Abschnitt 9 VV-NROG/ROG - Einhaltung von Überprüfungs-, Aktualisierungs- und Bekanntmachungspflichten bei RROP, Geltungsdauerverlängerung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht nach dem NROG sowie dem ROG (VV-NROG/ROG - Teil: RROP-Rechtsaufsicht)
- Redaktionelle Abkürzung
- VV-NROG/ROG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Bei Stellungnahmen zu allgemeinen Planungsabsichten eines Regionalplanungsträgers (siehe Nummer 2.1) und im Zuge des Genehmigungsverfahrens von RROP-Entwürfen hat die obere Landesplanungsbehörde auch die Einhaltung der Regelungen zur Gewährleistung der Aktualität von RROP zu prüfen. Unabhängig von der unverzüglichen Anpassungspflicht an das LROP (§ 5 Abs. 3 Satz 3 NROG, siehe Nummer 1.2.2) und der bedarfsgerechten Aktualisierung im Einzelfall (§ 6 Abs. 1 NROG) ist das gesamte RROP gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG vom zuständigen Regionalplanungsträger vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten auf seine Aktualität zu überprüfen. Die Gesamtüberprüfung muss sich auf sämtliche Festlegungen des RROP beziehen. Sie geht insofern von ihrer Reichweite über die reine Anpassung des RROP an das LROP hinaus.
Eine ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen zur Gesamtüberprüfung des RROP ist von der oberen Landesplanungsbehörde auch zu prüfen, wenn sie nach § 5 Abs. 7 Satz 2 NROG vom Regionalplanungsträger über ein Prüfergebnis unterrichtet wird (siehe Nummer 9.1).
Bei der Gesamtüberprüfung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG ist festzustellen, ob eine Änderung oder eine Neuaufstellung erforderlich ist oder nicht. Gegenstand der Gesamtüberprüfung ist, ob das RROP noch mit den aktuellen Festlegungen des LROP und gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung im Einklang steht und ob sich aus der tatsächlichen oder geplanten Entwicklung im regionalen Planungsraum Bedarf für eine Änderung oder Neuaufstellung des RROP ergibt (z. B. infolge städtebaulicher Planungen der Gemeinden, anderer Fachplanungen oder sonstiger raumbedeutsamer Maßnahmen). Ferner sind die Ergebnisse der Überwachung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Raumordnungsplans (§ 9 Abs. 4 ROG, § 14 NROG) einzubeziehen. Da an die Gesamtüberprüfung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG Rechtsfolgen geknüpft sind, ist die Prüfung durch den Regionalplanungsträger in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere ist die planerische Auseinandersetzung damit, welcher Verfahrensweg beschritten werden soll, darzulegen. Die nachvollziehbare Gesamtüberprüfung ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Geltungsdauer des RROP.
Unterbleibt eine Gesamtüberprüfung, tritt das RROP nach Ablauf von zehn Jahren außer Kraft. Nach Außerkrafttreten ist ein Träger der Regionalplanung zur unverzüglichen Neuaufstellung eines RROP für den gesamten Planungsraum verpflichtet.
Ebenfalls kann keine Verlängerung der Geltungsdauer eintreten, wenn ein Regionalplanungsträger sein RROP gemäß § 6 NROG nur partiell in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten ändert (sog. "Briefmarkenänderungen"), bei diesem Anlass nicht aber in seiner Gesamtheit überprüft und aktualisiert.
Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Einhaltung des § 5 Abs. 7 NROG durch die Träger der Regionalplanung zu prüfen. Die Aktualitätsprüfung ist von diesen so rechtzeitig vorzunehmen, dass innerhalb der Restlaufzeit des RROP etwaige von der oberen Landesplanungsbehörde festgestellte Prüfdefizite noch nachgeholt und erforderlichenfalls noch eine Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zur Aktualisierung des RROP möglich wäre.
9.1
Bekanntmachung der Gesamtüberprüfung ohne Änderungsbedarf (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG)
Ist weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung des RROP erforderlich, sieht § 5 Abs. 7 Satz 2 NROG eine Unterrichtung der oberen Landesplanungsbehörde über das Prüfergebnis vor. Dies setzt voraus, dass jedes einzelne Ziel und jeder einzelne Grundsatz des RROP als rechtskonform und weiterhin hinreichend aktuell angesehen wird. Der Prüfvermerk, der die planerische Prüfung und Abwägung hinreichend zu dokumentieren hat, muss so rechtzeitig vor der öffentlichen Bekanntmachung des Prüfergebnisses nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG erfolgen, dass eine Abstimmung zwischen dem Träger der Regionalplanung und der oberen Landesplanungsbehörde über den Prüfungsinhalt erfolgen kann.
Die obere Landesplanungsbehörde soll im Rahmen der Rechtsaufsicht bei erkannten Verstößen gegen die Anpassungspflicht an das LROP nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG darauf hinweisen, dass das Prüfergebnis nicht wie vorgesehen bekannt gemacht werden darf.
