Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.2011, Az.: 11 K 364/09
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung von entstandenen Umsatzsteuerbeträgen; Voraussetzung für eine Inanspruchnahme als Haftender für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH nach § 69 AO
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.2011
- Aktenzeichen
- 11 K 364/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 18237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0127.11K364.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VII B 44/11
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 UStG
- § 69 AO
Fundstellen
- EFG 2011, 1486-1488
- Jurion-Abstract 2011, 228905 (Zusammenfassung)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat der Geschäftsführer einer GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig in zutreffender Höhe angemeldet, hat er seine gemäß § 34 Abs. 1 AO gegenüber der GmbH zu erfüllenden steuerlichen Pflichten verletzt und damit gemäß § 69 AO grob fahrlässig gehandelt, da die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich die grobe Fahrlässigkeit indiziert.
- 2.
Das Finanzamt hat sein sich aus § 191 Abs. 1 AO ergebende Entschließungsermessen bezüglich der Inhaftungnahme eines GmbH-Geschäftsführers nicht fehlerhaft ausgeübt, auch wenn eine Vollstreckung der noch offenen Forderungen bei der GmbH trotz einmaliger erfolgloser Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt noch möglich gewesen wäre (BFH-Urt. v. 4. Mai 1983 II R 108(81, BStBl. II 1983, 592, 593f).
Tatbestand
Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Juli 2007 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH (zukünftig GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war ebenfalls der Kläger mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR. Die GmbH hat für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach Schätzungen abgegeben. Zahlungen erfolgten nicht.
Am 10. Februar 2009 stellte der Gesellschafter-Geschäftsführer beim Amtsgericht G Insolvenzantrag. Am gleichen Tag wurde Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter der GmbH bestellt. Gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2.Hs. Insolvenzordnung (InsO) ordnete das Insolvenzgericht mit dieser Bestellung an, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Am 30. Juni 2010 ordnete das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 1. Hs. InsO den Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter an.
Nachdem eine Vollstreckung bei der GmbH zunächst keinen Erfolg brachte, zog der Beklagte eine Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner in Betracht. In der Reaktion auf die Haftungsankündigung teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sich aufgrund der Monatsjournale Juli bis Dezember 2008 die Einnahmen und Ausgaben ergeben würden. Aus diesen sei ersichtlich, dass bei der Befriedigung der Gläubiger eine Bevorzugung von einzelnen Gläubigern erfolgt sei, um den Vertrag mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Objektes "Seniorenresidenz X" zeitgerecht zu erfüllen, da ansonsten die beauftragten Unternehmer mit Arbeitseinstellungen gedroht hätten.
Der Beklagte erließ am 21. April 2009 einen Haftungsbescheid gegen den Kläger. Mit diesem Haftungsbescheid wurde der Kläger in Höhe von 554.414,49 EUR in Anspruch genommen. Dem Kläger wurde danach vorgeworfen, die Umsatzsteuer grob fahrlässig nicht abgeführt zu haben. Auch habe er erheblich verspätet die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Im Einzelnen setzt sich die Haftungssumme wie folgt zusammen:
Steuerart | Zeitraum | Fällig | Betrag in EUR | SZ-Betrag in EUR |
---|---|---|---|---|
Ums.St.-Versp.Z | 2007 | 29.12.2008 | 100,00 | |
Umsatzsteuer | Juli 2008 | 15.09.2008 | 3.808,50 | 2.172,50 |
Umsatzsteuer | Juli 2008 | 15.09.2008 | 25.086,66 | |
Umsatzsteuer | Sep. 2008 | 18.12.2008 | 70.376,00 | 1.407,00 |
Umsatzsteuer | Okt. 2008 | 18.12.2008 | 76.000,00 | 1.520,00 |
Umsatzsteuer | Nov. 2008 | 16.01.2009 | 41.101,06 | 1.185,50 |
Umsatzsteuer | Dez. 2008 | 16.02.2009 | 131.366,00 | |
Umsatzsteuer | Sep. 2008 | 10.02.2009 | 106.641,35 | 1.066,00 |
Umsatzsteuer | Okt. 2008 | 10.02.2009 | 66.382,42 | 663,50 |
Ums.St.-Versp.Z | Aug. 2008 | 13.10.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Sep. 2008 | 18.12.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Okt. 2008 | 18.12.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Nov. 2008 | 16.01.2009 | 4.110,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Dez. 2008 | 16.02.2009 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Säum.Z | Juli 2008 | 18.09.2008 | 1.428,00 | |
Summe | 544.971,99 | 9.442,50 | ||
Summe insgesamt | 554.414,49 |
Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage.
