Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.01.2005, Az.: 6 A 355/04

Anrechnung; Auslegung; berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; Diplomprüfungsordnung; Diplomvorprüfung; Einstufung; Gleichheitsgrundsatz; Grundstudium; Hochschulprüfung; Kreditpunkte; Kreditpunktesystem; Nichtbestehen; Prüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsleistung; Prüfungsordnung; Recht auf freie Berufswahl; Studium; Wiederholung; Wiederholungsmöglichkeit; Zugangsvoraussetzungen; Zwischenprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.01.2005
Aktenzeichen
6 A 355/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Prüfungsordnung, die das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung als Rechtsfolge des Erreichens eines Notendurchschnitts von 4,1 in den Prüfungsleistungen der Fachprüfungen anordnet und keine Wiederholungsmöglichkeit zur Verbesserung des Notendurchschnitts vorsieht, ist mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

2. Eine Prüfungsordnung, die das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung vorsieht, wenn sich aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen ein Notendurchschnitt von 4,1 ergibt, muss generell regeln, zu welchem Zeitpunkt der Notendurchschnitt aus dem Kreditpunktekonto der/des Studierenden zu ermitteln ist. Die Prüfungsordnung darf dieses weder dem Zufall noch der freien Entscheidung des Prüfungsausschusses überlassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaften.

2

Der Kläger studierte bis zum Sommersemester 2002 Betriebswirtschaftslehre an der Universität F. und wechselte zum Wintersemester 2002/2003 an die beklagte Universität Hannover, wo er sich im Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaften einschrieb. Die Beklagte rechnete ihm dabei 4 Fachsemester seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an und stufte ihn im Wintersemester 2002/2003 in das 5. Fachsemester ein. Im selben Semester nahm der Kläger aufgrund seiner Anmeldung vom 2. Dezember 2002 an den aus jeweils einer Klausur bestehenden Prüfungsleistungen in den Fächern Betriebswirtschaftslehre (BWL) 1 und Volkswirtschaftslehre (VWL) 1, die Bestandteil der für die Diplomvorprüfung abzulegenden Fachprüfungen sind, teil. Seine Prüfungsleistung in BWL 1 wurde mit der Note 5,0 bewertet, die nachfolgende in VWL 1 mit der Note 3,0.

3

Im darauf folgenden Sommersemester meldete sich der Kläger zur Wiederholung der Prüfungsleistung in BWL 1 sowie zu den Prüfungsleistungen in Mathematik 2, Statistik 1, BWL 2 und VWL 2 an. Von der Prüfungsleistung in Mathematik 2 trat der Kläger später zurück. Bei der Wiederholung der Prüfungsleistung in BWL 1 erreichte er das Notenergebnis 3,7. Seine Prüfungsleistung in VWL 2 absolvierte er mit der Note 4,0, die in BWL 2 mit der Note 5,0. An der Prüfungsleistung in Statistik 1 nahm er nicht teil. Unter dem 4. Dezember 2003 meldete sich der Kläger zu Prüfungsleistungen in den Fächern Buchführung, Kostenrechnung, BWL 2, BWL 3 und VWL 3 an.

4

Mit Bescheid vom 15. September 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Diplomvorprüfung gemäß § 19 ihrer Diplomprüfungsordnung im Sommersemester 2003 endgültig nicht bestanden habe, weil er nach diesem Prüfungszeitraum eine Durchschnittsnote von (nur) 4,1 erreicht habe. Deshalb sei die Teilnahme an weiteren Prüfungen in diesem Studiengang bei der Beklagten nicht möglich.

5

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er sich bei den Klausuren am 26. und 28. Juli 2003 in einer psychischen Grenzsituation befunden habe.

6

Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Kläger habe sich trotz seiner Belastungssituation dazu entschlossen, an den Prüfungen im Juli 2003 teilzunehmen und sei deshalb bewusst das Risiko eingegangen, eine nicht ausreichende Leistung zu erzielen. Im Übrigen liege der Ermittlung der Durchschnittsnote ein Gesamtbetrachtungszeitraum von mindestens vier Semestern zugrunde.

