Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.01.2005, Az.: 6 A 1612/03

allgemein bildende Schule; Befreiung; Beherbergungsgewerbe; berufsbildende Schule; Bildungseinrichtung; Gebühr; Gebührenbefreiung; Niedersachsen; Rundfunk; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkgerät; Schule; Zweitgerät; öffentliche Schule

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.01.2005
Aktenzeichen
6 A 1612/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Öffentliche Schulen im Sinne von § 4 BefrVO sind nur allgemein und berufsbildende Schulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes im Bereich der technischen Hilfeleistung das Technische Hilfswerk (THW), eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt, eingerichtet. Im THW werden Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt, welche gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-HelfRG) zu der Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art stehen. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer werden für ihre Aufgaben in der Bundesschule des THW in A. in mehrtägigen, bis zu zwei Wochen dauernden Lehrgängen ausgebildet und dabei in einem Unterkunftsgebäude der Schule, welches über 28 Einzel- und 32 Doppelzimmern verfügt, beherbergt.

2

Im Jahre 2002 hatte die Bundesschule A. bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) sechs Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen sowie zwei Fernsehgeräte angemeldet. Hierzu teilte der Leiter der Bundesschule gegenüber der GEZ mit Schreiben vom 10. Juni 2002 mit, er beabsichtige, einige Einzelzimmer im Unterkunftsgebäude mit Fernsehgeräten auszustatten. Unter dem 7. August 2002 bat er ergänzend um Prüfung, ob der Schule eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden könne.

3

Den Befreiungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 ab mit der Begründung, die Bundesschule des THW zähle nicht zu den in § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BefrVO genannten Betrieben und Einrichtungen. Auch würden von der Gebührenbefreiung nur solche Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen erfasst, die in den Kraftfahrzeugen ausschließlich für den betreuten Personenkreis dieser Betriebe und Einrichtungen zum Empfang bereitgehalten würden.

4

Die Klägerin meldete unter dem 17. Oktober 2002 durch den Leiter der Bundesschule acht Fernsehempfangsgeräte in Gästezimmern des Unterkunftsgebäudes sowie zwei weitere Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen an und erhob gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 15. April 2003 Klage auf Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung erhoben. Sie macht geltend, bei der Bundesschule A. des THW handele es sich um eine Schule der Bundesrepublik Deutschland und damit um eine öffentliche Schule, die nach § 4 BefrVO von der Gebührenpflicht befreit sei. § 4 der BefrVO sei mit Verordnung vom 12. Dezember 2001 geändert worden. Mit der Änderung habe der Verordnungsgeber die zuvor im Zusammenhang mit dem Wort „Schulen“ verwendeten Begriffe "allgemeinbildend" und "berufsbildend" gestrichen und damit den Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschrift erweitert. Das entspreche auch dem System des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der in den §§ 5 und 6 davon ausgehe, dass auch eine private bzw. nicht gewerbliche Nutzung gebührenfrei sein könne. Außerdem eröffne die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV einen weiteren Anwendungsumfang als deren Umsetzung in § 3 der Befreiungsverordnung. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV seien Krankenhäuser, Altenheime usw. nur beispielhaft aufgeführt, so dass die Gebührenbefreiung grundsätzlich allen gemeinnützigen "Unternehmen, Betrieben oder Anstalten" gewährt werden könne.

6

Die Rundfunkgeräte der Bundesschule würden ausschließlich zu Unterrichtszwecken eingesetzt. Die Gästezimmer stünden ausschließlich den Schülerinnen und Schülern des THW zur Verfügung; diese seien zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts auf Rundfunkgeräte in ihren Zimmern angewiesen.

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Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass in ihrem Fall eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr für das Beherbergungsgewerbe aus § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV zur Anwendung komme. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die oftmals nicht vollständige Auslastung von Beherbergungsunternehmen zu berücksichtigen und diese insoweit vor wirtschaftlich nicht zu vertretenden Ausgaben zu bewahren. Dieser Zweck hänge aber nicht davon ab, ob eine Beherbergung gewerblich oder nicht gewerblich erfolge.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die in der THW-Bundesschule A. bereitgehaltenen Rundfunkgeräte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, für die in der THW-Bundesschule A. bereitgehaltenen Rundfunkgeräte die sog. 50%-Regelung gemäß § 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuwenden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV in Verbindung mit § 4 BefrVO nur für Rundfunkempfangsgeräte in Schulen sowie auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschulen aus dem originären Schulbereich gewährt werden könne, nicht aber für Weiterbildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung, zu denen auch die THW-Bundesschule zähle. Sinn und Zweck der Erhebung der Rundfunkgebühr und der Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie allgemeine abgabenrechtliche Grundsätze verlangten eine restriktive Auslegung der Befreiungsvorschriften. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass die in den Schlafzimmern befindlichen Rundfunkempfangsgeräte zur Nachbereitung des Unterrichts eingesetzt würden. Die gesendeten allgemeinen Fernseh- und Radioprogramme dienten kaum zur Wiederholung und Vertiefung der Kursinhalte.

