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§ 4 BörsenratsVO - Wählerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Der Wahlausschuss trägt auf der Grundlage der Unterlagen der Börsengeschäftsführung die Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe in ein Wählerverzeichnis ein.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen bekannt zu machen.

(3) Einspruch gegen die Richtigkeit eines Wählerverzeichnisses kann nur innerhalb von zehn Börsentagen nach Beginn der Auslegung schriftlich mit der Begründung erhoben werden, dass

  1. 1.

    ein Unternehmen als wahlberechtigt eingetragen ist, das

    1. a)

      nicht wahlberechtigt ist oder

    2. b)

      zu einer anderen Wahlgruppe gehört, oder

  2. 2.

    ein Wahlberechtigter nicht in dem Wählerverzeichnis aufgeführt ist.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über die Einsprüche. Soweit sie nicht erfolgreich sind, hat er dies den Einspruchsführenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen berichtigt er die Wählerverzeichnisse, wobei die Änderungen kenntlich zu machen sind. Danach stellt er die endgültigen Wählerverzeichnisse fest und gibt sie bekannt.