Das Prüfergebnis, dass das RROP weitergelten kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung sollte zur Rechtsklarheit die Weitergeltung des RROP unter Angabe des neuen Geltungszeitraums (weitere zehn Jahre) enthalten. Der neue maximale Zehnjahreszeitraum beginnt am Tag dieser Bekanntmachung; der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).
Im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Bekanntmachung tritt keine Geltungsdauerverlängerung ein, sodass das RROP nach seiner regulären Laufzeit außer Kraft tritt.
9.2
Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten bei Bedarf für Neuaufstellung oder Änderung (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG)
Wird bei der Gesamtüberprüfung Aktualisierungsbedarf festgestellt, hat der Träger der Regionalplanung durch öffentliche Bekanntmachung entsprechender allgemeiner Planungsabsichten das Verfahren zur Änderung oder Neuaufstellung des RROP einzuleiten. Die oberen Landesplanungsbehörden sollen frühzeitig zu den formalen Anforderungen und den Rechtsfolgen beraten. Bei umfassendem Änderungsbedarf ist häufig eine Neuaufstellung einfacher als ein Änderungsverfahren, da bei einer Neuaufstellung der Text des RROP als Fließtext neu verfasst werden kann (und auch begleitende Unterlagen wie die Begründung des RROP durchgehend aktualisiert werden können), während bei einer Änderungssatzung jede einzelne Änderung genau benannt werden muss.
Werden nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG nur Teile des RROP geändert, soll die obere Landesplanungsbehörde vom Regionalplanungsträger ergänzend zu den Planunterlagen für die Änderung einen begleitenden Vermerk über die Aktualitätsprüfung anfordern, der die Erwägungen zu den Teilen des RROP enthält, die i. S. von § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG unverändert fortbestehen sollen.
Die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für eine Neuaufstellung des RROP oder für eine Änderung sämtlicher aktualisierungsbedürftiger Teile verhindert das Außerkrafttreten des RROP und verlängert seine Geltungsdauer, beginnend am Tage der Bekanntmachung der Planungsabsichten. Der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).
Bei Neuaufstellung des RROP wird mit der Bekanntmachung der Planungsabsichten zwar zunächst der Geltungszeitraum des bisherigen RROP verlängert (um bis zu zehn Jahre), er endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen RROP. In der RROP-Satzung ist mit Inkrafttreten des neuen RROP das alte RROP außer Kraft zu setzen. Zugleich beginnt gemäß § 5 Abs. 7 NROG am Tag der Bekanntmachung der Genehmigung des neuen RROP nach § 5 Abs. 6 NROG i. V. m. § 11 Abs. 1 ROG die Zehnjahresfrist für das neue RROP.
Bei Änderung des RROP endet die Geltungsdauer maximal zehn Jahren nach Bekanntmachung der Planungsabsichten.
Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sollte auf die Verlängerung der Geltungsdauer unter Angabe des neuen Geltungszeitraums in der Bekanntmachung der Planungsabsichten hingewiesen werden.
Eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung führt zu keiner Geltungsdauerverlängerung und damit zum Außerkrafttreten des RROP. Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Träger der Regionalplanung zu den Bekanntmachungsanforderungen zu beraten und auf eventuelle Lücken der Gesamtüberprüfung hinzuweisen.
9.3
Verlängerung der Geltungsdauer durch die obere Landesplanungsbehörde und Bekanntmachung (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG)
Für eine Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG durch die obere Landesplanungsbehörde müssen gewichtige Gründe vorliegen. Dies kann im Einzelfall z. B. gegeben sein, wenn die Bekanntmachung von Änderungen des LROP unmittelbar bevorsteht und es sowohl im Interesse des Landes als auch des Regionalplanungsträgers liegt, konkrete Planungsabsichten zur Änderung eines (bisher noch) im Einklang mit den Zielen des LROP stehenden RROP ausnahmsweise erst kurz nach Ablauf der Zehnjahresfrist im Anschluss an die Änderung des Landesrechts zu veröffentlichen. Bei Ausübung des Ermessens ist ferner zu berücksichtigen, ob das betreffende RROP entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG an das geltende LROP angepasst ist oder die erforderliche Anpassung bereits im Gange ist und zu erwarten ist, dass etwaige Anpassungsdefizite zeitnah behoben werden.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG ist in der Regel so zu befristen, dass innerhalb dieser Frist die Neuaufstellung oder Änderung des RROP durchgeführt werden kann.
Die Verlängerung der Geltungsdauer des RROP und ihre Dauer sind vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt zu machen. Ohne eine solche rechtzeitige Bekanntmachung tritt das RROP außer Kraft.
Die befristete Weitergeltung des RROP beginnt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Das RROP tritt mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Verlängerung und entsprechende Bekanntmachung gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Nr. 3 NROG erfolgt ist oder Planungsabsichten zur Neuaufstellung oder Änderung des RROP gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG bekanntgemacht worden sind.