14

Der Beklagte macht ferner geltend, dass die THW-Bundesschule kein gewerblicher Hotel- oder Gaststättenbetrieb sei und deshalb den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV nicht erfülle. Die Gebühr ermäßige sich danach nicht schon deshalb, weil die Schule der Klägerin Übernachtungsmöglichkeiten anbiete. Vielmehr solle die Regelung, die eine Rundfunkgebührenermäßigung in Höhe von 50 % für das Bereithalten von Zweitgeräten in Gästezimmern von Beherbergungsbetrieben vorsehe, der nicht vollständigen Auslastung von saisonalen Einflüssen, Witterungsbedingungen etc. abhängigen Beherbergungsbetrieben Rechnung tragen. Diese sollten vor unkalkulierbar hohen Ausfallkosten geschützt und damit in ihrer Wirtschaftlichkeit erhalten werden. Die THW-Bundesschule sei dagegen als gemeinnützige Einrichtung weder auf Gewinnerzielung gerichtet noch bei der Veranstaltung der Kurse von äußeren Einflüssen abhängig und könne die Bettenbelegung genau kalkulieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der für die Entscheidung beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten, sie von der mit dem Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte der THW-Bundesschule A. eingetreten Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2003 rechtmäßig abgelehnt.

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Als Anspruchsgrundlage für die Gebührenbefreiung kommt vorliegend allein § 4 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239 -; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2001, Nds. GVBl. S. 733) in Betracht. Denn die von der Klägerin in ihrer Klagebegründung herangezogenen Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 BefrVO liegen nicht vor, weil die Bundesschule des THW in A. nicht zu den darin genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Hilfe für Behinderte, Altenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe usw. zählt. Jedoch sind auch die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 4 BefrVO nicht erfüllt.

19

Nach dieser Vorschrift wird eine Gebührenbefreiung ab dem zweiten Rundfunkgerät gewährt, das in einer öffentlichen Schule oder einer auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Ersatz- oder anerkannten Ergänzungsschule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten wird. Die von der Klägerin betriebene Bundesschule des THW in A. ist auch keine öffentliche Schule im Sinne dieser Befreiungsvorschrift.

20

Der Begriff der öffentlichen Schule ist für den Bereich des niedersächsischen Landesrechts, zu dem auch das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung zählt, in § 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) definiert. Nach § 1 Abs. 1 NSchG gilt für die im Land Niedersachsen vorhandenen öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) das Niedersächsische Schulgesetz. Schulen in diesem Sinne, also im Sinne öffentlicher Schulen und Privatschulen (Ersatz- und Ergänzungsschulen), sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Hingegen sind Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien nach der ausdrücklichen Reglung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 NSchG keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes.

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Dass in § 4 BefrVO der Begriff der „öffentliche Schulen“ mit diesem Inhalt zu verstehen ist, folgt zweifelsfrei aus dem Wortlaut und der damit vorgegebenen Reichweite der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), wonach durch Verordnung die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebühr für allgemein und berufsbildende Schulen bestimmt werden kann. In diesem gesetzlichen Rahmen muss sich die Regelung des § 4 BefrVO halten. Sie wäre mit diesem Inhalt auch dann ermächtigungskonform auszulegen, wenn der Verordnungsgeber mit der Änderung und Verkürzung ihres Wortlauts in der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 733) etwas Abweichendes beabsichtigt hätte, nämlich um nicht nur - wie geschehen - auf der Rechtsfolgenseite der Norm den Umfang der Gebührenbefreiung zu erweitern, sondern zugleich den Befreiungstatbestand auf alle in staatlicher Trägerschaft befindliche Schulen, gleich welchem Bildungszweck sie dienen, zu erweitern. Das war aber, was der Beklagte unter Hinweis auf die Begründung des Entschließungsantrags der Fraktion der SPD im Niedersächsischen Landtag vom 8. Mai 2001 (LT-Drs. 14/2441) zutreffend vorträgt, nicht der Fall. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit der Änderung des Wortlauts des § 4 BefrVO beabsichtigt, die Rechtslage den Änderungen in anderen Bundesländern anzupassen und für Zweitgeräte in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen - abweichend von der früher geltenden Drei-Monats-Regelung - eine zeitlich uneingeschränkte Gebührenbefreiung einzuführen.

