Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.03.2004, Az.: 10 W 9/03
Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes; Erbscheinsrechtliches und höferechtliches Feststellungsverfahren zur Klärung der Hoferbfolge; Einordnung eines Betriebes als Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO); Grundsatz der Einheitlichkeit des für die höferechtliche Vorerbfolge und Nacherbfolge geltenden Rechts; Vereinbarkeit des Vorrangs des männlichen Geschlechts bei der Hoferbfolge mit dem GG; Voraussetzung für das Vorliegen der Wirtschaftsfähigkeit eines Erben; Bindung an Sachanträge in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.03.2004
- Aktenzeichen
- 10 W 9/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 32805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:0318.10W9.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 10.04.2003 - AZ: 67 Lw 18/02
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 3 HöfeO
- § 19 Abs. 1 HöfeO a.F
- Art. 3 Abs. 2 GG
Fundstelle
- AUR 2005, 54-57 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird beantragt gerichtlich festzustellen, "wer" Hoferbe geworden ist, hat das Gericht den "richtigen" Hoferben unabhängig davon zu bestimmen, ob dieser selbst den Antrag gestellt hat.
- 2.
Beantragt nur einer der materiell Beteiligten festzustellen, dass er selbst Hoferbe geworden ist, ist das Gericht an der Feststellung der Hoferbfolge eines anderen Beteiligten gehindert.
- 3.
War der zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung und ist deshalb der Erbvorgang nach Höferecht zu beurteilen, bleibt die rechtliche Zuordnung zum höferechtlichen Sondererbrecht auch dann (fiktiv) bestehen, wenn der Hof in dem Zeitraum zwischen dem Vor- und dem Nacherbfall materiell die Hofeigenschaft verloren hat.
- 4.
Der Vorrang des männlichen Geschlechts nach § 6 Absatz 1 Satz 3 HöfeO in der bis zum 1. November 1964 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 2 GG verfassungswidrig. Bei Nacherbfällen in späteren Zeiten, insbesondere nach Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeit, ist die Anwendung verfassungswidrigen Rechts nicht mehr zulässig.
- 5.
Die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben erfordert entsprechende organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten sowie wirtschaftlich-technische Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Feldbestellung, zur Haltung eines entsprechenden Viehbestandes und dessen Pflege und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Hofgebäude.
In der Landwirtschaftssache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richter ..., ... und ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
am 18. März 2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Osnabrück vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Feststellungs-Hilfsanträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
- 3.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. mit dem Tod der am 9. Oktober 1999 verstorbenen Hofvorerbin ... ... (früher: ... ) Hofnacherbe des im Grundbuch ... ... .... ... eingetragenen Hof (... .... ...) geworden ist
- 4.
Die Beteiligte zu 1.) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten.
Gründe
I.
Gegenstand dieses Verfahrens (10 W 9/03) ist die Klärung der Nacherbfolge nach dem am 27. November 1952 verstorbenen ... ... in den im Grundbuch ... ... .... ... eingetragenen Hof (....... ...). Der Nacherbfall trat am 9. Oktober 1999 mit dem Tod der (gesetzlichen) Vorerbin ... ..., der wieder verheirateten Witwe des Erblassers, ein. Das ihr am 13. Oktober 1953 erteilte Hoffolgezeugnis enthält den Zusatz:
"Es ist gesetzliche Nacherbfolge eingetreten.
Weiterer Hoferbe ist derjenige geworden, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Todes der Witwe ... verstorben wäre."
Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Die älteste Schwester ... ... war zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin bereits kinderlos verstorben. Die am 17. Oktober 1915 geborene Schwester ... ... (Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) hat zwei Kinder, nämlich die Hausfrau ... ... (Beteiligte zu 3.) und den Stadtverwaltungsangestellten ... ... (Beteiligter zu 4.). Der am 14. Januar 1920 geborene und am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers, ... ... hat drei Kinder hinterlassen, die Sparkassenangestellte ... ... (Beteiligte zu 6.), den Kaufmann ... ... (Beteiligter zu 5.) und den gelernten Landwirt ... ... (Beteiligter zu 2.), der im Hauptberuf als Postbeamter tätig ist.
Die Beteiligten streiten im Erbscheins- und im höferechtlichen Feststellungsverfahren um die Hoferbfolge. In der Sache haben namentlich die Beteiligten zu 1.) und zu 2.) um die hier maßgeblichen gesetzlichen Hoferbfolgeregelungen, die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1.) und die Bedeutung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Nacherbfalls für die Entscheidung gestritten.