7

Der Kläger hat am 16. Januar 2004 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beklagte habe sich mit seiner persönlichen Situation nicht ausreichend auseinandergesetzt. Da er die Notengrenze des § 19 der Diplomprüfungsordnung nur knapp überschritten habe, müsse ihm ein Wiederholungsversuch eingeräumt werden. Auch sei es unverständlich, warum er bei seinem Wechsel von der Universität F. an die Beklagte in das 5. Fachsemester eingestuft worden sei. Da er vor seinem Wechsel nach Hannover ursprünglich Fußballprofi habe werden wollen, habe er an der Universität F. nur wenige Scheine in Betriebswirtschaftslehre erlangt. Daher wäre eine Einstufung in das 2., allenfalls das 3. Fachsemester angemessen gewesen. Außerdem stelle das in F. begonnene Studium in fachlicher Hinsicht nur einen Ausschnitt des Studiums der viel umfassenderen Wirtschaftswissenschaften dar. Die Wirtschaftswissenschaften umfassten zum Beispiel Elemente der Volkswirtschaft, die dem Studium der Betriebswirtschaftslehre fremd seien. Wäre er von der Beklagten zutreffend eingestuft worden, hätte er ausreichend Zeit gehabt, seine schlechten Vorleistungen im weiteren Verlauf des Studiums auszugleichen.

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Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, weil das gewogene arithmetische Mittel aller bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen in seinem Fall eine Durchschnittsnote von 4,1 ergebe. Auch die beiden am 28. Juli 2003 abgelegten Prüfungsleistungen müssten dabei mit einbezogen werden. Der Vortrag des Klägers, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, bleibe unberücksichtigt, weil er dieses erst mit der Begründung seines Widerspruchs vom 19. September 2003 vorgebracht habe und er damit nicht unverzüglich von den Prüfungsversuchen zurückgetreten sei. Die Anrechnung des Studiums der Betriebswirtschaftslehre mit vier Fachsemestern sei erfolgt, weil dieser Studiengang mit den Studiengängen Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaften im Grundstudium völlig identisch sei, weshalb die Vordiplome dieser Studiengänge bundesweit als gleichwertig angesehen würden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verweist die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

15

Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit diesem Bescheid bekannt gegebene Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger die Diplomvorprüfung im Sommersemester 2003 endgültig nicht bestanden habe, stützt sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage.

16

Die Voraussetzungen für das Bestehen der Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaften sind in der Diplomprüfungsordnung (DPO) der Beklagten vom 20. Oktober 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2002 (Verkündungsblatt der Universität Hannover 06/2002) wie folgt geregelt:

17

Nach den §§ 8 Abs. 1 und 17 Abs. 1 DPO besteht die Diplomvorprüfung aus den Fachprüfungen in den Pflichtfächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Statistik und Mathematik, für welche wiederum studienbegleitende Prüfungsleistungen in Gestalt von Klausuren zu erbringen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DPO). Mit diesen Prüfungsleistungen können die Studierenden insgesamt 112 Kreditpunkte erwerben, und zwar in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre je 32 Kreditpunkte und in den übrigen drei Pflichtfächern je 16 Kreditpunkte. Kreditpunkte werden dadurch erworben, dass Prüfungsleistungen mindestens mit der Note 4 (= ausreichend) bewertet werden und damit bestanden sind (§§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 DPO). Nach Maßgabe der gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 DPO zum Bestandteil der Prüfungsordnung erklärten Bestimmungen in Nr. 2 der Studienordnung (StudO) für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften (vom 20.10.1999; in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.08.2002, Verkündungsblatt der Universität Hannover 06/2002) werden in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre jeweils vier mit je acht Kreditpunkten gewichtete Klausuren, in den übrigen drei Pflichtfächern jeweils zwei mit je acht Kreditpunkten gewichtete Klausuren angeboten.

18

Nach § 18 Satz 1 DPO ist die Diplomvorprüfung bestanden, wenn die oben genannten 112 Kreditpunkte in den Fachprüfungen erworben sowie die Studienleistungen in den Fächern Buchführung und Kostenrechnung bestanden sind. Gemäß § 19 Satz 1 DPO ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Diplomvorprüfung 4,1 oder schlechter lautet, wobei das Nichtbestehen endgültig ist. Die Durchschnittsnote der Diplomvorprüfung errechnet sich nach § 11 Abs. 7 Satz 1 DPO als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten aller dieser (Fach-) Prüfung zugeordneten Prüfungsleistungen, wobei sich das Gewicht der Note nach Maßgabe der für die Fachprüfung vorgesehenen Kreditpunkte (s.o.) bestimmt.

19

Diese als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene Bestimmung des § 19 Abs. 1 DPO, die nicht zwischen einem nur vorläufigen und dem endgültigen Nichtbestehen differenziert und ausschließlich an das Vorliegen eines Notendurchschnitts von 4,1 anknüpft, ist mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam.

