Abschnitt 5 DRBefMK/MSRdErl - Unterstützung der Schulen durch die NLSchB, Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMK/MSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
Die Schulen werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch Dienstleistungen der NLSchB unterstützt. Art und Umfang der Dienstleistungen, ggf. differenziert nach Schulformen, regelt die NLSchB in Abstimmung mit dem MK. Die Zuständigkeit des Schulpersonalrates gemäß § 79 Abs. 1 NPersVG bleibt hiervon unberührt. Die Schulen sind Dienststellen i. S. des § 3 Abs. 2 NGG und i. S. des § 94 Abs. 1 SGB IX, soweit ihnen die dienstrechtlichen Befugnisse obliegen.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der NLSchB für die Stellenbewirtschaftung an allgemein bildenden Schulen wird durch die Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen nicht berührt. Die Pflege des Datenbestandes im Personalmanagementverfahren (PMV) verbleibt, solange eine Anbindung der Schulen an das PMV nicht besteht, auch im Fall der Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen in der Zuständigkeit der NLSchB.
Die Fachaufsicht wird gemäß § 120 Abs. 3 NSchG weiterhin durch die Schulbehörden ausgeübt.