Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.08.2008, Az.: 6 A 1327/06

Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Milchviehhaltung; Voraussetzung der Beihilfe; Bemessung der Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber; Gewährung von zusätzlichen betriebsindividuellen Beträgen; Voraussetzungen der Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 1782/2003 (VO 1782/2003/EG)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
27.08.2008
Aktenzeichen
6 A 1327/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 21607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0827.6A1327.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Zahlungsansprüche.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 1.Mai 1997 von den Eheleuten E. und F. G. zum 1. Mai 1997 unter dem Namen "E. u. F. G. GbR" errichtet worden. Mit Vertrag vom 6. Februar 2006 ist H. G., der Sohn der Eheleute E. und F. G., zum 1. Februar 2006 in die GbR als Gesellschafter aufgenommen worden. Der Name der Gesellschaft ist in "M. C. H. G. GbR" geändert worden.

3

Die Eheleute E. und F. G. hatten bereits von 1983 bis 1991 einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer GbR (Betriebsgemeinschaft G. GbR) geführt. In diese Gesellschaft hatte F. G. aus ihrem elterlichen Betrieb in I. ca. 32 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie Gebäude und sonstige Sacheinlagen eingebracht. Unter dem 1. Januar 1992 beschlossen die Eheleute die Auflösung der Betriebsgemeinschaft G. GbR. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgte, um die Voraussetzungen für die Erlangung der Mutterkuhprämie zu erfüllen. In dem Aufhebungsvertrag übertrug F. G. ihren Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf ihren Ehemann einschließlich eines Gewinnanspruchs bis zum 31. Dezember 1991 und nahm die zur Nutzung der Gesellschaft überlassenen Grundstücke (Sonderbetriebsvermögen), wie sie in der Sonderbilanz zum 31. Dezember 1991 ausgewiesen sind, zurück. Nach Punkt 5. des Aufhebungsvertrages erhielt sie von der Gesellschaft einen Bestand an Vieh (Mutterkühe, Zuchtbullen), um auf den in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücken sowie weiteren Zupachtungen von Dritten einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Produktionszweig Mutterkuhhaltung betreiben zu können.

4

In der Folgezeit beantragte F. G. sowohl die Gewährung von Mutterkuhprämien als auch die Gewährung von Agrarförderung und einen soziostrukturellen Einkommensausgleich. Sie beantragte die Mutterkuhprämie erstmals für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und stellte in den Folgejahren weitere Anträge, letztmalig am 15. Mai 1996 für das Wirtschaftsjahr 1996/97. Für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 wurden ihr jeweils durch gesonderte Zuwendungsbescheide Mutterkuhprämien bewilligt.

5

Anlässlich einer örtlichen Überprüfung im Oktober 1996 regten die Prüfer des Amtes für Agrarstruktur (AfA) J. eine eventuelle zweite Prüfung wegen einer Betriebsteilung an. Diese erfolgte am 12. März 1997. Anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs für Betriebsteilungen erörterten die Prüfer in erster Linie mit E. G. die betrieblichen Strukturen und Arbeitsabläufe.

6

Daraufhin errichteten die Eheleute E. und F. G. zum 1. Mai 1997 die Klägerin.

7

Unter dem 20. Oktober 1997 teilte das AfA J. F. G. mit, es sei beabsichtigt, die seit 1992 erlassenen Bewilligungsbescheide über die Mutterkuhprämie - und auch die Zuwendungsbescheide über Agrarförderung und über einen soziostrukturellen Einkommensausgleich - aufzuheben und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Zur Begründung führte das AfA J. aus: F. G. habe bis zum 31. Dezember 1991 gemeinsam mit ihrem Ehemann E. G. eine GbR geführt, die zum 1. Januar 1992 aufgelöst worden sei. E. G. führe den bisherigen Betrieb mit den Schwerpunkten Milchviehhaltung und Ackerbau weiter, während F. G. die Mutterkuhhaltung begonnen habe. Da die GbR nach den geltenden Rechtsvorschriften wegen der Größe der ihr zustehenden Milchreferenzmenge nicht mutterkuhprämienberechtigt gewesen sei, sei zu prüfen gewesen, ob durch die Auflösung der GbR zwei voneinander unabhängige Einzelbetriebe entstanden seien oder ob die Trennung nur zum Schein durchgeführt worden sei. Aus den im Einzelnen dargelegten Punkten ergebe sich nach Auffassung des AfA, dass zwei nicht selbständige Betriebe geführt worden seien. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Gewährung der Mutterkuhprämie neben der Erzeugereigenschaft des Antragstellers auch der Besitz eines eigenen Betriebes. Ein solcher liege bei F. G. nicht vor, weil ihr Betrieb und der ihres Ehemannes weiterhin eng verflochten seien. Der Gemeinschaftsbetrieb sei allerdings nach der Mutterkuhprämienregelung nicht antragsberechtigt, da er über eine Milchquote von mehr als 60.000 kg - 1992 - bzw. - ab 1993 - von mehr als 120.000 kg verfügt habe.

8

F. G. trat den Ausführungen des AfA J. entgegen.

9

Mit Bescheid vom 11. März 1998 nahm das AfA J. die Bewilligungsbescheide für die Gewährung der Mutterkuhprämie für die Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1995/96 in Höhe von 89.913,28 DM zurück und forderte zugleich die Erstattung des genannten Betrages. Außerdem lehnte das AfA J. den Antrag auf Bewilligung der Mutterkuhprämie für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ab.

