Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.08.2008, Az.: 6 A 579/07
Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in Produktionskapazitäten der Rindermast; Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 4 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Investition; Vorliegen einer Ausnahmeregelung für den Fall einer unbilligen Härte i.S.d. § 15 Abs. 5a S. 2 BetrPrämDurchfV
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 27.08.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 579/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 21608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0827.6A579.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV
- § 15 Abs. 5a S. 2 BetrPrämDurchfV
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
Amtlicher Leitsatz
§ 15 IV S. 4 BetrPrämDurchfV, wonach bei einer Erweiterung des Viehbestandess aus eigener Nachzucht der zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss, findet unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Investition und zusätzlich zu den besonderen Vorschriften des § 15 Abs. 5a und Abs. 5b BetrPrämDurchfV Anwendung.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in Produktionskapazitäten der Rindermast.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und Bullenmast. Am 17. Mai 2005 stellte er den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer L und beantragte die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Investitionen. In einem anliegenden Schreiben führte er aus, er habe im Wirtschaftsjahr 2003/2004 einen Anbindestall zu einem Bullenstall umgebaut, in dem 38 zusätzliche Plätze auf Spaltenboden geschaffen worden seien. In dem Antragsvordruck J gab er an, er habe 10.887,00 EUR in das Gebäude investiert. Die Investition habe am 1. Mai 2003 begonnen und sei am 1. September 2004 fertiggestellt worden. Vor der Investition habe er über 46 Stallplätze, nach der Investition über 82 Stallplätze für Bullen verfügt. Die Aufstockung des Viehbestandes erfolge aus eigener Nachzucht. Er legte den Bauantrag vom 29. Juni 2005 (Anbau eines Bullenstalls und Nutzungsänderung in einen Bullen- und Jungviehstall) nebst Anlagen vor. Weiterhin fügte er verschiedene Belege über den Erwerb von Baumaterialien und Stalleinrichtungsgegenständen bei. Ein Beleg der K vom 15. Juni 2003 betrifft den Zeitraum 2. bis 13. Juni 2003. Die übrigen Rechnungen betreffen den Zeitraum 2. April bis 28. Juni 2004.
Der Kläger reichte die Baugenehmigung des Landkreises M vom 11. November 2005 und Bauvorlagen nach.
Die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer L getreten ist, erkannte unter Bezugnahme auf die Bauantragsunterlagen zunächst 36 zusätzliche Stallplätze für Bullen (80 Plätze abzüglich vorhandener 46 Plätze) bei einer Haltedauer von 20,3 Monaten an. Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte sie die Zahlungsansprüche fest und gewährte dem Kläger 17,6 Einheiten im Prämienbereich Sonderprämie männliche Rinder aus der nationalen Reserve.
Am 26. April 2006 führte die Beklagte eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers durch. Sie stellte fest, in dem Stallanbau seien keine Trapezbleche verwendet worden, wie in der Rechnung vom 15. Juni 2003 angegeben. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte sie dem Kläger mit, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe sich ergeben, dass die als Bestandteil der Investition angegebenen Stahltrapezbleche (Rechnung K) der Baumaßnahme nicht zugeordnet werden könnten. Es stelle sich die Frage, weshalb Rechnungen - hier mit dem höchsten Rechnungsbetrag -über Investitionen vorgelegt worden seien, die mit der Investition in Produktionskapazitäten der Bullenmast nicht in Zusammenhang stünden. Zudem seien im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vier der neun Buchten in dem Stallgebäude mit weiblichen Rindern belegt gewesen.
