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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 60 UVollzO - Besondere Verdunklungsgefahr

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Bei erheblicher Verdunkelungsgefahr kann der Richter von sich aus oder auf Antrag des Staatsanwalts im Aufnahmeersuchen oder später besondere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, diese Gefahr soweit wie möglich auszuschalten.

(2) Es kommen hauptsächlich in Betracht:

  1. 1.
    Anordnung strenger Einzelhaft, während welcher der Gefangene von anderen Gefangenen dauernd getrennt gehalten und streng bewacht wird;
  2. 2.
    Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf das Mindestmaß, insbesondere Paketsperre, Verbot der Beschaffung und Benutzung anstaltsfremden Lesestoffes, besonders strenge Überwachung des Schrift- und Besuchsverkehrs sowie, falls unbedingt notwendig, für eine gewisse Zeit völlige Abschließung von der Außenwelt;
  3. 3.
    Versagung oder Entzug der Erlaubnis, sich selbst zu beköstigen;
  4. 4.
    Versagung oder Entzug der Erlaubnis, eigene Kleidung, Wäsche und Bettwäsche zu benutzen, und Verbot des Überlassens von Stücken der Habe;
  5. 5.
    Beschränkung des täglichen Aufenthalts im Freien auf das Mindestmaß sowie im Benehmen mit dem Anstaltsarzt Ausschluss vom Aufenthalt im Freien für eine bestimmte Zeit.