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§ 6 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Das Landesamt für Ökologie ist zuständig für

  1. 1.
    die Anerkennung nichtstaatlicher Stellen auf Grund des § 44 Abs. 1 NAbfG, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen,
  2. 2.
    die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,
  3. 3.
    die Anerkennung von Lehrgängen nach dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie nach dem Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung,
  4. 4.
    die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 7 zuständig ist.