Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.09.2022, Az.: 1 AR (Ausl.) 18/22

Auslegung des § 83c Abs. 4 S. 2 und 3 IRG nach EuGH-Urteil; Verantwortlichkeit der Generalstaatsanwaltschaft für Vereinbarung eines Übergabetermins nach IRG; Fristbeginn für Übergabetermin mit Bewilligungsentscheidung durch Generalstaatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
16.09.2022
Aktenzeichen
1 AR (Ausl.) 18/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 32935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0916.1AR.AUSL.18.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vereinbarung eines Übergabetermins gemäß § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG ist ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 2 RB-EUHb im Urteil vom 28. April 2022 (C-804/21) Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, deren Verhalten im Rahmen eines Beschlusses über die Fortdauer der Auslieferungshaft überprüft werden kann.

  2. 2.

    Die Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG beginnt mit der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über die Bewilligung und nicht etwa mit der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung.

Tenor:

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe

I.

Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts in Măcin Stadt vom 4. Mai 2022 (AZ. 1830/253/2021) vor. Dem Europäischen Haftbefehl liegt wiederum das rechtskräftige Strafurteil Nr. 11 des Gerichtshofs Măcin vom 15. Februar 2022 zugrunde. Mit diesem Urteil wurden unter Widerruf der zuvor jeweils erfolgten Strafaussetzungen sowohl die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten als auch des Restes einer freiheitsentziehenden Internierung von noch 178 Tagen angeordnet. Die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten beruht auf einem seit dem 6. Juli 2021 rechtskräftigen Urteil des Gerichtshofs Măcin (Nr. 84/2021), durch das der Verfolgte wegen schweren Diebstahls gemäß Art. 228 Abs. 1, Art. 229 Abs. 1 Buchstabe b und d des rumänischen Strafgesetzbuches in zwei Fällen verurteilt wurde. Der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Internierung von noch 178 Tagen liegt das Urteil Nr. 119 des Gerichtshofs Măcin vom 28. Oktober 2016 zugrunde. Durch dieses Urteil wurde der seinerzeit noch minderjährige Verfolgte wegen Vergewaltigung für die Dauer von 4 Jahren mit einer erziehenden Maßnahme der Internierung in einem Gefangenenzentrum (einer freiheitsentziehenden Sanktion im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG) belegt. Sowohl die Gesamtstrafe als auch der Rest der Internierung von 178 Tagen sind vorbehaltlich anzurechnender Auslieferungshaft noch vollständig zu vollstrecken.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. September 2022 die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin am 6. September 2022 gegenüber den rumänischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten bewilligt. Die rumänischen Behörden haben sodann am 7. September 2022 über das Landeskriminalamt mitgeteilt, dass die Übergabe erst am 20. September 2022 erfolgen könne. Es sei geplant, an diesem Tag mit Flug Nummer RO 302 von Frankfurt nach Bukarest zu reisen. Auf ergänzende Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft hat SIRENE Rumänien am 8. September 2022 ausgeführt, dass alle früheren Flüge ohne Zwischenlandung bereits ausgebucht seien. Es verspreche auch keine Zeitersparnis, den Transport mit einer Zwischenlandung in einem Drittstaat durchzuführen. Die dafür erforderliche Genehmigung des Drittstaates nehme mindestens 7 Werktage in Anspruch.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat aus diesem Anlass am 9. September 2022 beantragt, die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten fortdauern zu lassen. Es lägen Gründe im Sinne des § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG vor, einen neuen Termin zur Übergabe zu vereinbaren. Die von den rumänischen Behörden mitgeteilten Gründe stellten sich als Umstände höherer Gewalt dar, die sich dem Einfluss aller beteiligten Staaten entzögen.

Der Verfolgte hatte rechtliches Gehör.

II.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft führt zur Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft. Der Senat verweist insoweit auf die fortbestehenden Gründe des Beschlusses vom 2. September 2022.