22

Die Bundesschule A. des Technischen Hilfswerkes ist jedoch weder eine allgemein bildende noch eine berufsbildende Schule, sondern eine Einrichtung der Aus- und Weiterbildung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des THW, also für Personen, die in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis stehen. Damit ist die Schule durchaus anderen staatlichen Einrichtungen vergleichbar, in denen wie z.B. in Polizeischulen oder Berufsakademien des Landes oder des Bundes nur Personen in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden, und die nicht unter § 4 BefrVO fallen.

23

Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, für die in der THW-Bundesschule A. bereitgehaltenen Rundfunkgeräte die sog. 50%-Regelung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV anzuwenden, lässt sich dem Klagebegehren gemäß § 88 VwGO entnehmen, dass die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung über ihre Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren der Höhe nach begehrt. Die Klägerin verfolgt mit dem Hilfsantrag abweichend von seinem Wortlaut nicht einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren. Der Hilfsantrag ist deshalb im Rechtsschutzinteresse als Feststellungsbegehren (§ 43 Abs. 1 VwGO) auszulegen. So ausgelegt ist der Hilfsantrag zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet.

24

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV ist die Rundfunkgebühr (nur) in Höhe von jeweils 50 vom Hundert für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes zu zahlen. Rechtssystematisch handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahmeregelung, welche die gesetzliche Gebührenpflicht (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 RGebStV) für Zweitgeräte ermäßigt. Als Ausnahmeregelung ist § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV eng, insbesondere am Wortlaut orientiert auszulegen. Dass das THW mit der Einrichtung und dem Betrieb des Unterkunftsgebäudes seiner Bundesschule in A. kein Beherbergungsgewerbe betreibt, bedarf keiner näheren Erläuterung.

25

Mit der Ermäßigungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 enthält der RGebStV auch keine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV auf nicht gewerblich betriebene Unterkünfte von Bildungseinrichtungen nicht in Betracht. Der Umstand, dass in § 5 RGebStV neben bestimmten Tatbeständen der Gebührenfreiheit und -befreiung nur diese eine Ermäßigungsregelung, nämlich in Bezug auf Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes, enthalten ist, lässt § 5 RGebStV objektiv nicht als unvollständig, sondern als differenziert erscheinen, so dass eine Regelungslücke nicht vorliegt. Die Frage, ob eine Rechtsnorm lückenhaft ist, ist stets aus Sicht des Gesetzes selbst, nämlich gemessen an seiner Regelungsabsicht, zu beantworten. Nur so kann angesichts der Bindung der Fachgerichte an "Gesetz und Recht" (Art. 20 Abs. 3 GG) eine zutreffende Unterscheidung zwischen dem lückenhaften Gesetz einerseits und dem möglicherweise rechtspolitisch fehlerhaften oder verfassungswidrigen Gesetz andererseits getroffen werden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 359). Eine verdeckte Regelungslücke, die dadurch entsteht, dass der Normgeber beim Erlass der Regelung bestimmte Konstellationen oder Konsequenzen nicht bedacht hat oder nicht bedenken konnte, weil sie erst aufgrund einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung eingetreten sind (vgl. BVerwGE 99, 362), lässt sich ebenso wenig feststellen. Der Gesetzgeber hat Bildungseinrichtungen mit der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nur von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen, soweit es sich bei ihnen um öffentliche allgemein und berufsbildende Schulen handelt. Schulen, die nicht allgemein oder berufsbildende Schulen sind und in denen Lehrgangsteilnehmer beherbergt werden, sollten danach im Unterschied zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes offensichtlich im Hinblick auf die allgemeine Rundfunkgebührenpflicht nicht bevorzugt werden.