10

Mit weiterem Bescheid vom 11. März 1998 hob das AfA J. die Bescheide der Bezirksregierung Lüneburg über die Zuteilung von Prämienansprüchen für Mutterkuhhalter an F. G. auf und zog die 106,7 Prämienansprüche zugunsten der nationalen Reserve ein.

11

F. G. erhob hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 wies die Bezirksregierung Lüneburg ihren Widerspruch gegen die Rückforderung der Mutterkuhprämien für die Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1995/96, gegen die Ablehnung des Mutterkuhprämienantrags für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und gegen die Aufhebung der Festsetzung einer erzeugerspezifischen Obergrenze als unbegründet zurück.

12

Am 29. Juni 2000 hat F. G. Klage erhoben. Das erkennende Gericht hat diese Klage mit Urteil vom 18. Februar 2002 - 6 A 1039/00 - abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin F. G. hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 30. Mai 2002 - 10 LA 87/02 - zugelassen. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 - 10 LB 96/02 - hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Berufung der Klägerin F. G. stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bescheid des AfA J. vom 11. März 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 26. Mai 2000 aufgehoben und die Landwirtschaftskammer Hannover, die Funktionsvorgängerin der Beklagten, verpflichtet, der Klägerin F. G. auf ihren Antrag vom 15. Mai 1996 die Mutterkuhprämie für das Wirtschaftsjahr 1996/97 für 75 Mutterkühe zu bewilligen. Wegen der Gründe wird auf die Entscheidung verwiesen.

13

Am 12. Mai 2005 beantragte die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die E. u. F. G. GbR, bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in K. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.

14

Mit anwaltlichem Telefax-Schriftsatz vom 2. März 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte: Für die Klägerin werde - unter Bezugnahme auf ein Telefonat, das der Gesellschafter E. G. vor einigen Tagen mit der Bewilligungsstelle der Beklagten geführt habe - mitgeteilt, dass der klägerische Betrieb im Jahr 2000 65 Mutterkühe, im Jahr 2001 53 Mutterkühe und im Jahr 2002 noch 54 Mutterkühe gehalten habe. Die Beklagte habe dem Gesellschafter E. G. in dem Telefonat vor einigen Tagen erklärt, es sei ihr gar nicht bekannt gewesen, dass der Betrieb ab dem Jahr 2000 Mutterkühe in der genannten Größenordnung gehalten habe. Die Beklagte werde gebeten, dieses Schreiben vorsorglich als Härtefallantrag zu betrachten und diesen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Berücksichtigung der von der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 gehaltenen Mutterkühe würde in jedem Fall dazu beitragen, den Schaden, der durch das Verhalten des AfA J. entstanden sei, zu verringern.

15

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für die Klägerin Zahlungsansprüche fest. Sie wies der Klägerin - wie bereits im BIB-Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 angekündigt - unter Berücksichtigung der der Klägerin am 31. März 2005 zur Verfügung stehenden Milchreferenzmenge (237.923 kg) einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag über die Referenzjahre in Höhe von 5.634,02 EUR (237.923 kg x 0,02368 EUR/kg) - abzüglich 1% für die nationale Reserve - zu. Einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag (BIB) aus der nationalen Reserve gewährte sie der Klägerin nicht.

16

Am 2. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Anwaltsbüro auf dessen Telefax-Schriftsatz vom 2. März 2006 fernmündlich mit, dass es sich um keinen Härtefall handele und dass gegen den Bescheid vom 7. April 2006 Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

17

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 stellte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten bei der Außenstelle K. der Beklagten einen Härtefallantrag auf Berücksichtigung eines abweichenden Bezugszeitraumes gemäß Art. 40 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie verwies auf den von F. G. geführten Rechtsstreit und auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils habe die Landwirtschaftskammer Hannover F. G. mit Bescheid vom 3. November 2005 auf ihren Antrag vom 15. Mai 1996 für 75 Mutterkühe eine Mutterkuhprämie für das Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von insgesamt 10.833 EUR bewilligt und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 habe die Beklagte den Bescheid vom 11. März 1998 über die Einziehung der Mutterkuhprämienansprüche aufgehoben und ausgesprochen, dass F. G. für die Antragsjahre 1995 bis 2004 wieder über 106,7 Mutterkuhprämienansprüche verfüge. Zur weiteren Begründung des Härtefallantrages machte die Klägerin geltend:

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Ohne die zu Unrecht erfolgte Aberkennung des eigenen Betriebes hätte F. G. ihren eigenständigen Betrieb in den Jahren 1997 bis 1999 jedenfalls unter Aufrechterhaltung ihrer Betriebsausstattung, insbesondere ihrer Flächenausstattung, fortgeführt und jährlich die Mutterkuhprämie, um ihre Quote insgesamt zu erhalten, wenigstens für 75 Mutterkühe beantragt. Bekanntlich sei im Jahr 2000 das Verbot der gleichzeitigen Beantragung von Mutterkuhprämien und Bewirtschaftung einer Milchviehherde sowie Inhaberschaft einer Milchreferenzmenge weggefallen.F. G. hätte dann entweder allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann als GbR unterÜbertragung der Mutterkuhquoten auf die GbR die Mutterkuhhaltung fortgesetzt und die Mutterkuhprämie für mindestens 75 Mutterkühe beantragt. All dies sei unterblieben, weil der Verwaltungsprozess so lange gedauert habe. Insoweit lägen außergewöhnliche Umstände vor. F. und E. G. hätten sich zwischenzeitlich zu einer GbR zusammengeschlossen. Dieser GbR sei zum 1. Februar 2006 ihr Sohn H. beigetreten. Der Härtefall werde vorsorglich von sämtlichen Beteiligten einzeln und von den beiden Gesellschaften insgesamt gestellt, wobei die Zuordnung der nunmehr gegründeten "Dreier-GbR" gegenüber erfolgen müsse. Es werde hiermit vorsorglich ein Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge gemäß Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgrund der durchgeführten Betriebsveränderungen gestellt. Sämtliche Beteiligten erklärten, dass alle Rechte und Anwartschaften auf Gewährung und Auszahlung von betriebsindividuellen Beträgen nunmehr insgesamt von der seit dem 1. Februar 2006 existierenden GbR ausgeübt werden sollen. Nach der Broschüre "Meilensteine der Agrarpolitik" hätte die Berechnung der Tierprämien - BIB nicht nur auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Direktzahlungen erfolgen müssen, sondern auch für die Tiere, die prämienfähig gewesen seien, für die aber wegen einer Sanktion aufgrund einer anderen Vorschrift eine Zahlung nicht gewährt worden sei. Dieser Fall sei hier entsprechend anzuwenden. Der Betrieb der "Zweier-GbR" habe in den Jahren 2000 bis 2002 nachweislich über ca. 60 Mutterkühe verfügt.

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Am 19. Mai 2006 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. April 2006 Klage erhoben.

20

Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 hat die Beklagte der Klägerin für das Antragsjahr 2005 eine Betriebsprämie in Höhe von 3.487,54 EUR bewilligt. Am 3. Juli 2006 hat die Klägerin daraufhin ihre Klage erweitert. Sie hat die Verpflichtung der Beklagten (unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2006) begehrt, ihr entsprechend ihrem Antrag auf Agrarförderung 2005 einen weiteren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

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Die Beklagte hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 mitgeteilt: Der Härtefallantrag gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 hätte trotz des laufenden Verfahrens fristgerecht bis zum 17. Mai 2005 gestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Bei Verstreichen dieser Ausschlussfrist lasse das Gemeinschaftsrecht leider keine anderen Möglichkeiten außer der Ablehnung des Antrages zu. Für die Folgejahre sei ein entsprechendes Antragsverfahren auf der Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union nicht möglich. Würden die diesbezüglichen nationalen Regelungen des § 32 VwVfG zugrunde gelegt, hätte Frau G. spätestens zwei Wochen nach Vorliegen der Entscheidung des Nds. OVG einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Aus Sicht des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestehe leider keine Möglichkeit, eine für Frau G. günstigere Entscheidung herbeizuführen.

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Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend:

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Die Gründung der Klägerin zum 1. Mai 1997 sei erfolgt, weil die Mutterkuhhaltung im Betrieb der Gesellschafterin F. G. als solche eigenständig nicht habe fortgeführt werden können, ohne sicher mit den betriebsnotwendigen Mutterkuhprämien zu rechnen. Der Betrieb der Klägerin habe auch eine Mutterkuhherde gehalten, und zwar zunächst ca. 60 Mutterkühe. Im Bezugszeitraum seien im Jahr 2000 65, im Jahr 2001 53 und im Jahr 2002 noch 44 Mutterkühe vorhanden gewesen.

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Sie habe Anträge auf Gewährung der Mutterkuhprämien nicht gestellt, da das AfA die Mutterkuhprämienansprüche der Gesellschafterin F. G. mit Bescheid vom 11. März 1998 eingezogen habe. Dieser Bescheid sei erst mit Bescheid vom 7. Februar 2006 aufgehoben worden. Die nunmehr für die Jahre 1995 bis 2004 wieder zur Verfügung stehenden Mutterkuhprämienansprüche seien für die Gesellschafterin F. G. und für die Klägerin aber wertlos gewesen, da durch die Agrarreform 2003 Mutterkuhprämienansprüche ab 1. Januar 2005 nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

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Die Klägerin hätte auf der Grundlage der ab 1. Januar 2000 geltenden VO (EG) Nr. 1254/1999 ab 2000 die Mutterkuhprämienansprüche ihrer Gesellschafterin F. G. ohne erneute betriebliche Strukturänderung aktivieren und jährlich bis zu 100 Mutterkuhprämien beantragen können. Ihre Gesellschafter hätten vor diesem Hintergrund den damaligen Leiter des AfA J. gefragt, ob während des laufenden Rechtsstreits Folgeanträge auf Gewährung der jährlichen Mutterkuhprämien gestellt werden könnten. Dieser habe ihnen jedoch erklärt, das sei völlig zwecklos. Es müsse zunächst der Ausgang des Rechtsstreits abgewartet werden. Im Übrigen sei ihre rechtliche Lage völlig haltlos. Auf ihre Anfrage bei dem AfA J. bzw. bei der Beklagten sei ihnen erklärt worden, dass auch ein Verkauf der Mutterkuhprämienrechte nicht möglich sei; erst müsse der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen sein.

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Anlässlich der Abgabe des Antrages auf Agrarförderung 2005 am 12. Mai 2005 hätten sie die antragsannehmende Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer Hannover auf die noch offene Situation hingewiesen und gefragt, ob dies im Antrag angegeben werden müsse. Sie hätten ausdrücklich ihre Bereitschaft und ihren Willen geäußert, einen Härtefallantrag zu stellen. Zuvor habe sich diesbezüglich bereits der Gesellschafter E. G. erkundigt. Die Mitarbeiterin habe erklärt, ein entsprechendes Formular gebe es nicht. Ein Härtefallantrag könne von der Klägerin nicht gestellt werden. Erst müsse der Ausgang des Prozesses abgewartet werden. Das stattgebende Urteil des Nds. OVG sei am 1. Juli 2005 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragsfrist für den Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche 2005 (17. Mai 2005) seit langem verstrichen.