Der Haftfortdauer steht es nicht entgegen, dass die Übergabe erst für den 20. September 2022 geplant ist. Zwar liegt dieser Termin nicht in der Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG, wonach die Übergabe innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung über die Bewilligung erfolgen soll. Aber die für die Überstellung und damit auch für die Vereinbarung eines Übergabetermins nach deutschem Recht angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 2 IRG verantwortliche Generalstaatsanwaltschaft (zu deren Zuständigkeit: OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022, 1 Ausl 18/22, juris, Rn. 8; a.A.: OLG München, Beschluss vom 9. Juni 2022, 1 AR 122/22) kann, wie hier, gemäß § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG mit dem ersuchenden Mitgliedstaat einen späteren Termin vereinbaren, wenn die Einhaltung der Frist aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen. Derartige Umstände sind bei ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen gegeben, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 5). Eine solche Situation liegt vor. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat, sind die beteiligten Staaten für die Durchführung des Transports eines Verfolgten nach Rumänien auf Fluggesellschaften angewiesen, an die sie sich erst nach der Entscheidung über die Auslieferung, also mit einem sehr kurzen zeitlichen Vorlauf, wenden können. Wenn, wie hier, alle innerhalb der Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG liegenden Flüge ohne Zwischenlandung bereits ausgebucht sind, fehlt den beteiligten Mitgliedstaaten eine Einflussmöglichkeit. Flüge mit einer Zwischenlandung in einem Drittstaat stellen - jedenfalls vorliegend - keine Alternative dar. Denn ein solches Vorgehen verspricht wegen der für eine Durchlieferung mit geplanter Zwischenlandung erforderlichen Genehmigung im Sinne des Art 25 RB-EUHbkeine Zeitersparnis.

Da die Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG nach aktueller Planung nur um 4 Tage überschritten wird, steht die Fortdauer der Haft im Einklang mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (dazu: OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 10) und ist auch weiterhin verhältnismäßig. Eine Fristüberschreitung von lediglich 4 Tagen ist anzunehmen, weil die Frist mit der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft beginnt. Soweit das Niedersächsische Justizministerium in einem Erlass vom 14. Juni 2022 [9520.190 (SH 4)] aus Anlass des Urteils der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2022 (C-804/21 PPU) die Auffassung vertritt, die Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG werde bereits durch die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß §§ 29, 78 Abs. 1 IRG ausgelöst, ist dem mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., Rn. 4) nicht zu folgen. Die Regelung in § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die "Entscheidung über die Bewilligung" ab, die hier - der Systematik der §§ 12, 79 IRG folgend - nach der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung mit Recht von der Generalstaatsanwaltschaft getroffen wurde.

Dass der Europäische Gerichtshof die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland wegen ihrer Weisungsabhängigkeit nicht als vollstreckende Justizbehörde im Sinne des Art 6 Abs. 2 RB-EUHb ansieht, trifft zwar zu (EuGH, Urteil vom 28. April 2022, C-804/21, Rn.61; EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19, Rn. 54). Dadurch werden die Oberlandesgerichte aber nicht zur vollstreckenden Justizbehörde (Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, juris, Rn.19). Der an nationales Recht (IRG) gebundene Senat kann und darf dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland keine vollstreckenden Justizbehörden im Sinne des Art 6 Abs. 2 RB-EUHb sind, vielmehr nur in den vom Europäischen Gerichtshof gezogenen Grenzen der rahmenbeschlusskonformen Auslegung (zu diesen Grenzen: EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, C-573/17, Rn. 74 ff., 109) Rechnung tragen. Die nationale Regelung des § 83 c Abs. 4 Satz 2 IRG, wonach die Frist mit der "Entscheidung über die Bewilligung" ausgelöst wird, ist jedoch insoweit keiner rahmenbeschlusskonformen Auslegung zugänglich. Sie ist in Bezug auf den Fristbeginn ebenso eindeutig wie die grundsätzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bewilligungsbehörde und Oberlandesgericht, die u.a. in §§ 12, 79 IRG zum Ausdruck kommt.