20

Regelungen, die in Diplomprüfungsordnungen den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen einer Prüfung und damit von dem Ausgang des wertenden Urteils von Prüfern abhängig machen, begründen subjektive Zugangsvoraussetzungen und greifen damit unmittelbar in das Grundrecht des Betroffenen, in seiner Berufswahl frei zu sein, ein. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) formell nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) bestimmt hierzu in den §§ 6 und 7, dass der berufsqualifizierende Abschluss eines Studiengangs durch eine Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung festgestellt wird und in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren eine Zwischenprüfung stattfindet. Die weiteren Einzelheiten überlässt der Gesetzgeber der untergesetzlichen Regelung durch Prüfungsordnungen, § 7 Abs. 3 NHG, deren Erlass für Regelungsgegenstände von Hochschulprüfungen in das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule fällt (vgl. §§ 37 Abs. 1 Nr. 5 b), 44 Abs. 1 Satz 2 NHG).

21

Inhaltlich ist eine Prüfungsordnung nur wirksam, soweit sie sich mit ihren Bestimmungen im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage und damit den von Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zur Einschränkung der Freiheit der Berufswahl bewegt. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 52, 380 [388]; 84, 34 [45]; 84, 59 [72]; jeweils m.w.N.) nur der Fall, wenn und soweit den Bestimmungen der Prüfungsordnung eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Zudem müssen Prüfungsordnungen mit ihren das Prüfungsverfahren gestaltenden Bestimmungen zum Einen dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (BVerfGE 52, 380 [388] [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; BVerfG, NJW 1993 S. 917 [BVerfG 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90]) und zum Anderen es den Prüflingen ermöglichen, das Ergebnis einer Prüfung rechtlich effektiv überprüfen zu lassen und hierzu wirksam Einwände gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben (BVerfGE 84, 34 [47 ff.]).

22

Diese Anforderungen erfüllt die Bestimmung über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung in § 19 Satz 1 DPO schon deshalb nicht, weil sie den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften ab dem 4. Fachsemester (§ 19 Satz 2 DPO) nicht die Möglichkeit eröffnet, eine nicht bestandene Diplomvorprüfung ganz oder in ihren Teilen mindestens einmal zu wiederholen.

23

Die Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaften ist eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgesehene rechtliche Hürde zum Erwerb des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses „Diplomökonomin“ oder „Diplomökonom“. Damit dient sie wie die Diplomprüfung dem Zweck, denjenigen Berufsbewerberinnen und -bewerbern den Zugang zu diesem Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild „Diplomökonomin“ oder „Diplomökonom“ nicht genügen können. Zwar ist es mit diesem Zweck verfassungsrechtlich zu vereinbaren, dass eine Diplomprüfungsordnung die Möglichkeit der Prüfungswiederholung zahlenmäßig beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1) zur Verfassungswidrigkeit einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren nach der Approbationsordnung für Ärzte darauf hingewiesen, dass auch eine Regelung über die höchstzulässige Zahl der Prüfungsversuche in Prüfungsordnungen an die persönliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers anknüpft und damit den Anforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, genügen kann, zumal die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten zulässt. Da aber Prüfungen immer auf Stichproben angewiesen sind, deren Aussagekraft begrenzt ist, können sich Prüfungsordnungen nicht darauf beschränken, den einmaligen Nachweis von Mindestkenntnissen zu fordern (BVerfG, a.a.O., S. 35 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im Fall der DPO der Beklagten - die Zulassung zur Prüfung nicht an besondere Voraussetzungen oder Prüfungsvorleistungen, die ihrerseits eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten, gebunden wird (vgl. BVerfG, ebd.). Dieses entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, in der allgemein angenommen wird, dass Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, zumindest eine Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung zuzulassen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999 S. 245 [246] m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.3.2001 - VII R 41/00 -, zitiert nach juris; Nds. Oberverwaltungsgericht, OVGE 40, 462 [464]; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 26, m.w.N.).

24

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die DPO der Beklagten stelle es den Studierenden frei, für die Diplomvorprüfung eine unbeschränkte Anzahl von Prüfungsleistungen für die fünf Fachprüfungen zu erbringen.

