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§ 36 NGefAG - Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Eine Vertrauensperson darf nicht gegen Personen verwendet werden, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. 2Die Polizei darf solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.

(3) 1Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(4) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um:

  1. 1.
    in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluß zu wecken, Straftaten zu begehen, oder
  2. 2.
    eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen läßt, oder
  3. 3.
    Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.