Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.03.2004, Az.: 4 UF 132/03
Absetzung von Fahrten des Unterhaltsschuldners zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz als berufsbedingte Kosten nach einer Scheidung; Absetzung von Zahlungen des Unterhaltsschuldners für ein Haus von seinem Nettoeinkommen in vollem Umfang; Hinnahme von Zahlungen für ein Haus bei fehlender Zahlung eines angemessenen Unterhalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.03.2004
- Aktenzeichen
- 4 UF 132/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 28059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:0317.4UF132.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 16.07.2003 - AZ: 52 F 3026/03
Fundstellen
- FamRZ 2004, 1669-1670 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 32-33
Verfahrensgegenstand
Kindesunterhalt und ehezeitlicher Unterhalt
Prozessführer
Frau U ...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
Herr J ...
Rechtsanwalt ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Unterhaltsschuldner, der nach längerer Zeit der Trennung von der Unterhaltsgläubigerin Scheidung der Ehe beantragt hat, kann nach diesem Zeitpunkt konkrete Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zu seinem ca. 50 km entfernt gelegenen Arbeitsplatz, der in einer Stadt ist, nicht mehr als berufsbedingte Kosten absetzen.
- 2.
Dem auf Ehegatten- und Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner kann es unterhaltsrechtlich versagt sein, Zahlungen für ein Haus, welches ihm sowohl seiner von ihm schon länger als ein Jahr getrennt lebenden Ehefrau gehört, in vollem Umfang von seinem bereinigten Nettoeinkommen abzusetzen. Anderenfalls würde Vermögensbildung zu Lasten des Staates betrieben werden.
Sofern kein angemessener Unterhalt gezahlt werden kann, können Zahlungen für ein Haus unterhaltsrechtlich evtl. auch gar nicht hingenommen werden.
In der Familiensache hat
der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2003 einen monatlichen ehezeitlichen Unterhalt in Höhe von 254, EUR und ab Juli 2003 einen solchen in Höhe von 348, EUR zu zahlen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Kindesunterhalt und ehezeitlichen Unterhalt.
Aus der Ehe der Parteien, die seit dem 30. Oktober 1987 verheiratet sind, ist der am 28. September 1989 geborene Sohn J ... hervorgegangen, der bei der Beklagten lebt und von dieser betreut wird.
Der Kläger ist bei der Firma B ... in S... beschäftigt. Er lebt derzeit bei seiner nicht ehelichen Lebenspartnerin.
Die Beklagte ist von Beruf Einzelhandelskauffrau. Diesen Beruf hat sie während der Zeit des Zusammenlebens nicht ausgeübt. Sie hat eine geringfügige Tätigkeit im sozialen Hilfsdienst des P... verrichtet. Ihre derzeitigen Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung hat sie zuletzt mit 364, EUR monatlich angegeben. Sie bezieht Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes. Vom Träger der Sozialhilfe ist sie ermächtigt worden, die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Parteien haben im Mai 1999 das Hausgrundstück D ... in W... jeweils zur Hälfte zu Eigentum erworben. Die monatliche Belastung zur Finanzierung des Hauses beträgt 966, EUR.
Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahre 2001, zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung. Im April 2002 zog der Kläger aus.
Die Beklagte ist Anfang März 2003 aus der Ehewohnung ausgezogen, worüber sie den Kläger mit einem Schreiben vom 7. März 2003 Mitteilung gemacht hat. Sie wohnt jetzt in W... in einem Haus, welches einer Erbengemeinschaft gehört, der auch sie angehört.
Der Kläger hat sich durch Urkunde des Jugendamts Oldenburg vom 23. April 2002 (Urkundenregisternummer 241/2002) verpflichtet, seinem Sohn J ... ab 1. April 2002 monatlich 135 % des Regelbetrags, vermindert um das hälftige Kindergeld, zu zahlen.