25

Denn je nach Sachlage ist mit einer Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsleistung ein Bestehen der Diplomvorprüfung nicht mehr zu erreichen. So hat zum Beispiel eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich im Grundstudium an die Empfehlung der Beklagten zum Besuch der Lehrveranstaltungen in ihrem Musterstudienplan (Nr. 2.5 StudO) hält und im Anschluss an die ersten drei Semester die an die Lehrveranstaltungen anknüpfenden 12 Prüfungsleistungen ausnahmslos mit der Note 4 (= ausreichend) besteht und damit bereits 96 der 112 möglichen Kreditpunkte gesammelt hat, dann aber in den beiden noch verbleibenden Prüfungsleistungen am Ende des 4. Semesters in BWL 4 und VWL 4 jeweils die Note 5 (= nicht ausreichend) erhält, im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung einen Notendurchschnitt von 4,1 erreicht. In diesem Fall hat sie bzw. er keine Chance, die Diplomvorprüfung durch Wiederholung zu bestehen, obwohl das Studium in Übereinstimmung mit dem Musterstudienplan durchgeführt und dabei nach der Definition des § 11 Abs. 2 DPO ausreichende, also den Mindestanforderungen des Ausbildungsberuf entsprechende Leistungen erbracht worden sind. In einem solchen Fall besteht auch nicht die von § 19 Satz 3 DPO theoretisch eröffnete Möglichkeit, die Diplomvorprüfung durch das Ansammeln von 112 Kreditpunkten vor dem 5. Fachsemester vorzeitig zu bestehen, denn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DPO ist es ausgeschlossen, das Kreditpunktekonto durch Wiederholung bereits bestandener Prüfungsleistungen zu erhöhen.

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Dasselbe gilt im Prüfungsfall des Klägers. Aufgrund der Rechtsfolge des § 19 Satz 1 DPO hat er keine Möglichkeit mehr, die erst einmal erbrachte Prüfungsleistung in BWL 2 zu verbessern, um ein ausreichendes Ergebnis für die Diplomvorprüfung zu erreichen. Die von der DPO eröffnete Möglichkeit, in den ersten drei Semestern bei den Prüfungsleistungen nur die Fächer in Angriff zu nehmen, in denen Noten erwartet werden, die deutlich besser als 4 (= ausreichend) ausfallen, steht ihm nicht zur Verfügung, weil er das Studium der Wirtschaftswissenschaften aufgrund des Anrechnungsbescheides der Beklagten erst mit dem 4. Fachsemester aufgenommen hat.

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Davon abgesehen wird es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, ein Bestehen der Diplomvorprüfung dadurch zu ermöglichen, dass den Studierenden die Freiheit gelassen wird, die Zeitpunkte ihrer Prüfungsleistungen selbst zu bestimmen. Denn einerseits ordnet die StudO die einzelnen Prüfungsleistungen unter Nr. 2.1 den sie vorbereitenden Lehrveranstaltungen zu. Sie geht mit der Empfehlung in Nr. 2.5 StudO insoweit auch von einem bestimmten zeitlichen Aufbau des Grundstudiums aus. Andererseits ändert die Freiheit der Studierenden, ihre Leistungsfähigkeit selbst einzuschätzen, nichts daran, dass einmalige Prüfungsversuche, die fehlgeschlagen sind, nur einen begrenzten Aussagewert für das Erreichen des Prüfungszwecks haben. Wie bereits ausgeführt, besteht dieser darin, denjenigen Berufsbewerberinnen und -bewerbern den Zugang zu dem Beruf „Diplomökonomin“ oder „Diplomökonom“ zu verwehren, die dem Berufsbild nicht genügen können. Insoweit ist es nicht einleuchtend, dass der Kläger zwar seine Prüfungsleistung im Fach BWL 1 bei der Wiederholung im Sommersemester 2003 verbessern und damit dem Berufsbild in diesem Fach genügen konnte, dass ihm diese Möglichkeit aber aus beruflich-fachlichen Gründen im Fach BWL 2 im Wintersemester 2003/2004 verschlossen bleiben sollte.

28

Ferner ist § 19 Satz 1 DPO mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht vereinbar, weil die Regelung es offen lässt, wann ihre Tatbestandsvoraussetzungen im Verlauf des Grundstudiums vorliegen müssen.