Die Beteiligte zu 1.) hat sich als älteste der überlebenden Geschwister des Erblassers zur Begründung ihrer Hoferbfolge auf das ortsübliche Ältestenrecht berufen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, er sei vorrangig vor der Beteiligten zu 1.) als Nacherbe berufen. Auf Ältestenrecht könne sich die Beteiligte zu 1.) nicht berufen, weil sie wegen des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden und den Vater des Beteiligten zu 2.) begünstigenden, gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO (in der bis zum 1. November 1964 geltenden Fassung) angeordneten "Mannesvorrangs" von der Hoferbfolge ausgeschlossen sei.
Die Beteiligte zu 1.) hat gemeint, für die Beurteilung der erbrechtlichen Rechtslage sei auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen. Der Mannesvorrang gelte deshalb nicht.
Dem Beteiligten zu 2.) ist zunächst am 4. April 2000 ein ihn als Hoferben ausweisendes Hoffolgezeugnis erteilt worden (11 LwH 27/53 AG Osnabrück).
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
das dem Beteiligten zu 2) erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) Hofnacherbin des im Grundbuch ... ... ... ... .... ... eingetragenen Hofes mit dem Tode der am 9. Oktober 1999 in Bad Essen verstorbenen Hofvorerbin ... ... geworden ist,
der Beteiligten zu 1) dementsprechend ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, welches sie als Hofnacherbin des vorbezeichneten Grundbesitzes ausweist.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 21. November 2002 hat das Landwirtschaftsgericht das dem Beteiligten zu 2) erteilte Hoffolgezeugnis wieder aufgehoben und die Einziehung angeordnet, weil der im Erbgang befindliche Grundbesitz zum Zeitpunkt des Nacherbfalls kein Hof i.S.d. HöfeO mehr gewesen sei. Der Senat hat die Sache auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2.) zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 3. Januar 2003 zurückgegeben (Bl. 163 f. Bd. 1 d.A.).
Am 17. Januar 2003 hat das Landwirtschaftsgericht der Beteiligten zu 1.) ein Hoffolgezeugnis erteilt. Auf das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) hat der Senat die Sache mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Bl. 192 f. Bd. 1 d.A.) erneut zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Landwirtschaftsgericht zurückgegeben.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2003 das die Anträge zu 1. und 3. betreffende Hoffolgezeugnisverfahren von dem den Feststellungsantrag zu 2. betreffenden Verfahren abgetrennt und die Abhilfeentscheidung bis zur Entscheidung des vorrangig betriebenen Feststellungsverfahrens zurückgestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 29. August 2003 Einwendungen erhoben, die das Landwirtschaftsgericht als Beschwerde (= 10 W 16/03) behandelt und dieser nicht abgeholfen hat.
In dem fortgesetzten Feststellungsverfahren hat das Landwirtschaftsgericht mit dem hiermit wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Verfahrensablauf in Bezug genommenen angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Für den Nacherbfall sei auf die erbrechtliche Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbfalls, hier also 1953, abzustellen. Der seinerzeit geltende "Mannesvorrang" schließe die Beteiligte zu 1.) als Hoferbin aus, weil in der Linie des Bruders ... ... wirtschaftsfähige männliche Nachkommen vorhanden seien.
Gegen diesen ihr am 12. Mai 2003 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1.) am 22. Mai 2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hatte danach über dieses Rechtsmittel und die o.g. "Beschwerde" gegen den Trennungsbeschluss zu entscheiden.
Die Beteiligte zu 1.) rügt zunächst einen Verfahrensfehler. Sie meint, das Landwirtschaftsgericht habe über den Feststellungsantrag nicht entscheiden dürfen, weil sich der diesbezügliche Verfahrensteil bereits auf Grund einer sofortigen Beschwerde in der Rechtsmittelinstanz befunden habe. Das Landwirtschaftsgericht habe nämlich mit seinem Beschluss vom 21. November 2002 über die Einziehung des Hoffolgezeugnisses zugleich (konkludent) auch über die weiteren bis dahin erstinstanzlich gestellten Anträge, also auch den Feststellungsantrag entschieden, zumal die Entscheidung nicht als "Teilbeschluss" überschrieben und mit einer Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" versehen war. Die Verfügung des Senats vom 3. Januar 2003 betreffend die Rückgabe der Sache zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens sei deshalb ebenso unzulässig wie die nunmehr angefochtene "erneute" erstinstanzliche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über den Feststellungsantrag. Außerdem seien belehrende Hinweise des Senats in der Rückgabeverfügungen nicht zulässig.
