§ 1 FABäBUPrO - Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Für die Abnahme der Umschulungsprüfung errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß (§ 47 Abs. 2 BBiG).
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.