Staatsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2004, Az.: StGH 3/04

Aktives Wahlrecht; Stimmabgabe bei Landtagswahl; Wahl durch Körperbehinderten; Wahlprüfungsbeschwerde; Wahlprüfungsverfahren; Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
StGH Niedersachsen
Datum
29.06.2004
Aktenzeichen
StGH 3/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004 wird verworfen.

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist in Moormerland wohnhaft. An seiner Wahlberechtigung zum Niedersächsischen Landtag bestehen keine Zweifel. Er wendet sich gegen die Gültigkeit der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum Niedersächsischen Landtag (15. WP).

II.

Mit Telefax vom 2. und 3. Februar 2003, beim Niedersächsischen Landtag eingegangen am 7. Februar 2003, hat der Beschwerdeführer gegen die am 2. Februar 2003 durchgeführte Wahl zum Niedersächsischen Landtag Einspruch erhoben, mit dem er beanstandet, als Rollstuhlfahrer habe er das für seinen Stimmbezirk eingerichtete Wahllokal im Gebäude des Ems-Sperrwerks nicht erreichen können. Zudem sei für dieses Gebäude ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Die von ihm angeforderten Briefwahlunterlagen habe er erst am 1. Februar 2003 mit der Post erhalten und deswegen nicht zeitgerecht zurücksenden können. Im Übrigen halte er die Briefwahl insgesamt für ungültig, weil das Verlangen, der Briefwähler habe auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe, eine rechtswidrige Nötigung darstelle, die das Briefwahlverfahren ungültig mache.

Der Niedersächsische Landtag hat dem Niedersächsischen Innenminister, dem Niedersächsischen Landeswahlleiter und dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 91 -Leer- Gelegenheit gegeben, sich zu dem Wahleinspruch zu äußern.

Der Kreiswahlleiter teilte am 25. März 2003 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Gemeinde Moormerland mit, in Moormerland gebe es keine gemeindeeigenen Gebäude, so dass der Wahlraum an anderer Stelle, nämlich im Infosaal des Gebäudes des Ems-Sperrwerks, habe eingerichtet werden müssen. Dieser Raum sei auch von Rollstuhlfahrern ohne weiteres zu erreichen. Vor das Gebäude des Ems-Sperrwerks könne ein Personenkraftwagen direkt vorfahren, der Eingang des Gebäudes sei barrierefrei und der Wahlraum könne auch von körperbehinderten Menschen problemlos mit einem Fahrstuhl erreicht werden. Der Wahlraum habe damit den Anforderungen des § 38 Abs. 2 NLWO entsprochen. Es treffe auch nicht zu, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot für das Gebäude des Ems-Sperrwerks ausgesprochen worden sei. Im Übrigen hätte ein solches Verbot gegenüber der Ausübung des Wahlrechts zurückzustehen gehabt.

Der Minister des Innern äußerte sich im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter dahin, der Beschwerdeführer habe ungeachtet der vom Kreiswahlleiter beschriebenen Erreichbarkeit des Wahlraumes keinen Anspruch darauf, dass der Zugang zum Wahlraum behindertengerecht ausgestaltet sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass er die beantragten Briefwahlunterlagen erst am 1. Februar 2003 erhalten habe und dadurch gehindert gewesen sei, sie rechtzeitig zurückzusenden. Seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Briefwahl seien unbegründet, weil § 27 Abs. 2 NLWG ausdrücklich verlange, dass der Briefwähler zur Sicherung gegen Missbrauch an Eides statt zu versichern habe, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

III.

Der Niedersächsische Landtag hat den Wahleinspruch des Beschwerdeführers nach vorheriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss in seiner 23. Sitzung am 21. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt (LT-Drs. 15/692):

Im Zusammenhang mit der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum Niedersächsischen Landtag seien Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.

Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass für seinen Stimmbezirk ein für ihn als Rollstuhlfahrer nicht erreichbarer Wahlraum eingerichtet gewesen sei. Zwar solle nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung darauf geachtet werden, dass der Wahlraum auch körperbehinderten Personen zugänglich sei. Dass der Beschwerdeführer den für seinen Stimmbezirk ausgewählten Wahlraum in Moormerland nicht mit dem Rollstuhl habe erreichen können, habe er indes nicht nachgewiesen. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, weil zum einen ein verbürgter Anspruch auf behindertengerechten Zugang zum Wahlraum nicht bestehe und der Beschwerdeführer zum anderen die Möglichkeit gehabt habe, mit dem ihm erteilten Wahlschein in einem anderen Wahllokal desselben Wahlkreises zu wählen.