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Ein Härtefallantrag sei am 2. März 2006 und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 gestellt worden. Diesem Härtefallantrag gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei zu entsprechen. Es handele sich um einen außergewöhnlichen, in der Aufzählung nicht genannten besonderen Fall, nämlich um den rechtswidrigen Entzug der Mutterkuhprämienansprüche und die rechtswidrige Aberkennung eines gesonderten Betriebes der Gesellschafterin F. G.. Gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 könne, wenn der gesamte Bezugszeitraum von den außergewöhnlichen Umständen betroffen sei, der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet werden. Gegebenenfalls könne auch auf eines dieser 3 Jahre bzw. auf 2 Jahre Bezug genommen werden. Hier sei der Gesellschafterin F. G. bereits 1997 keine Mutterkuhprämie mehr gewährt worden, da aufgrund der Ankündigung der Rückforderung zum 1. Mai 1997 die Gründung der Klägerin erfolgt sei, die wiederum aufgrund ihrer Milchquote seinerzeit eine Mutterkuhprämie nicht habe beanspruchen können. Daher könne hier nur auf der Grundlage der fiktiv zu berechnenden Mutterkuhprämien des Jahres 1997 entschieden werden. Es könne der Gesellschafterin F. G. und damit der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass ab 1997 keine Mutterkuhprämienanträge mehr gestellt worden seien. Die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Agrarförderung, soziostrukturelle Ausgleichszahlungen und Mutterkuhprämie sei nicht möglich gewesen. Insoweit sei Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzuwenden. Es seien die Jahre vor 1997 zu berücksichtigen. Im Jahr 1996 seien 75 Mutterkuhprämien beantragt und bewilligt worden. Der Rechtsgedanke des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, der wortgleich in Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004übernommen worden sei, sei heranzuziehen. Der Betrieb der Gesellschafterin F. G. und damit auch der Nachfolgebetrieb der Klägerin könnten belegen, dass sie keinerlei Schuld an der Nichtbeantragung der Agrarförderung ab 1997 treffe. Die Klägerin mache lediglich den betriebsindividuellen Betrag ab 2005 für die erzwungene Betriebsumstrukturierung geltend. Eine Zahlung der entgangenen Mutterkuhprämienansprüche 1997 bis 2004 verlange sie nicht.

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Im Übrigen nehme sie auf Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 Bezug. Hier bezögen sich die außergewöhnlichen Umstände auf die Jahre 1997 bis 2002, also auf den Bezugszeitraum und die 3 Jahre davor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssten für diese Fälle zur Gleichbehandlung der Betriebsinhaber einen Referenzbetrag festlegen. Zumindest diesen Referenzbetrag könne sie geltend machen. Ein weiterer Ansatzpunkt für ihr Klagebegehren finde sich in der Broschüre "Meilensteine der Agrarpolitik". Danach berechne sich der betriebsindividuelle Betrag hinsichtlich der hier in Betracht stehenden Tierprämien insbesondere aufgrund der Tiere, die prämienfähig gewesen seien, für die aber wegen einer Sanktion aufgrund einer anderen Vorschrift keine Zahlungen gewährt worden seien. Hier liege eine entsprechende Fallgestaltung vor. Aufgrund des Entzuges der Mutterkuhprämienansprüche hätten keinerlei Mutterkuhprämien beantragt werden können.

29

Äußerst hilfsweise seien betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu gewähren. Dies gebiete die Gleichbehandlung des Betriebes der Klägerin mit den übrigen Betrieben, die durchgehend nicht nur Mutterkühe gehalten, sondern auch die entsprechenden Prämien erhalten hätten.

30

Außerdem seien Flächen zur Größe von 3 ha bzw. 4,70 ha zu Unrecht als Grünland eingestuft worden. Auf einer Teilfläche des Schlages 10 (Gesamtgröße 6,99 ha) von 3,00 ha (1,8320 ha und 1,1680 ha) sei im Jahr 2003 ausweislich des GFN 2003 Hafer angebaut worden. Für diese 3,0 ha seien deshalb Acker-Zahlungsansprüche zuzuteilen. Für den Schlag 9, Gesamtfläche 4,70 ha, hätten für die Gesamtfläche, zumindest aber für eine Teilfläche von 4,4342 ha, ebenfalls Acker-Zahlungsansprüche zugeteilt werden müssen. Im Jahr 2003 sei nämlich auf dem Flurstück 156/2, Flur 5, zur Katastergröße von 4,4342 ha ausweislich des GFN 2003 Ackergras mit der Codenummer 418 angebaut worden. Flächen mit dieser Codenummer seien ackerfähig gewesen. Tatsächlich hätten hier die Voraussetzungen aufgrund des Umbruchs und der Ackergrasnutzung im Jahr 2003 vorgelegen. Bei der Vermessung Ende 2004 habe sich die tatsächliche Größe des bewirtschafteten Schlages mit 4,6994 ha herausgestellt. Dementsprechend habe die Beklagte eine Feldblockgröße von 4,70 ha ermittelt. Exakt in dieser Größe sei die Bewirtschaftung bereits im Jahre 2003 erfolgt.