Außerdem ist der Kläger seiner am 18. März 1997 geborenen nicht ehelichen Tochter F ... zum Unterhalt verpflichtet.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten ab Januar 2003 keinen Trennungsunterhalt mehr schulde. Diesen Teil der Klage haben die Parteien mit Rücksicht auf ein in dem Rechtsstreit 52 F 3108/02 Amtsgericht Oldenburg ergangenes Urteil übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Außerdem hat der Kläger mit seiner Klage das Ziel verfolgt, die vorgenannte Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass er dem gemeinsamen Sohn J ... ab Januar 2003 keinen Unterhalt mehr schuldet. Zur Begründung hat er auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
in Abänderung der Jugendamtsurkunde den dort titulierten Unterhalt, beginnend ab Januar 2003, auf 0, EUR herabzusetzen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Klage beantragt.
Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie für die Zeit ab März 2003 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 560, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass nach Ablauf des Trennungsjahres von dem Einkommen des Klägers nur noch Zahlungsverpflichtungen in angemessenem Umfang abgesetzt werden könnten.
Der Kläger hat beantragt
die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat durch Urteil vom 16. Juli 2003 die vorgenannte Jugendamtsurkunde dahin abgeändert, dass der Kläger seinem Sohn J ... für Januar und Februar 2003 jeweils 12, EUR und ab März 2003 monatlich 41, EUR Unterhalt schuldet. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass das Familiengericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers 966, EUR an Finanzierungskosten, 517,50 EUR konkret berechnete Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit, für die Zeit bis März 2003 rund 236, EUR aus Nebenkosten sowie für die Zeit ab März 2003 solche in Höhe von 180, EUR abgezogen hat.
Mit der form und fristgerecht eingelegten Berufung verteidigt sich die Beklagte gegen die Abänderung der Jugendamtsurkunde und verfolgt im Wege der Widerklage ihr Trennungsunterhaltsbegehren weiter.
Zur Begründung trägt sie Folgendes vor:
Der Kläger verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.925, EUR. Erstinstanzlich berücksichtigte Fahrtkosten seien überhöht. Der Kläger sei gehalten, die Finanzierungsleistungen zu strecken. Außerdem sei sein Selbstbehalt zu vermindern, da er seit März 2002 in nicht ehelicher Beziehung mit Frau B ... lebe.
Die Beklagte beantragt, nachdem ihr im Termin vom 25. Februar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist,
- 1.
die Klage abzuweisen und
- 2.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2003 den Kläger zu verurteilen, an sie für die Monate April bis Juni 2003 ehezeitlichen Unterhalt in Höhe von monatlich 254, EUR und ab Juli 2003 einen solchen in Höhe von 348, EUR monatlich zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung zum Kindesunterhalt für unzulässig und vertritt die Auffassung, dass er nicht in der Lage sei, die Hauslasten für die er tatsächlich alleine aufkomme, entsprechend zu strecken.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Zwar trifft es zu, dass die Beklagte, nachdem ihr der Senat Prozesskostenhilfe auch zur Abwehr der Klage hinsichtlich des Kindesunterhalts gewährt hat, in ihrer Berufungsbegründung vom 16. Januar 2004 zum Kindesunterhalt keinen ausdrücklichen Abweisungsantrag gestellt hat. Die Berufungsbegründung der Beklagten kann aber unzweideutig dahin ausgelegt werden, dass sie mit dem Rechtsmittel auch die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Insbesondere die Ausführung der Beklagten zur Berechnung des ehezeitlichen Unterhalts zeigen, dass sie weiterhin von einem geschuldeten Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags abzüglich hälftigem Kindergeldanteil ausgeht.
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Kindesunterhalts unzulässig ist.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger schuldet den geltend gemachten Kindesunterhalt sowie den ehezeitlichen Unterhalt im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Da es vorliegend um Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Januar 2003 geht, insoweit für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Kindesunterhaltssätze in Ansatz zu bringen sind und im Übrigen auch das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers Veränderungen unterliegt, ist eine Unterhaltsberechnung nach verschiedenen Zeitabschnitten veranlasst. Im Einzelnen:
1.