Es stehe auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers in der Wahlvorbereitung gehindert gewesen sei, an der Briefwahl teilzunehmen. Denn er mache keine Angaben dazu, wann er die Briefwahlunterlagen angefordert habe. Möglich sei ihm das seit Zustellung der Wahlbenachrichtigungskarte - spätestens am 23. Tag vor der Wahl, an dem der Wahlraum bestimmt wurde - gewesen. Nach diesem Tag hätten ihn die Unterlagen auch bei verzögerter Zusendung rechtzeitig erreichen müssen, wenn er sie unverzüglich beantragt habe. Es sei sonach offen, wer den verspäteten Zugang der Unterlagen zu verantworten habe.

Die Zweifel des Beschwerdeführers daran, dass Briefwählern die eidesstattliche Versicherung abverlangt werden dürfe, sie hätten den Stimmzettel selbst ausgefüllt, seien unberechtigt. Diese Bedingung für die Zulassung zur Briefwahl sei rechtlich unbedenklich, weil sie gewährleisten solle, dass die Stimmabgabe nicht durch Unbefugte erfolge.

IV.

Gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004, der ihm nach seinen Angaben am 28. Februar 2004 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 28. Februar 2004 Beschwerde zum Staatsgerichtshof erhoben. Mit ihr macht er geltend, der Beschluss des Niedersächsischen Landtags sei rechtswidrig, weil ihm die Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses nicht ermöglicht worden sei. Im Hinblick auf seine Behinderung habe er an einer solchen Sitzung nur teilnehmen können, wenn sie an seinem Wohnort durchgeführt worden wäre. Zudem seien von ihm benannte Zeugen nicht gehört worden. Im Übrigen dürfe er als Schwerstbehinderter und Schwerstpflegebedürftiger nicht zur Briefwahl gezwungen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

1.die am 2. Februar 2003 durchgeführte Wahl zum Niedersächsischen Landtag für ungültig zu erklären,
2.festzustellen, dass er verbotswidrig gehindert gewesen sei. sein Wahlrecht bei der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum Niedersächsischen Landtag aus zuüben.

V.

Dem Niedersächsischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Präsident des Niedersächsischen Landtags bezieht sich gegenüber dem Beschwerdevorbringen auf den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004.

B.

I.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Niedersächsischen Landtags richtet.

Nach § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof (StGHG) vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342) entscheidet der Staatsgerichtshof über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen. Diese Vorschrift entspricht der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 NV, wonach die Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags beim Staatsgerichtshof angefochten werden können.

Die Frist des § 22 Abs. 1 StGHG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Niedersächsische Landtag hat den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die am 2. Februar 2003 durchgeführte Wahl zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt eine individuelle Rechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. S. 39) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Juni 1981 (Nds. GVBl. S. 125) - WPG -. Diese sieht er darin, dass ihm die Wahlenthaltung, die er sich auferlegt hat, nach seiner Auffassung zum einen durch die Auswahl des Wahlraumes, den er wegen seiner Behinderung nicht habe erreichen können, und zum anderen dadurch aufgezwungen worden sei, dass er die beantragten Wahlunterlagen zu spät erhalten habe, um den Wahlbrief noch rechtzeitig absenden zu können.

1. Es kann dahinstehen, ob der Wahlraum, in dem der Beschwerdeführer seine Stimme hätte abgeben sollen, für ihn als Rollstuhlfahrer erreichbar war, wie der Kreiswahlleiter dargelegt hat, oder ob das nicht der Fall war, wie der Beschwerdeführer behauptet. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht verlangen, dass der Wahlraum auch für ihn als Rollstuhlfahrer zugänglich war. Zwar soll der Wahlraum gemäß § 38 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437) -NLWO- so gelegen sein, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch körperbehinderten Personen möglich ist. Dies ist jedoch nicht zwingend und wäre auch nicht in jeder für die Bestimmung des Wahlraumes zuständigen Gemeinde (§ 38 Abs. 2 NLWO) möglich. Körperbehinderte werden aber auch dann nicht ihres Wahlrechts beraubt, wenn sie den Wahlraum wegen der Eigenart ihrer Gebrechen nicht aufsuchen können. Anstelle der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum können sie an der -nicht zuletzt für den Fall, dass der Wahlberechtigte den Wahlraum wegen seines körperlichen Zustandes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, eingeführten- Briefwahl teilnehmen. Hierauf werden sie unter Nennung des Wahlraumes auf der Wahlbenachrichtigungskarte hingewiesen. Es liegt dann an dem Betreffenden, die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig zu beantragen und ausgefüllt an den Kreiswahlleiter zurückzusenden, dass sie spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr bei diesem eingehen (§ 27 Abs. 1 NLWG).