In der Sache vertritt die Beteiligte zu 1.) weiterhin ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte und trägt dazu ergänzend vor. Sie vertritt nunmehr auch die Ansicht, dass für den Nacherbfall das Recht des BGB gelte, weil der zum Nachlass gehörende Grundbesitz nach dem Vorerbfall seine Hofeigenschaft verloren habe. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
- 1.
festzustellen, dass die Beteiligte zu 1.) Hofnacherbin mit dem Tode der am 9. Oktober 1999 verstorbenen Hofvorerbin geworden ist,
- 2.
hilfsweise
festzustellen, dass der vererbte Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes der Hofvorerbin nicht mehr Hof i.S.d. HöfeO war,
- 3.
weiter hilfsweise
festzustellen, dass nach dem Tod der Vorerbin gem. BGB-Erbrecht die Geschwister des Erblassers, ... ... und deren am 20. Januar 2001 verstorbener Bruder ... ..., Erben geworden sind.
Der Beteiligte zu 2.) tritt dem unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen und beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben geltend gemacht, ggf. an Stelle ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1), als Hofnacherben in Betracht zu kommen, weil sie sich für wirtschaftsfähig halten.
II.
Die nach § 22 LwVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die beiden Feststellungs-Hilfsanträge der Beteiligten zu 1) sind unzulässig.
Gegen die vom Landwirtschaftsgericht angeordnete Verfahrenstrennung ist ein (isoliertes) Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. Diesen Einwand hat der Senat als Verfahrensrüge im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung berücksichtigt.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist der Beteiligte zu 2) Nacherbe des Hofes geworden.
1.
Die Verfahrensrügen der Beteiligten zu 2.) sind unbegründet.
a)
Das Landwirtschaftsgericht hat am 21. November 2002 ausweislich des unmissverständlichen Tenors und der Beschlussgründe ausschließlich über den Antrag (Anregung) der Beteiligten zu 2.) auf Einziehung des dem Beteiligten zu 1.) am 4. April 2000 erteilten Hoffolgezeugnisses entschieden. Was sich das Landwirtschaftsgericht über den verlautbarten Tenor hinaus gedacht hat, ist auch in Anbetracht der Umstände unerheblich, dass ein im vorgenannten Sinne sachlich beschränkter Beschluss möglicherweise als Teilentscheidung hätte gekennzeichnet werden und dem Einziehungsbeschluss eigentlich eine andere Rechtsmittelbelehrung (einfache Beschwerde) hätte beigefügt werden müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann es nur darauf ankommen, welche Entscheidung ausweislich des Tenors und der Beschlussgründe getroffen wurde. Das Landwirtschaftsgericht war im Übrigen offenbar selbst der Ansicht, dass die von ihm getroffene Entscheidung lediglich die Erbscheinsproblematik betraf, weil im Rahmen des Abhilfeverfahrens wiederum nur eine darauf bezogene Entscheidung erging, nämlich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses am 17. Januar 2003.
b)
Die Abtrennungsentscheidung des Landwirtschaftsgerichts (= Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 W 16/03) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil angesichts der Vorgreiflichkeit der Feststellungsentscheidung dafür ein sachlicher Grund bestand.
2.
Auch sachlich ist die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts im Ergebnis richtig.
a)
Das Landwirtschaftsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Fortfall der Hofeigenschaft nach dem Erbfall eine höferechtliche Behandlung des Nacherbfalls nicht ausschließt.
Im Fall der Vor- und Nacherbfolge kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass des Erblassers gehört, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den des Nacherbfalls an (z.B.: Beschlüsse vom 6. Juli 1978 - 10 WLw 18/78 = ArgarR 1978, 288; 21. März 1995 - 10 W 43/95 - rk auf Grund Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 17. Oktober 1996 - BLw 21/96; 30. März 2000 - 10 W 47/99.)