Der Kläger führte mit Schreiben vom 22. Mai 2006 aus, er habe den alten Anbindestall, der bereits im Wirtschaftsjahr 1998/1999 durch den Bau eines neuen Boxenlaufstalles frei geworden sei, zunächst als Strohlager genutzt. Um den Anbindestall im Jahr 2003/2004 für die Bullenmast nutzen zu können, habe er ein neues Strohlager schaffen müssen. Dazu habe er die alte Strohscheune mit den erwähnten Stahltrapezblechen repariert. Im Frühjahr 2004 habe er dann den Anbindestall umgebaut. Dabei seien 6 Buchten mit jeweils 6 Bullenplätzen und 5 Buchten mit insgesamt 5 Bullenplätzen, insgesamt 61 Bullenmastplätze, entstanden. Daneben verfüge er über 42 Plätze für jüngere Tiere, die zur Hälfte mit Bullenkälbern belegt werden könnten. Auf diesen insgesamt 82 Plätzen habe er jährlich 50 Bullen produzieren wollen. Aufgrund der Agrarreform habe er jedoch befürchtet, für die zusätzlichen Bullen keine Prämien zu erhalten. Daher habe er nur die eigenen Bullen gemästet und keine zusätzlichen Tiere gekauft.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 hörte die Beklagte den Kläger zu der Absicht an, den Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve abzulehnen, den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben und die Zahlungsansprüche neu zuzuteilen. De Kläger habe die beabsichtigte Erweiterung seines Viehbestandes aus eigener Nachzucht bis zum 31. Dezember 2004 nicht zu 50% realisiert. Laut HI-Tier-Datenbank sei am 31. Dezember 2004 ein Bestand von 42 männlichen Rindern im Betrieb vorhanden gewesen. Da der Kläger die Kapazität vor der Investition mit 46 Stallplätzen für Bullen angegeben habe, liege eine Erweiterung nicht vor.
Der Kläger äußerte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2006. In seinem Fall sei nach § 15 Abs. 5a Ziffer 2 BetrPrämDurchfV von der vorgeschriebenen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazitäten in Höhe von 50% zum 31. Dezember 2004 aufgrund außergewöhnlicher Umstände abzusehen. Zum Entwicklungskonzept des Betriebes habe nicht nur die Aufstockung des Mastbullenbestandes, sondern auch eine Produktionserweiterung im Bereich der Milchproduktion gehört. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er vorrangig Milchquoten an der Börse gekauft und diese finanziert. Weitere zusätzliche Investitionen seien aufgrund der Liquiditätslage zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
Mit Bescheid vom 10. April 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. April 2006 auf und setzte die Zahlungsansprüche des Klägers neu fest, ohne einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve zu berücksichtigen. Sie wiederholte zur Begründung ihre Angaben aus dem Anhörungsschreiben und wies ergänzend darauf hin, es seien keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die dazu führten, dass der Kläger die vorgegebene Bestandserweiterung von 50% nicht habe erreichen können. Aufgrund der tatsächlichen Tierhaltung in dem Betrieb, speziell der weiblichen Tierzahlen, erscheine zudem eine Bullenmast in dem angegebenen Umfang nicht möglich.
Der Kläger hat am 2. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 10. April 2007 Klage erhoben.
Er macht geltend:
Die angeführten Gründe rechtfertigten die Ablehnung seines Härtefallantrages nicht. Er habe die Investition am 1. September 2004 fertig gestellt. In dem verbleibenden Zeitraum von nur drei Monaten bis zum 31. Dezember 2004 sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Bestandsaufstockung um 50% der zusätzlich geschaffenen Kapazität durchzuführen. Ein Zukauf von Bullenkälbern habe aufgrund der vorangegangenen Investitionen im Bereich der Milchwirtschaft unmittelbar nach Fertigstellung der Stallplätze nicht erfolgen können. In seinem Fall liege eine unbillige Härte vor. Nach § 15 Abs. 5a Ziffer 2 BetrPrämDurchfV müsse die Beklagte deshalb die in der neu geschaffenen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder zugrunde legen und den Referenzbetrag gemäß § 15 Abs. 5b BetrPrämDurchfV anhand der durchschnittlichen Haltedauer berechnen. Danach stünden ihm die zunächst mit Bescheid vom 07. April 2006 gewährten 17,6 Einheiten zu. Bei 36 zusätzlichen Stallplätzen und einer Haltedauer von 19,9 Monaten wären sogar 19,1 zusätzliche Einheiten zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10 April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Zeitspanne zwischen Fertigstellung der Investition und dem 31. Dezember 2004 für eine Bestandsaufstockung nicht ausreichend sei. Eine kontinuierliche Bestandsaufstockung, die zu einem zusätzlichen Bestand von mindestens 50% geführt habe, sei weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005 erreicht worden. Der Kläger habe vielmehr den Bestand reduziert. Im Jahr 2002, vor der Investition, sei bereits ein Höchstbestand von 48 männlichen Rindern vorhanden gewesen, am 31. Dezember 2004 nur noch 42 männliche Tiere. Die Ernsthaftigkeit der Investition müsse auch deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Kläger bis heute das Investitionsziel von 82 männlichen Rindern nicht erreicht habe.
