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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 FABäBUPrO - Einrichtung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBUPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000036

(1) Für die Abnahme der Umschulungsprüfung errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß (§ 47 Abs. 2 BBiG).

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.