Unterhaltsberechnung für die Monate Januar bis März 2003
Für den vorgenannten Zeitraum geht es nur um Kindesunterhalt. Die Beklagte macht mit der Berufung keinen ehezeitlichen Unterhalt (mehr) geltend. Daran wäre sie auch aus Rechtsgründen gehindert, denn der Kläger befand sich insoweit nicht in Verzug.
Auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigung für Dezember 2003, welche (zum Teil) auch die Jahreswerte enthält, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.819, EUR auszugehen, das sich wie folgt errechnet:
Von dem ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 69.558,33 EUR sind Lohnsteuern in Höhe von 21.250, EUR, Kirchensteuern in Höhe von 1.785,24 EUR, der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 1.090,98 EUR, Beiträge für die Rentenversicherung in Höhe von 5.967, EUR und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.989, EUR in Abzug zu bringen, so dass sich vorläufig ein Betrag von 37.476,11 EUR bzw. ein vorläufiger monatlicher Betrag von 3.123, EUR errechnet.
Der Verdienstbescheinigung ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger monatliche Beträge in Höhe von 248,40 EUR für die Krankenversicherung und solche in Höhe von 29,33 EUR für die Pflegeversicherung abzuführen hat. Das monatliche Einkommen ist dann vorläufig mit 2.845,28 EUR anzunehmen.
Von diesem Betrag ist noch der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich der oben genannte Betrag von gerundet 2.819, EUR ergibt.
Diesem Betrag ist keine anteilige Steuerrückerstattung hinzuzuschlagen, welche dem Beklagten für das Jahr 2003 zurückgeflossen ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte über den Steuerrückerstattungsbetrag, der gemäß Bescheid des Finanzamts Oldenburg vom 30. Dezember 2003 festgesetzt worden ist, erst im Jahre 2004 verfügt hat. Dieser Betrag kann daher erst für die Unterhaltsberechnung ab 2004 herangezogen werden.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der vorgenannte Betrag von 2.819, EUR um die Fahrtkosten zu bereinigen ist, welche der Kläger für seine Fahrten von W ... nach S ..., wo sich seine Arbeitsstelle befindet, aufzuwenden hat. Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, dass der Kläger diese Fahrtkosten nicht absetzen kann. Die Trennung der Eheleute erfolgte bereits im November 2001. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe am 29. November 2002 beantragt, wie sich aus den Scheidungsakten 52 F 3376/02 Amtsgericht Oldenburg ergibt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger kein berechtigtes Interesse mehr geltend machen, auch jetzt noch konkret Fahrtkosten zu beanspruchen. Dass der Kläger bei seiner Freundin leben will, kann sich nicht zu Lasten der Unterhaltsansprüche der Gläubiger auswirken.
Danach kann lediglich die 5 %ige Berufspauschale mit 140,26 EUR in Abzug gebracht werden so dass von einem vorläufigen bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.678, EUR auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das vorgenannte Einkommen auch nicht in vollem Umfang um die Beträge bereinigt werden, welche der Kläger für die Finanzierung des gemeinsamen Hauses (966, EUR) für Hausnebenkosten (180, EUR) und Kreditraten (102,26 EUR) aufwendet.