Der Kläger trägt vor, dass er in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 insgesamt 492.582,23 EUR an den Beklagten gezahlt habe. Dies ergebe sich aus dem Journal und den korrespondierenden Kontoauszügen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beklagte bereits Ansprüche in Höhe weiterer 342.000 EUR bei dem Unternehmen Y-GmbH (zukünftig Y GmbH) mit Sitz in E gepfändet habe, so dass selbst bei unterstellter Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten zur Frage der Haftung dem Grunde nach der Haftungsbescheid jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt wäre. Die Erhöhung der Steuerforderungen durch die Umsatzsteuersonderprüfung vom 17. Juli 2008 in Höhe von 283.217,78 EUR und die Beachtung der gezahlten bzw. gepfändeten Beträge ergebe nur einen Zahlungsanspruch von 116.350,13 EUR.
Der Kläger habe auch nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Er sei verpflichtet gewesen, bestimmte Bauvorhaben zu Ende zu erstellen, sodass es zu den Versäumnissen bei den Zahlungen der Umsatzsteuer gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Umsatzsteuer Juli 2008 und September 2008 (jeweils zwei Festsetzungen) bezieht.
Der Beklagte trägt vor, dass maßgeblich für die Inanspruchnahme des Klägers der Umstand gewesen sei, dass Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolglos geblieben seien. Ob der Beklagte nunmehr eine Einziehung der Forderung betreiben könne, erübrige sich, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei. Sollten noch Forderungen des Beklagten beglichen werden, würde der Haftungsbescheid entsprechend gemindert werden.
Die Berechnung des Klägers, wonach sich die Steuerschulden auf ca. 116.000 EUR reduzierten, sei pauschal. Sie berücksichtige nicht, dass die im Jahr 2008 geleisteten Zahlungen in vollem Umfang auf die fälligen Umsatzsteuerforderungen verbucht worden seien. Der Haftungsbescheid weise lediglich die danach verbliebenen Rückstände aus.
Im Klageverfahren wurde der Haftungsbescheid mit Bescheid vom 5. Januar 2010 teilweise zurückgenommen. So wurden der Umsatzsteuervoranmeldungsbetrag für Dezember 2008 und der dazugehörige Verspätungszuschlag Dezember 2008 aus der Haftung genommen. Ebenso wurden die Säumniszuschläge, soweit sie auf Zeiträume nach dem 9. Februar 2009 entfielen, nicht mehr berücksichtigt. Damit ergab sich ein Haftungsbetrag in Höhe von 416.318,99 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:
Steuerart | Zeitraum | Fällig | Betrag in EUR | SZ-Betrag in EUR |
---|---|---|---|---|
Ums.St.-Versp.Z | 2007 | 29.12.2008 | 100,00 | |
Umsatzsteuer | Juli 2008 | 15.09.2008 | 3.808,50 | 2.172,50 |
Umsatzsteuer | Juli 2008 | 15.09.2008 | 25.086,66 | |
Umsatzsteuer | Sep. 2008 | 18.12.2008 | 70.376,00 | 1.407,00 |
Umsatzsteuer | Okt. 2008 | 18.12.2008 | 76.000,00 | 1.520,00 |
Umsatzsteuer | Nov. 2008 | 16.01.2009 | 41.101,06 | 1.185,50 |
Umsatzsteuer | Sep. 2008 | 10.02.2009 | 106.641,35 | |
Umsatzsteuer | Okt. 2008 | 10.02.2009 | 66.382,42 | |
Ums.St.-Versp.Z | Aug. 2008 | 13.10.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Sep. 2008 | 18.12.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Okt. 2008 | 18.12.2008 | 5.000,00 | |
Ums.St.-Versp.Z | Nov. 2008 | 16.01.2009 | 4.110,00 | |
Ums.St.-Säum.Z | Juli 2008 | 18.09.2008 | 1.428,00 | |
Summe | 408.605,99 | 7.713,00 | ||
Summe insgesamt | 416.318,99 |
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Haftungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als er für die Umsatzsteuer Juli 2009 und September 2009 in Anspruch genommen wird.
Der Kläger haftet für diese Schulden der GmbH als deren ehemaliger Geschäftsführer nach §§ 191, 69, 34 Abs. 1 AO.
Der Kläger hat die Voraussetzung für seine Inanspruchnahme als Haftender für die Abgabenschulden der GmbH nach § 69 AO erfüllt.
Er war als Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der GmbH nach § 35 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und als solcher nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung der entstandenen Umsatzsteuerbeträge entgegen § 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Kläger die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten verletzt. Die Feststellungen haben ergeben, dass die Voranmeldungen nicht rechtzeitig in zutreffender Höhe angemeldet wurden.
Der Kläger hat auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Die Pflichtwidrigkeit indiziert im Allgemeinen die grobe Fahrlässigkeit (BFH-Beschl. v. 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; Urt. v. 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, anders formuliert, wer außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BFH-Beschl. v. 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941 m.w.N.; Beschl. v. 4. April 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460, 1462). Der Kläger hat in diesem Sinne grob fahrlässig weder rechtzeitig noch in zutreffender Höhe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die streitigen Monate abgegeben.