29

Die DPO enthält in § 19 Satz 3 nur eine negative Regelung, die es ihrem Wortlaut nach sinngemäß ausschließt, dass die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nach Satz 1 vor dem 4. Fachsemester eintritt. Eine Bestimmung, die entweder den Tatbestand des § 19 Satz 1 DPO in zeitlicher Hinsicht konkretisiert oder aber eine verfahrensrechtliche Vorgabe für den Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. § 13 Abs. 2 DPO) macht, findet sich in der DPO hingegen nicht. Vielmehr sind die Tatbestandsvoraussetzungen des endgültigen Nichtbestehens in § 19 Satz 1 DPO in dem Konditionalsatz „wenn die Durchschnittsnote der Diplomvorprüfung (§ 11 Abs. 7) 4,1 oder schlechter lautet“ beschrieben, ohne dass der Eintritt der damit ausgedrückten Bedingung auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert wäre. Die Bedingung kann somit im Verlauf eines Grundstudiums mehrfach eintreten und auch wieder entfallen. Im Übrigen gibt die DPO dem Prüfungsausschuss nicht vor, wann er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Satz 1 DPO festzustellen hat. Somit hängt es allein von der Entscheidung des Prüfungsausschusses ab, wann er das Kreditpunktekonto einer oder eines Studierenden in Bezug auf den Notendurchschnitt überprüft. § 19 Satz 1 DPO kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle der Konjunktion „wenn“ die Konjunktion „sobald“ gelesen werden müsste. Denn eine solche Auslegung würde nicht nur vom Wortlaut der Regelung abweichen, sondern zu Ergebnissen führen, die von dem Ordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigt wären. Dann müsste nämlich die Überprüfung fortlaufend im Anschluss an den ersten Prüfungstermin eines Semesters (§ 8 Abs. 8 DPO) durchgeführt werden, was zur Folge hätte, dass die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nach § 19 Satz 1 DPO bereits einträte, sobald die ersten nicht bestandenen Prüfungsleistungen erbracht worden sind. In diesem Fall hätte die oder der Studierende schon während eines Prüfungsdurchgangs nicht mehr die Möglichkeit, das Notenergebnis durch weitere Prüfungsleistungen desselben Semesters auszugleichen und unter einen Notendurchschnitt von 4,1 zu senken. Auf das Prüfungsverfahren des Klägers bezogen bedeutet dieses:

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Wäre § 19 Satz 1 DPO so zu verstehen, dass die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist, sobald eine Notendurchschnitt von 4,1 (oder höher) erreicht ist, hätte dieser schon nach seiner ersten Prüfungsleistung die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. Denn diese Prüfungsleistung erbrachte er im Wintersemester 2002/2003 im Fach BWL 1 am 6. März 2003. Sie ist mit der Note 5 (= mangelhaft) bewertet worden. Die diese Note ausgleichende Prüfungsleistung im Fach VWL 1 (Note 3,0 = befriedigend) fand dagegen erst am 18. März 2003 statt. Eine solche Anwendung des § 19 Satz 1 DPO, bei der jederzeit mit einem vorzeitigen Ende der Diplomvorprüfung zu rechnen wäre, widerspricht aber offenbar der Absicht des Ordnungsgebers, der mit der Einbeziehung der Bestimmungen der Nr. 2.1 StudO in die DPO ersichtlich von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss eines auf den Lehrveranstaltungen eines Semesters aufbauenden Prüfungsdurchgangs (vgl. § 8 Abs. 8 DPO) und der Entscheidung über das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung ausgegangen ist. Von diesem zeitlichen Zusammenhang ist ersichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn sie hat in dem Prüfungsbescheid vom 15. September 2003 darauf abgestellt, dass der Kläger die Durchschnittsnote von 4,1 „nach diesem Prüfungszeitraum“ erreicht hatte. Damit konnte aber offensichtlich nur der vollständige Prüfungsdurchgang im Sommersemester 2003 gemeint sein.

