Abs. 1 (Inanspruchnahme des DoSV) und § 20 Abs. 1 bis 3, entsprechend. 2Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Abs. 2 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.