Der Kläger habe weder ein Investitionskonzept noch sonstige objektive Nachweise für den zeitlichen Ablauf der Investition und ihre Zuordnung zu dem geförderten Sektor der Rindermast vorgelegt. Bei der Vor- Ort- Kontrolle sei festgestellt worden, dass die in den Rechnungen aufgeführten Trapezbleche für das Dach der Strohscheune bzw. des Milchviehstalles verwendet worden seien. Der Spaltenboden habe der Reparatur bzw. Erneuerung in vorhandenen Stallbuchten gedient. Alle übrigen Rechnungen könnten ebenfalls keine Berücksichtigung finden, weil sie sich nicht eindeutig der Schaffung zusätzlicher Mastplätze zuordnen ließen, sondern auch in anderen Bereichen Verwendung gefunden haben könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger gleichzeitig umfangreiche Investitionen in die Milchviehhaltung getätigt habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte und auf die beigezogenen Bauakten des Landkreises M Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2007, mit dem sie ihren Bescheid vom 07. April 2006 aufgehoben und die Zahlungsansprüche ohne Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 7. April 2006 ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24.06.2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche handelt es sich um eine Regelung bei Direktzahlungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 2 MOG, auf die § 10 Abs. 1 MOG Anwendung findet. Die im Rahmen der Agrarreform geregelten entkoppelten Agrarbeihilfen stellen Direktzahlungen im Sinne des MOG dar (vgl. Busse, Handkommentar zum MOG, 1. Auflage 2007, Seite 24).
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG liegen vor. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist insoweit rechtswidrig, als bei Festsetzung der Zahlungsansprüche ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve berücksichtigt wurde. Ein solcher stand dem Kläger nicht zu.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen kommt § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08. Mai 2008 (BGBl. I, S. 801), i.V.m. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 und Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 - jeweils mit späteren Änderungen - in Betracht.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die ein Betrieb im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 durchschnittlich erhalten hat ( Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve. Diese wird nach Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen. Nach dieser Vorschrift wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern aus der nationalen Reserve um Beträge zugunsten der bis zum 15. Mai 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten aufgrund von Investitionen erhöht. Die Einzelheiten der Zuweisung betriebsindividueller Beträge in Fällen zu berücksichtigender Investitionen regelt § 15 BetrPrämDurchfV.
Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve. Nach Abs. 2 der Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV wird ein weiterer betriebsindividueller Betrag nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist (Satz 1). Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 v.H. oder mindestens 20.000,-- Euro abgeschlossen worden sind (Satz 2). Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 v.H. im Betrieb vorhanden sein (Satz 4).
Investitionen in die Haltung männlicher Rinder können grundsätzlich zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages führen, da diese zu einem Sektor gehört, für den im Bezugszeitraum ein Direktzahlungsbetrag nach Anhang VI VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004.
Die hier geltend gemachte Investition durch den Umbau eines Anbindestalls zum Bullenstall kann als Investition im Sinne der genannten Vorschriften nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die zusätzliche Produktionskapazität für eine Erweiterung des männlichen Mastrinderbestandes in seinem Betrieb nutzt bzw. nutzen wollte, sodass eine Investition in den Prämienbereich Rindersonderprämie nicht eindeutig feststellbar ist.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV liegen nicht vor.
Der Kläger hat in seinem Antrag vom 17. Mai 2005 angegeben, die Erweiterung des Viehbestandes solle aus eigener Nachzucht erfolgen, sodass diese Vorschrift Anwendung findet. Seine nachträgliche Einlassung, er habe den Viehbestand zusätzlich durch Zukäufe aufstocken wollen, kann keine Berücksichtigung finden, weil dieser Umstand nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKoSV angegeben wurde. Im Übrigen hätte der Kläger in diesem Fall gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV die Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazitäten in einem Umfang von mindestens 50% spätestens am 15. Mai 2004 abschließen müssen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt männliche Rinder zugekauft hat.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV muss der zusätzliche Viehbestand zur Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazitäten bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50% im Betrieb vorhanden sein.