Durch das Fehlverhalten des Klägers ist dem Beklagten auch der im Haftungsbescheid vom 21. April 2009 geltend gemachte Schaden entstanden, da die anzumeldenden Umsatzsteuerbeträge und Verspätungszuschläge nicht gezahlt worden sind.
Es sind durch den Beklagten auch keine Ermessensfehler begangen worden.
So ist insbesondere das Entschließungsermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass eine Vollstreckung der noch offenen Forderungen bei der GmbH trotz einmaliger erfolgloser Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen noch möglich gewesen sei, kann dies die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides im Hinblick auf das Entschließungsermessen nicht in Frage stellen.
Dieser Vorwurf des (Mit)verschuldens des Finanzamtes ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen (BFH-Urt. v. 4. Mai 1983 II R 108(81, BStBl. II 1983, 592, 593f). Ein (Mit)verschulden des Finanzamtes ist dabei nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist (BFH-Beschl. v. 2. Juni 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4,5). Der Haftungsschuldner trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Steuerforderungen beim Steuerschuldner nicht vollstreckt werden können (BFH-Urt. v. 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl. II 1980, 126). Soweit vor Erlass des Haftungsbescheides noch Pfändungsmöglichkeiten bestanden haben sollten, die der Beklagte nicht ausgeschöpft hat, reicht dies allein nicht aus, eine besonders grobe Pflichtverletzung anzunehmen. Abgesehen davon hat der Beklagte versucht, Forderungen der GmbH gegen die Y-GmbH zu pfänden. Dies war jedoch nicht erfolgreich.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, und nachdem beim Amtsgericht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die Forderungen weiterhin durch eine Einzelvollstreckung geltend zu machen. Dies scheint der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 24. August 2010 zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorzutragen. Er beachtet nicht, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen kann bzw. eingeleitete Maßnahmen einstweilen einstellen kann. Von dieser Möglichkeit hat das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts G vom 10. Februar 2009 wurden u.a. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt.
Weiterhin ist das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer und war daher alleinverantwortlich für die ordnungsgemäße Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Hinsichtlich der Höhe ist jedoch die Haftungssumme auf 205.912,51 EUR herabzusetzen. Dem Kläger wurde vorgehalten, die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet und nicht in zutreffender Höhe eingereicht zu haben. Damit wird ihm eine Verletzung seiner Erklärungspflichten vorgeworfen, so dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung für diese Zeiträume nicht zu berücksichtigen ist, wenn das Finanzamt aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärungen gehabt hätte (vgl. BFH-Urt. v. 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97, 100; Urt. v. 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, 1102). Im Streitfall haben aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden.
Für die Haftungsbeträge Juli 2008 und September 2008 kam es insoweit auf die Vollstreckungslage ca. ein Monat nach Fälligkeit der Forderungen an. Da keine Dauerfristverlängerung bestand, wären die streitigen Umsatzsteuerforderungen Juli 2008 und September 2008 am 10. August bzw. 10. Oktober 2008 fällig gewesen(§ 18 Abs. 1 UStG). Da mit einer Vollstreckung offener Umsatzsteuerforderungen beim Beklagten nach etwa drei bis vier Wochen zu rechnen war (dies bestätigte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung), kam es auf aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vor Mitte November 2008 an.
Dass zu dieser Zeit keine aussichtsreichen Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden, wird vom Kläger weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Im Gegenteil trägt der Kläger im Einspruchsverfahren selbst vor (s. sein Schreiben vom 29. März 2009), dass bei der Vertragsrealisierung bzgl. des Objektes "Seniorenresidenz X" in der zweiten Jahreshälfte 2008 andere Gläubiger evtl. bevorzugt worden seien. Damit gesteht er ein, dass Rechnungen beauftragter Unternehmen bezahlt worden seien. Diese Rechnungsbeträge hätten ansonsten für Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zur Verfügung stehen können.
Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Monatsjournalen und Kontoauszügen des Geschäftskontos (Konto-Nr. 44305548 bei der Sparkasse G). Danach bestand bis zum 24. November 2008 die Möglichkeit Kontopfändungen vorzunehmen. Allein in der Zeit zwischen dem 24. Oktober 2008 und dem 24. November 2008 waren positive Kontostände über Wochen bis zum Höchstbetrag von 304.359 EUR festzustellen. Darüber hinaus hätten Forderungen des Klägers gegen die Y GmbH (=Forderungen auf Abschlagzahlung aus Bauwerkvertrag bzgl. des Objektes "Seniorenresidenz X") gepfändet werden können. Von diesen Forderungen hatte der Beklagte auch aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung Kenntnis (s. Prüfungsbericht vom 23. Juli 2008 S. 3).
Soweit der Haftungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 weitere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufführt, bedarf es keiner Darstellung seiner Rechtswidrigkeit, da der Klageabweisungsantrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Haftung für Umsatzsteuer Juli 2008 und September 2008 beschränkt wurde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.