Diese Rechtsprechung beruht auf einer Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des für die höferechtliche Vor- und Nacherbfolge geltenden Rechts (vgl. Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, 3. Aufl., 1994, ÜS § 3 Rn. 11 ff.). Danach gilt für den Nacherbfall zwingend dasselbe Erbrecht wie für den Erbfall selbst. War danach der zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Grundbesitz ein Hof i.S.d. HöfeO und deshalb der Erbvorgang nach Höferecht zu beurteilen, bleibt die rechtliche Zuordnung zum höferechtlichen Sondererbrecht auch dann (fiktiv) bestehen, wenn der Hof in dem Zeitraum zwischen Vor- und Nacherbfall materiell die Hofeigenschaft verloren hat.
Die von der Beteiligten zu 1.) zitierte Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 1952 (RdL 1953, 107) gebietet keine abweichende Entscheidung. Der BGH hatte seinerzeit einen Nacherbfall entschieden, bei dem der Vorerbe einen Grundbesitz nach allgemeinem bürgerlichen Recht geerbt hatte, der später als Erbhof in die Höferolle eingetragen worden war und deshalb nach In-Kraft-Treten der HöfeO (§ 19 Abs. 1 HöfeO a.F. - 1947) und damit auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalls unwiderlegbar als Hof galt. Tragender Grund für die Anwendung des Höferechts auf den Nacherbfall war danach die Eintragung in die Erbhofrolle, was der BGH in einer späteren Entscheidung auch deutlich gemacht hat (BGH RdL 1971/72, 152 ff; s.a. Dressler AgrarR 2003, 265, 272).
b)
Das Landwirtschaftsgericht hat die Ablehnung des Antrags der nach Ältestenrecht eigentlich vorrangig berufenen Beteiligten zu 1) mit der tragenden Begründung abgelehnt, dass die Linie der Beteiligten zu 1) wegen des zu Gunsten ihres Bruders, des Vaters des Beteiligten zu 2), eingreifenden Mannesvorrangs in der Hoferbfolge zurücktrete. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Allerdings galt zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1952 der Grundsatz des Mannesvorbehalts (§ 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO in der bis zum 1. November 1964 geltenden Fassung). Dieser Grundsatz kann aber trotz grundsätzlicher Fortgeltung des Höferechts für den hier im Jahr 1999 eingetretenen Nacherbfall keine Geltung mehr haben.
Das BVerfG (RdL 1963, 94 ff.) hat festgestellt, dass der Vorrang des männlichen Geschlechts wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist. Zwar sollen nach der vorgenannten Entscheidung die noch auf Besatzungsrecht beruhenden Regelungen der HöfeO a.F. mit der darin vorgesehenen Bevorzugung des männlichen Geschlechts für eine Übergangszeit hinzunehmen sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tod des Erblassers noch in eine solche Übergangszeit fällt. Eine solche Schlussfolgerung ist unzutreffend, wie sich aus dem der verfassungsrechtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und der vom BVerfG vorgenommenen Prüfung ergibt. In jener ging es nämlich um einen Erbfall aus dem Jahre 1946; Vorerbe war zunächst nach altem Recht die Witwe geworden, nach ihrem Tod am 3. November 1957 trat der Nacherbfall ein. Das BVerfG hat die Anwendbarkeit des Mannesvorbehalts nicht deshalb bejaht, weil das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht des Jahres 1946 noch nicht verfassungswidrig sein konnte. Vielmehr hat es dezidiert geprüft, ob der Gesetzgeber schon für den Zeitpunkt des Nacherbfalls im Jahre 1957 verpflichtet gewesen ist, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Dies hat das BVerfG verneint und dem Gesetzgeber eine Übergangszeit bis zum Herbst 1965 eingeräumt. Die Ausführungen des BVerfG und insbesondere der Umstand, dass das BVerfG für die Prüfung einer Verfassungswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abstellt, deutet darauf hin, dass bei Nacherbfällen in späteren Zeiten, insbesondere nach Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeit, die Anwendung verfassungswidrigen Rechts nicht mehr zulässig ist.
Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung gebietet es daher, bei der Beurteilung des hier im Jahr 1999 und damit fast 50 Jahre nach der BVerfG-Entscheidung eingetretenen Nacherbfalls den zum Zeitpunkt des Erbfalls noch geltenden Grundsatz des Mannesvorbehalts nicht mehr anzuwenden.
c)
Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erweist sich allerdings aus einem anderen Grund als sachlich richtig. Die Beteiligte zu 1) ist von der Hoferbfolge ausgeschlossen, weil der Senat ihre Wirtschaftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht festzustellen vermochte.
aa)
Der Senat hat eine persönliche Befragung der Beteiligten zu 1) gem. Beschluss vom 15. Dezember 2003 in deren Wohnung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 14. Januar 2004 (Bl. 128 ff. Bd. 2 d.A.) verwiesen.