Diese Voraussetzung war im Betrieb des Klägers nicht erfüllt. Bei einer Erweiterung von 46 auf 82 Stallplätze für männliche Rinder war eine Aufstockung des Viehbestandes um 18 Tiere - 50% der zusätzlichen Kapazität - erforderlich. Insgesamt hätten sich mindestens 64 männliche Tiere am 31. Dezember 2004 im Bestand befinden müssen. Ausweislich der Anlage - Stallplätze - zur Verwaltungskontrolle und der eigenen Angaben des Klägers waren es zum Stichtag nur 42 männliche Tiere. Der Höchstbestand betrug 48 männliche Rinder im Jahr 2004 und 50 männliche Rinder im Jahr 2005. Der erforderliche Aufstockungsgrad von 50% wurde demnach weder vor noch nach dem Stichtag erreicht.
#Der Kläger kann eine Ausnahme von der Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV nicht beanspruchen. § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV sieht im Gegensatz zu § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV eine Ausnahmeregelung für den Fall einer unbilligen Härte nicht vor (vgl. schon das Urteil der Kammer vom 28.02. 2008 - 6 A 1180/06 -). Auch Betriebsinhaber, die zusätzliche Produktionskapazitäten erst gegen Ende des Jahres 2004 fertig gestellt haben, müssen die Voraussetzungen des§ 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV erfüllen.
Nach § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV sind - unabhängig von einer Erhöhung des Viehbestandes - die durch die Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazitäten zugrunde zu legen, wenn die Anwendung des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder des gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte führt. Diese Härtefallvorschrift trifft eine Sonderregelung für den Fall des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, nämlich dann, wenn Produktionskapazitäten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertiggestellt worden sind. In diesem Fall können zusätzliche betriebsindividuelle Beträge grundsätzlich nur in Höhe der im Folgejahr tatsächlich beantragten Rindersonderprämien in Anspruch genommen werden. Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV allein für den Fall des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1.
Die nachträglich mit der 1. Verordnung zur Änderung derBetriebsprämiendurchführungsverordnung neu eingefügte Vorschrift des § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV regelt besondere Anforderungen an die Berücksichtigung von Investitionen in die Haltung männlicher Rinder oder die Mast von Kälbern. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern "zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen" berücksichtigt. Der Wortlaut stellt klar, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4a des § 15 BetrPrämDurchfV auf Investitionen im Produktionsbereich männlicher Rinder neben den besonderen Vorgaben der Absätze 5 a und 5 b Anwendung finden. Mit § 15 Abs. 5a sollten daneben weitere Voraussetzungen in diesem Bereich geschaffen werden, um möglichen Missbräuchen entgegenzuwirken.
Die Gesetzessystematik des § 15 BetrPrämDurchfV spricht ebenfalls dagegen, Ausnahmen oder Härtefälle im Bereich des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV anzuerkennen. Besondere Härtefälle sind vom Verordnungsgeber in § 15 BetrPrämDurchfV ausdrücklich geregelt worden. So ist neben § 15 Abs. 5a Satz 2 eine weitere Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 Satz 4 BetrPrämDurchfV für den Fall vorgesehen, dass die Fertigstellung einer Produktionskapazität aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht fristgemäß erfolgen konnte. Der Verordnungsgeber hat die Möglichkeit besonderer Härten gesehen und in den einzelnen Absätzen des § 15 BetrPrämDurchfV geregelt. Eine darüber hinausgehende Anerkennung besonderer Umstände kann grundsätzlich nicht erfolgen.