31

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. August 2008 erklärt, dass der Klägerin für den Feldblock DENILI 05 2283 0014 für eine Fläche von insgesamt 3,00 ha und für den Feldblock DENILI 05 2283 0002 für die beantragte Fläche zur Größe von 4,35 ha Acker-Zahlungsansprüche statt der bisher zugewiesenen Grünland-Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2008 erläutert: Das von der Klägerin bezeichnete Flurstück 156/2 gehöre zu dem Feldblock DENILI 052283 0002, für den sie im GFN 2005 eine Fläche von 4,35 ha beantragt habe.

32

Mit Schriftsatz vom 25. August 2008 hat die Beklagte erklärt:

33

Sollte der Klage gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche stattgegeben werden, werde nach Rechtskraft des Urteils entsprechend Betriebsprämie zuzüglich Zinsen nachbewilligt werden.

34

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Klägerin für Flächen zur Größe von 7,35 ha die Zuweisung von Acker-Zahlungsansprüchen statt Grünland-Zahlungsansprüchen begehrt hat und soweit sie eine entsprechende Erhöhung der Betriebsprämie 2005 zuzüglich Zinsen erstrebt hat.

35

Die Klägerin beantragt im Übrigen,

  • den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 14.850,-- EUR (15.000 EUR (75 Tiere x 200,-- EUR) abzüglich 1% für die nationale Reserve) zuzuteilen und die festgesetzten Zahlungsansprüche dadurch entsprechend zu erhöhen,

  • den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie 2005 in Höhe von 14.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 3. Juli 2006 auf den Betrag von 14.850,00 EUR zu bewilligen.

36

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

37

Sie erwidert:

38

Der Härtefallantrag gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei verfristet gestellt worden. Nach § 12 InVeKoSV seien Härtefälle nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV zu beantragen. Die Antragsfrist sei aufgrund des Feiertages (Pfingstmontag) am 17. Mai 2005 abgelaufen. Wenn der Betriebsinhaber nicht in der Lage sei, den Antrag fristgerecht zu stellen, habe er dieses der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage sei, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen. Auch hiernach sei der am 2. März 2006 bzw. 15. Mai 2006 gestellte Härtefallantrag der Klägerin verfristet. Das Urteil des Nds. OVG vom 21. Juni 2005 sei am 1. Juli 2005 zugestellt worden. Demzufolge hätte die Klägerin ihren Härtefallantrag spätestens Mitte Juli 2005 stellen müssen. Jedenfalls sei sie spätestens mit Zugang des BIB-Informationsschreibens vom 15. Dezember 2005 in der Lage gewesen, einen Härtefallantrag zu stellen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei nämlich klar gewesen, dass der Klägerin trotz des von ihrer Gesellschafterin gewonnenen Klageverfahrens Mutterkuhprämien-BIB nicht zuerkannt worden seien. Somit sei die Antragsfrist spätestens Ende Dezember 2005 abgelaufen. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf den Bescheid über die Rückabwicklung des Quoteneinzugs vom 7. Februar 2006. Ausschlaggebend sei der rechtskräftige Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und nicht die behördliche Umsetzung der Entscheidung.

39

Die Behauptung der Klägerin, im Rahmen der Abgabe des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche am 12. Mai 2005 sei die Annahme eines Härtefallantrages abgelehnt worden, sei nicht belegbar. Auf Nachfrage bei der zuständigen Kreisstelle in Rotenburg sei die geschilderte Verfahrensweise nicht mehr nachzuvollziehen. Für die von der Klägerin vorgebrachte Fallkonstellation habe es einen eigenen Vordruck nicht gegeben. Dies werde der Klägerin auch entsprechend mitgeteilt worden sein. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kollegin in der Antragsannahme den einschlägigen Vorgang bezüglich des Klageverfahrens gekannt habe. Daher könne auch nicht angenommen werden, dass eine Aussage zu den Erfolgsaussichten eines Härtefallantrags getroffen worden sei. ImÜbrigen könne eine derartige Aussage nur die Sicht der Dienststelle bzw. der jeweiligen Person wiedergeben, nicht jedoch als Verbot für die Abgabe eines Antrags verstanden werden.

40

Der Härtefallantrag sei auch aus materiellen Gründen abzulehnen. Die laut Urteil des Nds. OVG fehlerhafte Aberkennung der Erzeugereigenschaft des Einzelbetriebs F. G. begründe keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Unter dem Begriff der höheren Gewalt seien ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt berufe, keinen Einfluss habe und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Dabei sei nach dem Ereignis, nicht nach den Folgen der höheren Gewalt zu fragen.F. G. habe die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Folgen zu wehren. Sie hätte auch weiterhin als Einzelantragstellerin Anträge stellen können. Sie sei also nicht daran gehindert gewesen, von dem Recht der Folgenvermeidung Gebrauch zu machen. Sie könne sich auch nicht auf die lange Dauer des Gerichtsverfahrens berufen. Sie habe nämlich nicht alles unternommen, um das Gerichtsverfahren zu beschleunigen.