Die Anhörung hat ergeben, dass die Beteiligte zu 1) zwar gewisse Erinnerungen an ihre früheren Tätigkeiten in der Landwirtschaft hatte. Darüber hinausgehende fachliche Kenntnisse, die sie zu mehr als nur anweisungsabhängigen Hilfstätigkeiten qualifizieren könnten, waren nicht ersichtlich.
Bei der Bewertung des Ergebnisses der Befragung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 1) alters- und krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt war und sich ihr Gesundheitszustand seit dem Nacherbfall im Oktober 1999 massiv verschlechtert hatte. Letzteres hat insbesondere auch der zu diesem Zweck an der Anhörung teilnehmende Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, ... ..., bestätigt, der die Beteiligte zu 1) erstmals im Juli 2002 zu einem Gespräch aufgesucht hatte.
Angesichts dieser nur eingeschränkten Aussagekraft der persönlichen Anhörung lag das Hauptaugenmerk der Beurteilung auf dem persönlichen und beruflichen Werdegang der Beteiligten zu 1). Angaben dazu hatte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 15. November 1999 und 4. April 2000 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht (Bl. 29, 51 BA 67-11 LwH 27/53 ), im Juli 2002 gegenüber Herrn ... (dessen Stellungnahme vom 30. Juli 2002 (Bl. 89 Bd. 1 d.A.) sowie - diese Äußerungen inhaltlich bestätigend - auch bei ihrer Anhörung gemacht. Es ist danach festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) zwar auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen war, jedoch keine spezifische landwirtschaftliche Ausbildung absolviert hatte. Nach dem Besuch der Volksschule war sie bei der örtlichen Krankenkasse tätig. Bis Ende 1952 half sie auf dem Hof ihres Bruders, des Erblassers, auf dessen landwirtschaftlichem Betrieb mit. Allein dass die Beteiligte zu 1) im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb und später in dem ihres Bruders mitgearbeitet hat, lässt keinen Schluss auf eine Wirtschaftsfähigkeit zu. Auch wenn sie alle anfallenden Arbeiten erledigt hat, ist nicht erkennbar, dass sie irgendwann einmal hinreichend für die selbstständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes qualifiziert gewesen wäre.
Die Wirtschaftsfähigkeit erfordert wirtschaftlich-technische Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Feldbestellung, nämlich der Innehaltung der richtigen Fruchtfolge, der Haltung eines entsprechenden Viehbestandes und dessen Pflege, die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gebäuden, einer sachgerechten Düngung der Felder und der rechtzeitigen Einbringung der Ernte. Ferner muss ein Hoferbe organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten besitzen, die ihn befähigen insbesondere Einnahmen und Ausgaben in einem vertretbaren Verhältnis zueinander zu halten, Verbindlichkeiten zu erfüllen, einen Wirtschafts- bzw. Betriebsplan aufzustellen und sachgerechte Investitionsentscheidungen zu treffen.
Dass die Beteiligte zu 1) entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Nacherbfalls besaß, ist nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Da bei der Beteiligten zu 1) bereits unabdingbare Grundkenntnisse einer Betriebsführung nicht zu erkennen waren, kam es im Ergebnis auch nicht auf eine speziell auf die Eigenarten des im Erbgang befindlichen Hofes ausgerichtete Prüfung an.
Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, sie sei jedenfalls dazu in der Lage, als Verpächterin der Ländereien zu fungieren. Ob das so ist, mag dahingestellt bleiben. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil eine Wirtschaftsfähigkeit voraussetzt, dass der Erbe eines verpachteten Hofs in der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschafts- bzw. Betriebsführung seines Pächters zu überwachen und er auch befähigt sein muss, den verpachteten Hof selbst zu übernehmen.
bb)
Der Senat sah auch keine Veranlassung dafür, aus Rechtsgründen auf die Feststellung einer Wirtschaftsfähigkeit zu verzichten.