Auch nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV sind Ausnahmen für den Fall, dass aufgrund einer späten Fertigstellung der Produktionskapazität die geforderte Erweiterung des Viehbestandes nicht mehr erreicht werden kann, nicht vorzusehen. Die Vorschrift dient dazu, bei Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht die Ernsthaftigkeit der Investition dadurch nachzuweisen, dass die Erweiterung des Viehbestandes zum Stichtag in der festgelegten Höhe vorhanden ist (vgl. BR- Drucks. 728/04 vom 05.11.2004, S. 4). Soll die Erweiterung des Viehbestandes durch Zukäufe erfolgen, sieht § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV vor, dass die erforderlichen Verträge über die Zukäufe von Vieh bis zum 15. Mai 2004 zu 50% abgeschlossen wurden. Auch von dieser Bestimmung sind keine Ausnahmen vorgesehen. Ziel des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV ist es, sicherzustellen, dass die beabsichtigte Produktion, der die Investition zugute kommen sollte, tatsächlich aufgenommen wird. Der Betriebsinhaber soll die Ernsthaftigkeit der Erweiterung eines bestimmten Produktionszweiges nachweisen.
Eine Ausnahme von dieser Vorgabe kommt gerade bei Investitionen in die Bullenmast nicht in Betracht. Die Erweiterung des § 15 BetrPrämDurchfV durch § 15 Abs. 5a und b BetrPrämDurchfV für den Bereich männlicher Rinder ist erfolgt, um möglichen Missbräuchen entgegenzuwirken und klarzustellen, dass der Vertrauensschutz bei fertiggestellten Investitionen nur insoweit gegeben ist, als die Produktionskapazität für eine Produktion genutzt wurde, die nach dem bisherigen Stützungssystem Direktzahlungen begründet hat (vgl. BR- Drucks. 170/05 vom 14. März 2005, S. 10). Die Regelung ist auf die beiden angeführten Tierarten beschränkt worden, da die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Gewährung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge bei den sonst von § 15 erfassten Prämien durch den überwiegend geforderten Erwerb von Prämien-/Produktionsrechten nicht in dem Maße besteht und insoweit auch die Produktionskapazität leichter zu erfassen ist als bei männlichen Rindern und Kälbern (vgl. BR- Drucks. 170/05, wie vor). Würde man bei Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder eine Ausnahme von den Anforderungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV - insbesondere des § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV - zulassen, so würde dies zu einer erleichterten Anerkennung der Investition führen. Dies gilt besonders für Investitionen, die erst nach dem 15. Mai 2004 fertiggestellt worden sind. Diesbezüglich müsste der Betriebsinhaber keinerlei Nachweise für die Ernsthaftigkeit der Produktionserweiterung mehr erbringen. Denn § 15 Abs. 5 a BetrPrämDurchfV sieht lediglich Begrenzungen für bis zum 31. Dezember 2003 (Nr. 1) und bis zum 15. Mai 2004 (Nr. 2) fertiggestellte Produktionskapazitäten vor. Ein solches Ergebnis entspricht nicht der Intention des Verordnungsgebers, im Bereich der Rind-fleischerzeugung die Anerkennung einer Investition von zusätzlichen Nachweisen abhängig zu machen. Dies wäre auch im Vergleich zu anderen Produktionszweigen nicht gerechtfertigt. So ist im Prämienbereich Mutterkuhhaltung neben dem von § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV geforderten Abschluss entsprechender Zukaufverträge bzw. der Aufstockung aus eigener Nachzucht grundsätzlich der Erwerb von Prämienrechten erforderlich. Auch insoweit ist eine Ausnahme bei späterer Fertigstellung einer Produktionskapazität nicht vorgesehen. Dies muss erst recht im Falle einer Erweiterung der Produktionskapazitäten für männliche Rinder gelten, für die der Verordnungsgeber nachträglich weitere Vorgaben geschaffen hat, um möglichen Missbräuchen entgegenzuwirken.
Eine Besserstellung von Betriebsinhabern, die erst kurz vor Einführung der neuen Betriebsprämienregelung investiert haben, gegenüber solchen, die ihre Investition bereits im Jahr 2003 bzw. zu Beginn des Jahres 2004 fertiggestellt haben und die strengen Anforderungen des § 15 Abs. 5a Nr. 1 und 2 BetrPrämDurchfV erfüllen müssen, entspricht nicht dem Zweck der Verordnung. Dies würde vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Anerkennung einer Investition im Einzelnen bekannt waren, ein zusätzliches Missbrauchspotenzial bergen, das der Verordnungsgeber durch die Einführung von § 15 Abs. 5a und Abs. 5b BetrPrämDurchfV gerade vermeiden wollte.