41

Nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werde ein Härtefall anerkannt, wenn Fälle höherer Gewalt die Produktion beeinträchtigt hätten. Die Produktion selbst sei jedoch durch die Einziehung der Prämienrechte nicht beeinträchtigt gewesen. Die Mutterkühe seien folgerichtig auf die Betriebsnummer der Klägerin gemeldet gewesen. Laut Auszügen aus dem Bestandsregister in der HI-Tier-Datenbank sei die Produktion von Mutterkühen weiterhin erfolgt, wenngleich im reduzierten Maße. Es sei jedoch im Vergleich zu 1996 lediglich ein geringfügiger Unterschied auszumachen. Im Jahr 2000 hätten in Annahme eines fiktiven Antragsdatums und unter Berücksichtigung des Abgangsdatums ca. 62 prämienfähige Tiere für die Mutterkuhprämie gezählt werden können, in den Jahren 2001 und 2002 ca. 80 bzw. ca. 57 Tiere. Hierbei sei nicht berücksichtigt worden, dass Tiere zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Betrieb gewesen seien und nach Abgang durch andere Antragstiere hätten ersetzt werden können. Nach 2002 sei die Produktion reduziert worden. Eine Beeinträchtigung der Produktion, auch wenn diese nunmehr von der GbR vorgenommen worden sei, sei im Bezugszeitraum nicht ersichtlich. Insbesondere sei kein Zusammenhang zwischen der Reduzierung der Mutterkühe und dem Klageverfahren festzustellen.

42

Ein Härtefall könne auch aus weiteren Gründen nicht anerkannt werden. Nach Gründung der Klägerin zum 1. Mai 1997 habe die Quoteninhaberin F. G. am 17. Oktober 1997 einen Antrag auf Übertragung ihrer kompletten Mutterkuhquote an einen Dritten gestellt. Dieser Antrag sei nicht beschieden worden. Die Klägerin hätte jedoch auch mit Prämienrechten in den Jahren 1997 bis 1999 keine Anträge auf Mutterkuhprämie stellen können, da sie über eine zu hohe Milchreferenzmenge verfügt habe. Auffällig sei im Übrigen, dass die Gründung der Klägerin und der Antrag auf Übertragung der Prämienrechte bereits vor den Bescheiden vom 11. März 1998 und vor der vorangegangenen Anhörung (Schreiben vom 20. Oktober 1997) erfolgt seien. Die Gesellschafterin F. G. habe ab 1997 keine Anträge auf Agrarförderung mehr gestellt. Am 13. Mai 1997 habe das Einzelunternehmen E. G. die Agrarförderung für alle Flächen beantragt, die im Jahr 1996 von dem Einzelunternehmen F. G. beantragt worden seien, obwohl das Einzelunternehmen E. G. bereits am 1. Mai 1997 in die Klägerin eingebracht worden sei. Es hätte der Gesellschafterin F. G. klar sein müssen, dass sie durch die Bildung der GbR mit ihrem Ehemann auf den möglichen Erhalt der Mutterkuhprämien auch bei Obsiegen im Klageverfahren verzichte.

43

Es lägen auch keine Hinweise vor, dass sie dahingehend beraten worden sei, keine weiteren Anträge auf Mutterkuhprämie zu stellen. Bei schwebenden Verfahren würden den Antragstellern i. d. R. die Konsequenzen je nach möglichem Ausgang des Verfahrens dargelegt. Der in der Klagebegründung erwähnte frühere Leiter des AfA J. habe mitgeteilt, dass er sich zwar nicht mehr an den Wortlaut des Einzelfalles erinnern könne, jedoch in anhängigen Streitverfahren eine Auskunft, wie sie die Klägerin vorbringe, regelmäßig nicht erteilt worden sei. Äußerungen zu den Erfolgsaussichten seien immer als persönliche bzw. als Sichtweise des Amtes deutlich gemacht worden. Der Bescheid vom 7. Februar 2006 sei insofern fehlerhaft, als er die Quoten dem Einzelbetrieb F. G. für die Jahre 1998 bis 2004 wieder zur Verfügung stelle. Der Bescheid sei diesbezüglich dahin abzuändern, dass die Einziehung ab dem Jahr 1998 aufgrund der Nichtnutzung rechtmäßig gewesen sei. Das Einzelunternehmen F. G. sei im Jahr 1997 nicht an der Antragstellung gehindert worden.

44

Darüber hinaus wäre auch fraglich, auf welcher Grundlage die Anerkennung weiterer BIB-Einheiten erfolgen sollte, da ab 1997 keine Anträge gestellt worden seien. Im Rahmen einer Bewilligung würden diverse Kriterien geprüft, so u.a. Kalbungsdaten, Besatzdichte, Risikoanalyse (Vor-Ort-Kontrolle), Ohrmarkenabgleich, Haltungsdauer. Diese Prüfungen seien nachträglich für nicht gestellte Anträge nicht mehr möglich. Der von der Klägerin angegebene Referenzzeitraum 1996 sei gesetzlich nicht vorgesehen und finde auch nicht als Ausnahme Berücksichtigung. Es sei nicht gerechtfertigt, diesen abweichenden Referenzzeitraum hier anzuwenden, da in den Jahren 2000 bis 2002 weitaus weniger Tiere gehalten worden seien und somit evtl. prämienfähig wären. Hätte die Klägerin regulär Anträge gestellt, so wären maximal die von ihr gehaltenen Tiere angerechnet worden.

45

Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei nicht einschlägig. Dieser Absatz beziehe sich auf Beeinträchtigungen aufgrund der Teilnahme an einem Umweltprogramm. Weder die Gesellschafterin F. G. noch die Klägerin hätten an einem Umweltprogramm teilgenommen.

46

Die von der Klägerin zitierten Passagen aus der Broschüre "Meilensteine" führten ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.

47

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Außerdem haben dem Gericht die Gerichtsakten 6 A 1039/00 VG Stade (10 LA 87/02 und 10 LB 96/02 Nds. OVG) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

48

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

49

Die verbleibende Klage ist unbegründet.