Die Besonderheit des Falles, dass der Hof zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits seit Jahrzehnten nicht mehr als Betriebseinheit existiert, ist nicht nur für die Frage der einen höferechtlichen Erbgang auslösenden Hofeigenschaft ohne Bedeutung. In Konsequenz der zu Ziff. 2 a dargestellten Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der rechtlichen Bewertung des Vor- und des Nacherbfalls ist stets und ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Veränderungen die Wirtschaftsfähigkeit zwingende Voraussetzung für die Hoferbfolge. Wer Hoferbe werden und die Privilegien der Hoferbfolge gegenüber der Erbfolge nach allgemeinem bürgerlichen Recht in Anspruch nehmen will, muss zugleich die weitere immanente Konsequenz des Prinzips der einheitlichen rechtlichen Behandlung des Vor- und Nacherbfalls in Kauf nehmen, dass nur ein wirtschaftsfähiger Abkömmling Hoferbe werden kann. Insoweit stellt sich auch nicht entscheidungserheblich die Frage der Sinnhaftigkeit eines solchen Erfordernisses im konkreten Einzelfall.
3.
Der Senat hat neben der Bescheidung der Anträge der Beteiligten zu 1) zugleich die Feststellung getroffen, dass der Beteiligte zu 2) Hofnacherbe geworden ist.
a)
Die Feststellung war auch ohne entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 2) zulässig.
Allerdings ist streitig, ob über die Bestätigung der Abweisung des Feststellungsantrags eines Hoferbenprätendenten die Nacherbfolge eines anderen Verfahrensbeteiligten festgestellt werden darf.
In der Kommentarliteratur wird nach dem Inhalt des gestellten Antrags differenziert (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., 1999, § 18 Rn. 74; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo - Hötzel, Höfeordnung, 3. Aufl., 1994, § 11 HöfeVfO, Rn. 1 - S. 699; Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., 2001, § 14 Rn. 160): Wird beantragt festzustellen, "wer" Hoferbe geworden ist, soll das Gericht den "richtigen" Hoferben unabhängig davon bestimmen müssen, ob er selbst den Antrag gestellt hat. Beantragt nur einer der materiell Beteiligten festzustellen, dass er selbst Hoferbe geworden ist, soll das Gericht an der Feststellung der Hoferbfolge eines anderen Beteiligten gehindert sein
Dagegen haben der BGH (RdL 1953, 191) und das OLG Hamm (RdL 1960, 21) für den auch hier relevanten Antrag nach § 11 g HöfeVfO entschieden, dass die Landwirtschaftsgerichte den "richtigen" Hoferben unabhängig davon feststellen müssen, ob er selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hat:
"Beantragt also ein Erbprätendent, die Feststellung, dass er Hoferbe geworden sei, und ergeben die Ermittlungen, dass nicht er, sondern ein anderer Hoferbe geworden ist, so hat sich das Lw.Gericht nicht damit zu begnügen, den gestellten Antrag abzuweisen, sondern hat die richtige Hoferbfolge festzustellen." (BGH a.a.O.)
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Grundsätzlich sind die Gerichte in FGG-Verfahren im Allgemeinen und speziell in den Feststellungsverfahren nach § 11 der HöfeVfO nicht an Sachanträge gebunden. Es macht auch sachlich keinen Sinn, die Frage der Hoferbfolge trotz Entscheidungsreife im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nicht abschließend zu beurteilen. Dies widerspräche nicht nur dem wohlverstandenen Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen für eine abschließende Klärung. Das gilt insbesondere wenn - wie hier - parallel zu dem Feststellungsverfahren ein wegen der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens noch unerledigtes Hoffolgezeugnisverfahren anhängig ist. Eine auf die gestellten Anträge beschränkte gerichtliche Entscheidung würde das Ziel, Rechtsfrieden zu schaffen, verfehlen.
b)
Der Beteiligte zu 2) ist zur Hofnacherbfolge berufen, weil keine ihm in der Hoferbfolge vorrangigen wirtschaftsfähigen Nachkömmlinge vorhanden sind.
aa)
Mangels Wirtschaftsfähigkeit scheiden nicht nur die Beteiligte zu 1) aus, sondern auch ihre insoweit allein in Betracht kommenden Abkömmlinge, die Beteiligten zu 3) und 4).
Die Beteiligten zu 3) und 4) kommen als Nacherben des Hofes nicht in Betracht, weil sie die vorbeschriebenen Anforderungen an eine Wirtschaftsfähigkeit nicht erfüllen. Dies steht auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der beiden Beteiligten und der übrigen festgestellten Tatsachen zur Überzeugung des Senats fest. Wegen der Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit wird auf die Ausführungen zu 2 c aa) verwiesen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert. Die Beteiligte zu 3) hat nach einem Realschulabschluss zunächst als Angestellte beim Finanzamt gearbeitet, danach als Mitarbeiterin ihres Mannes in dessen Steuerberatungsbüro. Der Beteiligte zu 4) war nach dem Schulabschluss in der Schulverwaltung tätig, danach als Dipl.-Verwaltungswirt bei der Gemeinde... ..., wo er insbesondere bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen und Pachtverträgen mitarbeitet.
