§ 4 FABäBUPrO - Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).