31

Wird aber die Überprüfung des Kreditpunktekontos nach der Handhabung durch die Beklagte erst nach Abschluss eines Prüfungsdurchgangs durchgeführt, wird sich in vielen Fällen feststellen lassen, dass der Notendurchschnitt durch inzwischen erbrachte bessere Prüfungsleistungen auf unter 4,1 abgesunken ist. Dasselbe wird aber auch dann gelten, wenn der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Satz 1 DPO nicht schon im 4. Fachsemester, sondern erst in einem späteren Fachsemester prüft. Jedenfalls findet sich in der DPO keine Regelung, die dem Prüfungsausschuss insoweit ein einheitliches Verfahren vorgibt. Dass von dem Prüfungsausschuss der Beklagten tatsächlich auch kein einheitlicher Entscheidungszeitpunkt (z.B. nach der letzten Prüfungsleistung im 4. Fachsemester) gewählt wird, zeigt das Prüfungsverfahren des Klägers. Als der Prüfungsausschuss seine Entscheidung vom 15. September 2003 über das endgültige Nichtbestehen traf, hatte der Kläger einerseits im Unterschied zu den Studierenden, denen keine Fachsemester aus einem Vorstudium angerechnet werden, erst in zwei Semestern Prüfungsleistungen erbringen können, andererseits aber bereits das 6. Fachsemester erreicht. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Beklagten in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003, wonach der Ermittlung der Durchschnittsnote ein Gesamtbetrachtungszeitraum von mindestens vier Semestern zugrunde liege, geht insoweit an dem tatsächlichen Prüfungsverfahren des Klägers vorbei. Unter diesen Umständen hätte die Entscheidung des Prüfungsausschusses auch nach Abwarten des Prüfungsdurchgangs im Wintersemester 2003/2004 getroffen werden können, ohne dass damit ein Verstoß gegen den - insoweit offenen - Wortlaut der DPO vorgelegen hätte. So ist aus den zeitgleich mit der vorliegenden Klage verhandelten weiteren Klageverfahren mit demselben Streitgegenstand bekannt, dass der Prüfungsausschuss die Entscheidung über das endgültigen Nichtbestehen eines anderen Kandidaten erst gegen Ende des 7. Fachsemesters (6 A 3998/04), in anderen Fällen hingegen bereits gegen Ende des 4. Fachsemester getroffen hat (vgl. z.B. im Verfahren 6 A 352/04).

32

Steht jedoch nicht eindeutig fest, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 DPO vorliegen müssen oder zu welchem Zeitpunkt der Prüfungsausschuss das Kreditpunktekonto für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Satz 1 DPO zu überprüfen hat, ist das jeweilige Ergebnis entweder vom Zufall, nämlich der zeitlichen Abfolge nicht bestandener und bestandener Prüfungsleistungen, oder von der diesbezüglichen Disposition des Prüfungsausschusses abhängig. Beides lässt sich mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, wonach einerseits der Zweck einer berufsbezogenen Prüfung darin besteht festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Ausbildung die erforderliche Eignung für den gewählten Beruf erworben hat, und andererseits die Prüfungshürde nicht unzumutbar hoch gesteckt werden darf.

33

Das vorstehend beschriebene Regelungsdefizit der DPO steht ferner nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Einklang, wonach Regelungen einer Prüfungsordnung die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zulässig einschränken, wenn ihre Gestaltung des Prüfungsverfahrens das Grundrecht der Berufsfreiheit im Übrigen effektiv schützt (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.] [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; BVerfGE 84, 59 [72]) und erfolglosen Prüflingen die Möglichkeit gibt, sie belastende Prüfungsentscheidung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien gerichtlich anzufechten (BVerfGE 84, 34).

34

Ein Verfahren, welches die Feststellung, ob eine Diplomvorprüfung (bereits) endgültig nicht bestanden ist, in das Belieben des Prüfungsausschusses stellt, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Gerichte können die nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Wirksamkeit des Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen nur gewährleisten, wenn sie diese in tatsächlicher in rechtlicher Hinsicht vollständig nachprüfen können. Der mit dem Prüfungserfordernis verbundene Zweck berufsbezogener Prüfungen rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 [53]) zwar, den Prüfungsbehörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dieser Bewertungsspielraum steht den Prüfer aber nur zu, soweit sie für die Entscheidung, ob ein Prüfungsziel erreicht ist, die Leistung eines Prüfling bewerten und dabei prüfungsspezifische Erwägungen und Einschätzungen vorzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Bestimmung, wann das Kreditpunktekonto einer oder eines Studierenden im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Satz 1 DPO überprüft wird, ist dagegen eine reine Verfahrensentscheidung und nicht Bestandteil des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes. Sie kann daher im Interesse eines effektiven Schutzes des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht dem Prüfungsausschuss überlassen bleiben, sondern muss im Interesse ihrer Nachprüfbarkeit auf Rechtsfehler generell geregelt werden.

35

Im Übrigen lässt sich das Fehlen einer Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens in der DPO der Beklagten nicht mit dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten dieselbe faire Chance zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses erhalten. In demselben Prüfungsverfahren müssen soweit wie möglich nicht nur vergleichbare Prüfungsbedingungen, sondern auch die gleichen Maßstäbe für die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten (vgl. BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, DVBl. 1996 S. 1381 (1382 f.], m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung von der zufälligen Reihung der Notenergebnisses der Prüfungsleistungen oder der Abwägung des Prüfungsausschusses, wann er die vorliegenden Notenergebnisse überprüft, abhängt.