Es steht außer Frage, dass beide Beteiligten über hinreichende allgemeine organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten verfügen, um Pachtverträge über den im Erbgang befindlichen Grundbesitz zu schließen und im Rahmen ihrer Fachkenntnisse zu überwachen. Dies reicht jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht aus, weil der wirtschaftsfähige Verpächter befähigt sein muss, gerade in Bezug auf die spezifischen Belange der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsführung des Pächters sachgerecht zu beurteilen oder sogar den Betrieb selbst zu führen.
Über die notwendigen Kenntnisse für eine eigenständige Betriebsführung verfügen die Beteiligten zu 3) und 4) nicht. Allein die Tatsache, dass sie in ihren Jugendjahren in der Landwirtschaft mitgeholfen haben, ist keine hinreichende Qualifikation. Eine solche Qualifikation hat auch die Befragung der beiden Beteiligten durch den Senat nicht gezeigt. Die Antworten der Beteiligten zu 3) und 4) haben zwar gezeigt, dass ihnen die Landwirtschaft nicht fremd ist. Sowie aber die gestellten Fragen über das kognitiv erfahrbare landwirtschaftliche Grundwissen hinausgingen, vermochten sie diese nur unzureichend sachkundig zu beantworten. Dies zeigte sich beispielhaft an den Fragen nach der Durchführung von Bodenproben, den ph-Werten, der Düngung und spezifischen Entscheidungen bei der Wahl des Anbaus. Diese Fragen wurden zum Teil gar nicht, unzureichend oder mit dem ausweichenden Hinweis auf die Inanspruchnahme einer Beratung bzw. Hilfe durch Dritte, namentlich die Landwirtschaftskammer beantwortet.
Insgesamt vermochte die Anhörung den - sachkundig durch die ehrenamtlichen Beisitzer beratenen - Senat nicht von der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 3) und 4) zu überzeugen.
bb)
Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) bestehen nicht. Davon vermochte sich der Senat insbesondere auf Grund der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 18. Juni 1998 (Bl. 70 f. BA 67-11 Lw 27/53 AG Bad Essen) zu überzeugen.
Bereits der Werdegang des Beteiligten zu 2) bezeugt zweifelsfrei seine Wirtschaftsfähigkeit. Er hat nach dem Schulabschluss erfolgreich eine landwirtschaftliche Ausbildung mit Fremdlehre in Bassum absolviert. Danach trat er in den Dienst der Bundespost als Paketzusteller. Seit Oktober 1982 bewirtschaftet er selbstständig als Pächter im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb.
Soweit von anderen Beteiligten eingewandt wurde, dass der Beteiligte zu 2) im Hauptberuf Postbeamter ist, steht dies der Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit nicht entgegen. Seine Ausbildung und praktische Erfahrung mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs können dadurch nicht verloren gehen.
4.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte erste Hilfsantrag ist unzulässig.
Der Beteiligten zu 1.) fehlt für den Antrag auf Feststellung, dass der im Erbgang befindliche Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin kein Hof i.S.d. HöfeO mehr war, das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Frage im Zusammenhang mit der hier streitigen Erbfolge aus den Gründen zu 2. rechtlich irrelevant ist.
5.
Auch der zweite Hilfsantrag ist unzulässig, weil die positive Feststellung einer bürgerlichrechtlichen Erbfolge nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 11 HöfeVfO sein kann.
Soweit man ihn dahin umdeutet, dass (negativ) festgestellt werden soll, dass sich die Nacherbfolge nicht nach Höferecht richtet, mag der Antrag nach § 11 Abs. 1 h HöfeVfO zulässig sein. Dann ist er allerdings aus den Gründen zu 2. sachlich unbegründet.
6.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die tragenden Gründe der Entscheidungselemente dieses Beschlusses beruhen auf einer Umsetzung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die jeweils unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Sache fortgeführt wurde. Es ist nicht zu erwarten, dass hier klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen entschieden worden sind, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Fällen zu erwarten ist.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. LwVG. Der Geschäftswert wurde bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2003 festgesetzt.