50

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages und auf entsprechende Erhöhung der Zahlungsansprüche nicht zu.

51

Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. EU - Nr. 1 270 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141, S. 18), dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) und der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) - jeweils mit späterenÄnderungen -.

52

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht gem. Art. 43 Abs. 1, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der Flächen, die er gem. Art. 44 Abs. 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag ( § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag - sog. Top Up - (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) zusammen.

53

Betriebsindividuelle Beträge können Betriebsinhaber nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a) und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Prämienarten (unter anderem Prämien im Sektor Rindfleisch) eine Zahlung gewährt wurde. Aus den im Bezugzeitraum gewährten Direktzahlungen wird ein Referenzbetrag gebildet, der gem. Art. 37 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugzeitraums bezogen hat.

54

Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages regelt Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Dieser entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums der Kalenderjahre 2000 bis 2002 bezogen hat, und wird gemäß Anhang VII berechnet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG wird dem betriebsindividuellen Betrag auch ein Betrag in dem - hier maßgeblichen - Sektor Rindfleisch mit der Direktzahlung Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen zugrunde gelegt.

55

Gemäß Art. 2 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnen "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" die für das betreffende Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr beginnen. Gemäß Abschnitt C des Anhangs VII VO (EG) Nr. 1782/2003 errechnet sich der einem Betriebsinhaber zustehende Betrag, indem die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind.

56

Die Klägerin hat im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) Direktzahlungen in dem Bereich Mutterkuhprämie nicht i.S.v. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bezogen. Ihr sind für diese Jahre Mutterkuhprämien nicht gewährt worden. Sie hat entsprechende Anträge nicht gestellt, da sie über Mutterkuhprämienrechte nicht verfügte.

57

Das Erhöhungsbegehren der Klägerin lässt sich nicht auf Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 stützen. Danach wird, wenn ein Betriebsinhaber in Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, abweichend von Abs. 1 der Durchschnitt der Beihilfen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist bereits mit Wirkung vom 1. Mai 1997 und damit noch vor Beginn des Bezugzeitraums (2000 - 2002) gegründet worden. Sie hat also ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht erstim Bezugzeitraum aufgenommen.

58

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf das Vorliegen eines Härtefalles.

59

Eine Ausnahme von der grundsätzlich festgelegten Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages anhand des Durchschnitts der Prämienzahlungen im gesamten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) kommt in Betracht, wenn ein in Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 13 BetrPrämDurchfV geregelter Härtefall vorliegt. Nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugzeitraums berechnet wird.

60

War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet (Art. 40 Abs. 2 VO [EG] Nr. 1782/2003).

61

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind nach Art. 40 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 12 InVeKoSV vom Betriebsinhaber der Behörde unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag schriftlich mitzuteilen.

62

Die Antragsfrist wurde in § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV auf den 15. Mai 2005 festgelegt. Die Antragsfrist lief, da der 15. Mai 2005 der Pfingstsonntag war, am 17. Mai 2005 ab. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV fristgerecht zu stellen, hat er dies bei der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen (§ 12 Satz 2 InVeKoSV).

63

Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden nach Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

  1. a)

    Tod des Betriebsinhabers,

  2. b)

    länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

  3. c)

    eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

  4. d)

    unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

  5. e)

    Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

64

Die Klägerin hat die Antragsfrist des § 12 Satz 1 InVeKoS nicht gewahrt. Denn sie hat ihren Härtefallantrag nicht bis zum 17. Mai 2005 gestellt, sondern erst mit Telefax-Schriftsatz vom 2. März 2006 bzw. mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006.

65

Allerdings war die Klägerin am 17. Mai 2005 nicht in der Lage, einen Härtefallantrag fristgerecht zu stellen. Denn zu diesem Zeitpunkt lag das stattgebende Urteil des Nds. OVG vom 21. Juni 2005 noch nicht vor. Auf das Härtefallbegehren der Klägerin findet deshalb die Regelung des § 12 Satz 2 InVeKoSV Anwendung. Sie musste den Härtefall unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hierzu in der Lage war, bei der Landesstelle unter Nachholen des Antrags schriftlich mitteilen. Mit den Schriftsätzen vom 2. März 2006 bzw. 15. Mai 2006 hat die Klägerin die Frist von 10 Arbeitstagen jedoch nicht gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn die Frist von 10 Arbeitstagen nicht bereits mit Zustellung des Urteils des Nds. OVG vom 21. Juni 2006 am 1. Juli 2006 oder mit dem Zugang des BiB-Informationsschreibens vom 15. Dezember 2005 zu laufen begann, sondern erst mit Zugang des Bescheides der Beklagten vom 7. Februar 2006, mit dem der Bescheid vom 11. März 1998über die Einziehung der Mutterkuhprämienansprüche der Frau F. G. aufgehoben worden ist, am 9. Februar 2006.

66

Darüber hinaus hat das Härtefallbegehren auch in der Sache keinen Erfolg.

67

Die Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 hilft der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht weiter. Danach war der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder durch die außergewöhnlichen Umstände betroffen. In einem solchen Fall wird der Referenzbetrag gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet. In diesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend. Dies nützt der Klägerin nichts. Denn sie hat auch in den Jahren 1997 bis 1999 Mutterkuhprämien nicht bezogen. Ihr standen entsprechende Mutterkuhprämienansprüche nicht zur Verfügung. Auch hätte sie aufgrund ihrer Milchquote seinerzeit eine Mutterkuhprämie nicht beanspruchen können.