2.Die Möglichkeit, sein Wahlrecht im Wege der Briefwahl auszuüben, war dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen verschlossen, weil er die Briefwahlunterlagen erst am Tag vor dem Wahltag erhalten hat. Ein Fehler in der Wahlvorbereitung läge darin indes nur dann, wenn der späte Eingang der Briefwahlunterlagen beim Beschwerdeführer in die Verantwortung des Kreiswahlleiters fiele. Dafür wird indes vom Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Insbesondere lässt er unerwähnt, wann er die Briefwahlunterlagen beantragt hat und ob er dabei auf etwaige Schwierigkeiten in der Zustellung an ihn gerichteter Poststücke hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage ist weder auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Briefwahlunterlagen zu spät beantragt hat, noch, dass sie trotz rechtzeitiger Beantragung verspätet an ihn abgesandt worden sind. Ein Fehler in der Wahlvorbereitung ist auf dieser Grundlage nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen.
3.Die Zweifel, die der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit des Briefwahlverfahrens äußert, sind offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von Rechtsmängeln dieses Verfahrens im Rahmen der hier zu beurteilenden Wahl nicht betroffen wäre, weil er nicht an ihr teilgenommen hat, entbehren seine Bedenken der Grundlage. Schon seine Ansicht, eidesstattliche Versicherungen dürften nur vor Gerichten oder Notaren abgegeben werden, ist unzutreffend. Dieses Mittel der Glaubhaftmachung ist auch in anderen Zusammenhängen zulässig. Im Briefwahlverfahren dient es dazu sicherzustellen, dass der Wahlberechtigte das Wahlrecht ohne den Schutz der Wahlkabine persönlich und unbeobachtet abgibt. Damit soll das Wahlgeheimnis auch im Rahmen dieses besonderen Wahlverfahrens geschützt werden. Die dem Wahlberechtigten abverlangte eidesstattliche Versicherung ist geeignet und erforderlich, diesen Schutz im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten. Sie ist deswegen zu Recht in allen Wahlgesetzen vorgesehen.

4. Auch das Wahlprüfungsverfahren des Niedersächsischen Landtags leidet nicht an erkennbaren Verfahrensfehlern. Der Wahlprüfungsausschuss hat über den Wahleinspruch des Beschwerdeführers in öffentlicher Sitzung verhandelt, zu der der Beschwerdeführer geladen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Ladung des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 1 WPG erfolgt ist, sind nicht gegeben oder vorgetragen. Dass der Beschwerdeführer an der öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses nicht teilgenommen hat -vermutlich, weil er wegen seiner Schwerbehinderung den Sitzungsort, den Niedersächsischen Landtag, nicht hat aufsuchen können- steht der Wirksamkeit des Beschlusses des Wahlprüfungsausschusses nicht entgegen. Denn für das Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss gelten gemäß § 5 Abs. 3 WPG die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Diese sehen vor, dass derjenige, der den Wahleinspruch eingelegt hat, bei der Ladung darauf hinzuweisen ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Beschwerdeführer offenbar beanstanden will, dass der Wahlprüfungsausschuss seine öffentliche Sitzung nicht an seinem Wohnort abgehalten hat, um ihm die Teilnahme zu ermöglichen, zeigt er auch damit keinen Mangel des Wahlprüfungsverfahrens auf. Denn, ob es der Wahlprüfungsausschuss für erforderlich hält, eine öffentliche Sitzung außerhalb des Sitzes des Niedersächsischen Landtags durchzuführen, hat nur er selbst zu entscheiden. Wie der Verfahrensablauf zeigt, hat der Wahlprüfungsausschuss das im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Das vom Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang allein zu würdigende Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, dies zu beanstanden.

II.

Die Beschwerde ist nach alledem offensichtlich unbegründet und konnte deswegen nach § 12 StGHG i.V.m. § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen werden.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.