§ 6 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
Das Landesamt für Ökologie ist zuständig für
- 1.die Anerkennung nichtstaatlicher Stellen auf Grund des § 44 Abs. 1 NAbfG, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen,
- 2.die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,
- 3.die Anerkennung von Lehrgängen nach dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie nach dem Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung,
- 4.die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 7 zuständig ist.