Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 03.02.2009, Az.: 1 A 84/08

Eingruppierung; Gymnasium, Lehramt; Laufbahn, Lehramt an Realschulen; Lehrerlaufbahn; Laufbahnwechsel; Gehobener Dienst; Befähigung; Diplomlehrer; Amt, statusrechtliches

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
03.02.2009
Aktenzeichen
1 A 84/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2009:0203.1A84.08.0A

Tatbestand

1

Der Klägerin geht es um ihre Zu- und Einordnung in das Lehramt an Gymnasien.

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Sie hatte in der ehem. DDR den Hochschulabschluss und hierauf den Akadem. Grad "Diplomlehrer" (für Deutsch, Russisch und Latein) erworben. Von 1988 bis 1996 war sie als angestellte Lehrerin im Gymnasialbereich tätig. 1997 wurde sie im Länderaustauschverfahren vom Land Brandenburg übernommen und an der Orientierungsstufe in S. als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Im Jahre 2000 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, die nach Feststellung ihrer Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen - durch den Landespersonalausschuss - mit Wirkung vom 2. November 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch erfolgte. Im Mai 2002 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Realschullehrerin ernannt. Auf ihren Antrag wurde sie im August 2003 an das Gymnasium S. versetzt.

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Mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 2008 beantragte sie ihre Einordnung in das Lehramt am Gymnasium, was vom Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2008 und - nach anwaltlichem Widerspruch - nochmals durch Schreiben vom 7. Mai 2008 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin habe ihre Laufbahnbefähigung - nach Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit der niedersächsischen Laufbahn an Realschulen - in Niedersachsen und nicht in einem anderen Bundesland erworben, so dass der Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 1. Oktober 2007 nicht zur Anwendung komme. Somit müsse sie das Aufstiegsverfahren gem. § 8 der Besonderen Nieders. Laufbahnverordnung durchlaufen, u.zw. nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.

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Zur Begründung ihrer am 3. Juni 2008 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen des Runderlasses MK vom 1. Oktober 2007 lägen vor. Insbesondere sein Sinn und Zweck sei erfüllt. Denn Diplomlehrern aus der ehem. DDR solle die Eingliederung entsprd. den Kollegen der ehem. BDR ermöglicht werden, wenn vergleichbare Leistungen vorlägen. Das sei bei ihr der Fall, wie ihre Tätigkeit am Gymnasium zeige.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2008 die Klägerin gemäß dem Antrag vom 26.02.2008 in das Lehramt am Gymnasium einzuordnen,

    hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 7.05.2008 über den Antrag der Klägerin vom 26.02.2008 auf Einordnung in das Lehramt am Gymnasium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Meinung, der in Bezug genommene Erlass sei schon nach seinem Anwendungsbereich nicht heranziehbar, weil die dort genannten Regelungen sich nur auf solche Fallgestaltungen bezögen, bei denen im Rahmen einer Einstellung bzw. Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen über die Gleichwertigkeit von Laufbahnen zu entscheiden sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei bereits im Jahre 2000 die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen zuerkannt worden, so dass der Erlass jetzt nicht mehr zu Anwendung kommen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsantrag Erfolg.

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1. Eine "Einordnung" oder "Eingruppierung" in ein Lehramt an Gymnasien ist bei Beamten nicht so ohne Weiteres möglich, wie das bei Lehrern im Angestelltenverhältnis ggf. der Fall sein mag. Allerdings spielt auch bei angestellten Lehrern die entsprechende Lehrbefähigung in Eingruppierungsfällen eine herausragende Rolle (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 17.10.2006 - 5 Sa 45/06 -), so dass auch dort eine Höhergruppierung ohne die entsprechende Lehrbefähigung in der Regel ausscheidet. Im Beamtenrecht jedenfalls ist ohne Erwerb der entsprechenden Lehrbefähigung eine Zu- und Einordnung in das Lehramt an Gymnasien - höherer Dienst (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BRRG, § 26 NBG, §§ 8 f. BesNLVO) - und damit eine Besoldung nach A 13 BBesO nicht möglich (VG Hamburg, Urt.v. 13.12.2007 - 8 K 3878/ 06 -). Dazu bedürfte es eines Laufbahnwechsels bzw. Aufstiegs, den die Klägerin jedoch nicht vorweisen kann.

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2. Der Klägerin wurde im Jahre 2000 ausdrücklich die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen zuerkannt, nicht aber diejenige für die Laufbahn an Gymnasien. Demgemäß wurde sie auch im Mai 2002 unter Aushändigung einer Urkunde zur Realschullehrerin ernannt (Bl. 274 Beiakten B). Damit war sie der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet (§ 3 BesNLVO). Ihr statusrechtliches Amt als Beamtin war auf diese Weise als solches einer Realschullehrerin - gehobener Dienst - festgelegt.

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3. Demgemäß ist nicht erkennbar, dass sie einen Anspruch haben könnte, nun in ein Lehramt an Gymnasien eingeordnet zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie die allgemeinen Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst (§ 26 NBG) erfüllt oder sie eine entsprechende Lehrbefähigung nachweisen könnte. Zu einem Aufstieg iSv § 8 BesNLVO ist sie bislang nicht zugelassen worden, so dass ihr die Befähigung wie auch die erforderliche Bewährung fehlen (§ 8 Abs. 5 BesNLVO). Ein Amt der neuen Laufbahn (des höheren Dienstes) darf ihr somit von Gesetzes wegen nicht verliehen werden.

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4. Auf den von der Klägerin in Bezug genommenen Runderlass d. MK v. 1.5.2005 - 13.4 - 03 111 VORIS 20411 idF vom 1.10.2007 - SVBl. 2005 Nr. 6, S. 322 - kann sich die Klägerin nicht berufen. Dieser Erlass regelt sehr speziell die "Einstellung bzw. Übernahme" von Lehrkräften aus anderen Bundesländern, wie die Anlage zu dem Erlass deutlich aufzeigt. Zudem heißt es im Erlass (I Allgemein):

"Eine Einstellung bzw. Übernahme von Lehrkräften in den Schuldienst des Landes Niedersachsen ist laufbahnrechtlich nur zulässig, wenn die Bewerberinnen oder die Bewerber die Befähigung für eine niedersächsische Lehrerlaufbahn besitzen. Lehrkräfte, die eine Laufbahnbefähigung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine niedersächsische Laufbahn entweder kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 NBG, § 122 Abs. 2 BRRG) oder müssen sie vor einer Einstellung bzw. Übernahme in den niedersächsischen Schuldienst im Wege des Laufbahnwechsels (§ 5 Abs. 2 und 3 NLVO i.V.m. § 22a NBG) oder durch Feststellung des Landespersonalausschusses als anderer Bewerber (§ 10 Abs. 2 NBG) erwerben."

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Der Anwendungsbereich dieses Erlasses ist, wie die Beklagte zu Recht betont, nicht eröffnet, da die Klägerin aktuell nicht aus einem anderen Bundesland zu übernehmen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.