68

Die Vorschrift des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt auf Direktzahlungen ab, die ein Betriebsinhaber - aufgrund einer bestehenden Produktion - in den Jahren 1997 bis 1999 oder in einzelnen nicht betroffenen Jahren des Bezugszeitraums erhalten hat. Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 erfassen nur Beeinträchtigungen einer tatsächlich vorhandenen Produktion. Sie sind nicht erweiterbar auf ein fiktives Prämienvolumen oder auf ein landwirtschaftliches Einkommen, das bei fehlendem Eintritt des Falles höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände hypothetisch hätte erzielt werden können (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 26. März 2008 - 1 K 427/07.NW -).

69

Die Härtefallregelung dient nicht dem Ersatz von Einkommenseinbußen, sondern ist auf den Ausgleich von Produktionsbeeinträchtigungen zu beschränken (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 26. März 2008, wie vor).

70

Eine Produktionsbeeinträchtigung ist nur anzunehmen, wenn das durchschnittliche Prämienvolumen der Jahre 2000 bis 2002 hinter dem Durchschnittsvolumen der alternativen Bezugszeiträume des Art. 40 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurückbleibt, also eine bereits bestehende Produktion, für die während des Bezugszeitraums Zahlungen geleistet wurden, durch den Härtefall nachteilig beeinflusst wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11173/07 - AUR 2008, 277, 278). Dies wird durch die Rechtsfolge bestätigt. Bei einer Beeinträchtigung der Produktion durch Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann der Betriebsinhaber - wie bereits ausgeführt - beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis der nicht betroffenen Kalenderjahre des Bezugzeitraums oder auf der Basis des Zeitraumes 1997 - 1999 berechnet wird. Diese Berechnungsgrundlage ist für den Betriebsinhaber nur vorteilhaft, wenn vor der Beeinträchtigung der Produktion oder aber zumindest nach der Beeinträchtigung, jedoch noch während des Bezugzeitraums, eine Produktion bestand, für die Zahlungen geleistet wurden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie hat zwar während des Bezugzeitraums Mutterkühe gehalten; sie hat jedoch im Bezugzeitraum Mutterkuhprämien nicht bezogen. Sie konnte die Mutterkuhprämie in den Jahren 2000 - 2002 nicht beantragen, da ihr Mutterkuhprämienansprüche nicht zur Verfügung standen.

71

Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 kommt der Klägerin ebenfalls nicht zugute. Sie unterlag während des Bezugszeitraums Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen i.S.d. Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 1257/1999 nicht. Somit gelangt die Regelung in Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht zur Anwendung.

72

Eine Härtefallregelung, die dem Begehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen würde, lässt sich auch nicht im Wege einer Analogie aus den vorhandenen Regelungen herleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die vorhandenen Regelungen decken eine Vielzahl von Problemfällen ab, die durch die Umstellung auf die produktionsunabhängige Betriebsprämie entstehen. Sie sind zum Teil sehr differenziert und lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bemüht ist, einerseits das Vertrauen der Betriebsinhaber in den Fortbestand der früheren Prämienregelung zu schützen, andererseits aber auch Missbrauch zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Angesichts dieses differenzierten Regelungssystems ist kein Raum für die Annahme eines allgemeinen Härtefallausgleiches (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

73

Das Begehren der Klägerin auf Bewilligung einer weiteren Betriebsprämie 2005 in Höhe von 14.850,00 EUR nebst Prozesszinsen (§§ 14 Abs. 2 Satz 1 MOG, 236, 238 und 239 AO) ist ebenfalls unbegründet.

74

Die Klägerin hat - wie vorstehend ausgeführt worden ist - keinen Anspruch auf einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 14.850,00 EUR und auf eine entsprechende Erhöhung der festgesetzten Zahlungsansprüche. Daher kann sie auch eine weitere Betriebsprämie 2005 nebst Zinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 3. Juli 2006 nicht verlangen.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

76

Bei der zu treffenden Gesamtkostenentscheidung sind die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klaglosstellung betrifft nur einen geringen Teil des Klagebegehrens.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

78

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

79

...

80

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

81

...

82

Beschluss

83

Der Wert des Streitgegenstandes wird

  1. a)

    für den Zeitraum vom 19. Mai 2006 bis zum 3.Juli 2006 auf

    12.034,76 Euro

  2. b)

    vom 3. Juli 2006 bis zur Abgabe der übereinstimmenden (Teil-)Erklärungen in der mündlichen Verhandlung auf

    28.081,11 Euro

    und

  3. c)

    danach auf

    25.987,50 Euro

    festgesetzt.

84

Gründe:

85

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert für das Begehren auf Erhöhung der Zahlungsansprüche richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf 75% der jeweils streitigen Zahlungsansprüche (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -). Der Streitwert des Begehrens auf eine höhere Betriebsprämie 2005 richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

86

Ursprünglich belief sich der Streitwert danach auf 12.034,76 EUR (14.850,00 EUR + 1.196,35 EUR = 16.046,35 EUR x 0,75). Aufgrund der Klageerweiterung erhöhte sich der Streitwert ab 03. Juli 2006 auf 28.081,11 EUR (12.034,76 EUR + 16.046,35 EUR). Seit der Abgabe übereinstimmender (Teil-)Erledigungserklärungen beträgt der Streitwert 25.987,50 EUR (11.137,50 EUR (14.850,00 EUR x 0,75) + 14.850,00 EUR).

87

...

88

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Gärtner
Dr. Drews
Fahs