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Art. 13 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Entsprechend den Aufgaben der Polizei werden bei der Polizei-Führungsakademie Fachbereiche eingerichtet, die von Fachbereichsleitern geleitet werden.

(2) Die Fachbereichsleiter müssen entsprechend den Anforderungen der einzelnen Fachbereiche Hochschullehrer oder andere wissenschaftlich tätige Personen, Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes sein.

(3) Bei der Auswahl der Fachbereichsleiter und der Dozenten ist darauf zu achten, daß Wissenschaft und Praxis im Lehrkörper vertreten sind.

(4) Zur Unterstützung der Dozenten, zur Durchführung von Übungen, zur fachlichen Beratung und Betreuung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und zur Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen sind wissenschaftlich vorgebildete Lehrkräfte und geeignete Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes vorzusehen.

(5) Die Polizei-Führungsakademie hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gastdozenten von wissenschaftlichen und ähnlichen Bildungseinrichtungen heranzuziehen.