Würde dem Kläger in vollem Umfang der Schuldenabzug gestattet werden, bedeutete dies, dass die Unterhaltsgläubiger des Klägers letztlich von der Sozialhilfe bzw. dem Steuerzahler leben müssten. Es kann aber nicht richtig sein, dass der Kläger zu Lasten des Steuerzahlers Vermögensbildung betreibt. Lediglich deshalb, weil die Beklagte zusammen mit dem gemeinsamen Sohn bis Anfang März 2003 noch in der ehelichen Wohnung gelebt hat, für welche der Kläger die Lasten getragen hat und dem Kläger für eine gewisse Zeit, und zwar bis Juni 2003, eine reale Möglichkeit zu geben war, das gemeinsame Haus zu veräußern, können vorliegend Verbindlichkeiten von dem vorgenannten Einkommen des Klägers in Abzug gebracht werden, jedoch auch nur in Höhe von insgesamt 1.000, EUR. Ein höherer Schuldenabzug ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nicht gerechtfertigt.
Damit verbleibt für die Unterhaltsberechnung ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Klägers in Höhe von 1.678, EUR.
Auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2002 würde für den gemeinsamen Sohn J ... ein Tabellenunterhaltssatz in Höhe von 326, EUR in Ansatz zu bringen sein. Da für den fraglichen Zeitraum der Kläger aber nur Unterhalt für J ... und seine Tochter F ... schuldet, ist es vorliegend gerechtfertigt, den Unterhalt der Tabellenunterhaltsgruppe 5 mit 128 % des Satzes der Regelunterhaltsverordnung zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes schuldete der Kläger danach dem gemeinsamen Sohn J ... 287, EUR monatlich.
Diese Berechnung zeigt zugleich, dass der Kläger, der sich zur Zahlung von 135 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung verpflichtet hat, tatsächlich mit seiner Klage auch nicht teilweise obsiegt. Denn das Kindergeld wird nur insoweit angerechnet, als zumindest 135 % des Satzes abzüglich hälftigem Kindergeld gewahrt sind.
Vorstehende Unterhaltsberechnung ändert sich für den Monat März 2003 auch nicht deshalb, weil nunmehr für die Tochter F ... ein höherer Tabellenunterhaltssatz in Ansatz zu bringen ist. Denn der Kläger kann mit seinem unterhaltsrelevanten Einkommen den Kindesunterhalt für beide Kinder auch dann erfüllen, ohne dass sein Selbstbehalt von 840, EUR berührt wäre.
2.
Unterhaltsberechnung für die Monate April bis Juni 2003
Für diesen Zeitraum geht es nicht mehr allein um Kindesunterhalt, sondern auch um ehezeitlichen Unterhalt.
Für die Unterhaltsberechnung ist wiederum von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers in Höhe von 1.678, EUR auszugehen.
Mit diesem Einkommen hat der Kläger die Unterhaltsansprüche von J ... und F ... einerseits sowie der Ehefrau des Klägers andererseits zu erfüllen.
Es ist aber offensichtlich, dass der Kläger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen, die Unterhaltsansprüche der Gläubiger nicht angemessen befriedigen könnte, ohne dass sein Selbstbehalt berührt wäre. Dabei vertritt der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten die Ansicht, dass der Selbstbehalt nicht deshalb zu vermindern wäre, weil der Kläger mit seiner Freundin zusammenlebt. Denn seine Freundin ist zur Zahlung eines entsprechenden Unterhalts an den Kläger nicht verpflichtet.
Es ist daher eine Mangelfallberechnung durchzuführen, wobei die Teilungsmasse mit 838, EUR (1.678, EUR abzüglich Selbstbehalt von 840, EUR) in Ansatz zu bringen ist.
Für die Kinder J ... und F ... sind Tabellenunterhaltssätze in Höhe von 364, EUR und 308, EUR in Ansatz zu bringen, für die Beklagte selbst in Höhe von 305, EUR.
Letzterer Betrag errechnet sich deshalb, weil sich die Beklagte von einem im Rahmen der Mangelfallberechnung zu berücksichtigenden Bedarf von 730, EUR ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer Halbtagserwerbstätigkeit von 425, EUR anrechnen lassen muss, so dass sich ein Betrag von 305, EUR ergibt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht etwa deshalb ein noch geringerer Bedarf in Ansatz zu bringen, weil die Beklagte (zusammen mit dem Sohn) in einer Wohnung der Erbengemeinschaft lebt, welcher auch sie angehört.