Dass Betriebsinhaber im Fall einer späteren Fertigstellung von Produktionskapazitäten die Anerkennung ihrer Investition im Einzelfall nicht erreichen können, ist deshalb im Interesse der Vermeidung von Missbräuchen der Betriebsprämienregelung im Regelfall hinzunehmen.
Dies trifft auch auf den Kläger zu. Er hat seinen Mastrinderbestand trotz durchgeführter Erweiterungsmaßnahmen in dem früheren Anbindestall nicht in nennenswertem Umfang aufgestockt. Wie der Anlage - Stallplätze - zur Verwaltungskontrolle zu entnehmen ist, hat er den Bestand männlicher Rinder im Zeitraum nach Durchführung der Investition nicht maßgeblich erhöht. Der Höchstbestand im Betrieb gehaltener männlicher Rinder betrug im Jahr 2002 (vor der Investition) 48 Tiere, im Jahr 2003 47 Tiere, im Jahr 2004 wiederum 48 Tiere und im Jahr 2005 50 männliche Rinder. Der Kläger hat selbst in seinem Schreiben vom 22. Mai 2006 ausgeführt, er habe die Bullenmast nach Fertigstellung der zusätzlichen Stallplätze nicht aufgestockt. Eine ernsthafte Investition in die Produktionskapazitäten männlicher Rinder ist angesichts dieser Sachlage nicht gegeben.
Dafür spricht letztlich auch, dass der Kläger die Stallplätze in dem ausgebauten Stallgebäude nach den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle am 26. April 2006 - jedenfalls teilweise - für weibliche Rinder genutzt hat. Es handelte sich demnach um Investitionen, die sich nicht spezifisch auf eine Ausweitung der Rindermast bezogen, sondern ebenso für die Haltung weiblicher Rinder genutzt werden konnten.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV.
Er hat die für die Investition vorgesehenen Liefer- und Kaufverträge nicht im Umfang von mindestens 50% oder von mindestens 20.000,00 EUR bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen. Nur in einem solchen Fall gilt jedoch der Nachweis als erbracht, dass der Betriebsinhaber mit der Durchführung der Investition bis zum 15. Mai 2004 begonnen hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV).
Die Beklagte hat im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die Stahltrapezbleche, die wesentlicher Inhalt des mit dem Antrag vorgelegten Belegs der K vom 15. Juni 2003 in Höhe von 3.451,64 EUR waren, nicht in dem zum Bullenstall ausgebauten Anbindestall verwendet worden sind. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, er habe die Stahltrapezbleche zur Herrichtung einer alten Strohscheune verwendet, um das bisher im Anbindestall gelagerte Stroh anderweitig unterzubringen. Bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Investition in die Bullenmast. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV sind nur Investitionen zu berücksichtigen, die unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität in dem geförderten Bereich führen. Die im Jahr 2003 durchgeführte Reparatur bzw. Ausbesserung der Strohscheune führt jedoch nicht unmittelbar zu einer Erweiterung von Produktionskapazitäten der Bullenmast.
Müssen die Belege der K vom 15. Juni 2003 damit außer Betracht bleiben, so hat der Kläger vor dem 15. Mai 2004 allein zwei Verträge mit der Firma Buck im Umfang von insgesamt 2.283,66 EUR (422,00 EUR und 1.860,66 EUR, Bestellungen vom 2. April 2004) geschlossen. Diese Verträge erfassten die Gesamtinvestition nicht zu einem Anteil von 50%. Denn der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Rechnungen weitere Verträge im Umfang von 3.150,00 EUR im Juni 2004 (Zeitraum vom 7. Juni bis zum 28. Juni 2004) abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um zwei Rechnungen der Firma Martens, weitere Rechnungen der K sowie je eine Rechnung der Firma Fitschen und der Firma Grothe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf
2.744,28 EUR
festgesetzt ( § 52 Abs. 1 GKG).
Gründe:
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) Nr. 24.2 auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2006 - 10 OA 223/06 - ). Der Kläger begehrt die Festsetzung der Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Bescheides vom 07. April 2006. Dem lag ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 3.659,04 EUR (3.696,00 EUR abzgl. 1% für die nationale Reserve) zugrunde. Der Streitwert beträgt 2.744,28 EUR (75%).
Gärtner
Struhs