Die Beklagte hat einen Mietvertrag vorgelegt, wonach sie 400, EUR schuldet. Danach liegt ein Schuldtitel vor, aus welchem die Erbengemeinschaft ggf. vorgehen könnte. Im Übrigen hat die Beklagte bereits im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, dass für das Haus, in welchem sie wohnt, erhebliche Investitionen vorgenommen werden mussten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten über die Erbengemeinschaft von der Miete, welche sie zu entrichten hat, ein nennenswerter Teil zurückfließt. Jedenfalls kann danach für die Beklagte ein relevanter Wohnvorteil nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Mangelfallberechnung ergibt danach, dass die Beklagte einen Unterhaltsanspruch in Höhe von mindestens 254, EUR monatlich hat (838, EUR : 977, EUR = 0,8577 x 305, EUR).
Für J ... schuldet der Beklagte Unterhalt nach Maßgabe der Tabellengruppe 6 abzüglich hälftigem Kindergeld, also mehr als der anerkannte Betrag.
3.
Unterhaltsberechnung für die Zeit von Juli bis Dezember 2003
Für die Zeit ab Juli 2003 kann der Kläger den Abtrag von Hauslasten nicht mehr geltend machen. Dagegen ist sein Einkommen weiterhin um 102,26 EUR zu bereinigen. Denn in dieser Höhe zahlt der Kläger monatliche Raten für ein privat aufgenommenes Darlehen weiter. Danach verbleibt ein unterhaltsrelevantes Einkommen von gerundet 2.576, EUR.
Kindesunterhalt schuldet der Kläger damit auf der Grundlage der Gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle Stand: Juli 2003. Damit sind Beträge in Höhe von 426, EUR für J ... und von
363, EUR für F ... in Ansatz zu bringen. Es verbleibt dann ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.788, EUR.
Diese Berechnung zeigt zugleich, dass der Unterhaltsanspruch für J ... mindestens in der Höhe besteht, wie ihn der Kläger in der Jugendamtsurkunde anerkannt hat.
Zieht man von den vorgenannten 1.787, EUR das erzielbare Einkommen der Beklagten in Höhe von 425, EUR ab, verbleibt ein Betrag von 1.362, EUR. 3/7 hiervon sind mehr, als die Beklagte im Weg der Widerklage für die Zeit ab Juli 2003 beansprucht.
4.
Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Januar 2004
Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Zeit ab Januar 2004 mit 2.369, EUR festzustellen.
Auf der Grundlage der für Januar 2004 vorgelegten Verdienstbescheinigung errechnet sich zunächst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seinen eigenen Beitrag für die Vermögensbildung nicht in Abzug bringen kann, ein monatliches Einkommen von
2.503, EUR.
Der anteilige monatliche Steuererstattungsbetrag beträgt 98,51 EUR.
Von den danach insgesamt sich ergebenden 2.601,51 EUR sind die Berufspauschale mit 130,08 EUR und die Rate für das private Darlehen mit 102,26 EUR in Abzug zu bringen, so dass gerundet 2.369, EUR verbleiben.
Danach sind Tabellenunterhaltssätze für die Kinder in Höhe von 404, EUR und 343, EUR (Gruppe 7 der Tabelle) in Ansatz zu bringen.
Zieht man von dem vorgenannten Einkommen die Kindesunterhaltssätze ab, verbleibt ein Betrag von 1.622, EUR. Nach Abzug des erzielbaren Einkommens der Beklagten (425, EUR) verbleibt ein Betrag von 1.197, EUR. 3/7 hiervon sind mehr, als die Beklagte für diesen Zeitraum an Unterhalt geltend macht.
Vorstehende Berechnung zeigt zugleich, dass auch Kindesunterhalt wenigstens in Höhe von 135 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung geschuldet wird.
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
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