Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.12.2003, Az.: 12 A 3830/01

Erschließungslast; private Zuwegung; Verdichtung der Erschließungspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.12.2003
Aktenzeichen
12 A 3830/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die wegemäßige Erschließung der Flurstücke 150 und 151 der Flur ... Gemarkung .... Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße. Sie sind „pfeifenstielförmig“ über eine etwa 20 m lange Wegeparzelle (Flurstück 158), die im Eigentum des Klägers steht, an die Gemeindestraße „...“ angebunden. Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Bereich des am 27.03.1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. ... - Ortsteil ... - „..., Teil III“, der den Bereich als allgemeines Wohngebiet, in dem nur Einzelhäuser zulässig sind, ausweist. Die Wegeparzelle Flurstück 158 ist darin weder als öffentliche noch als private Erschließungsanlage festgesetzt. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... soll die Erschließung der Grundstücke, die nicht direkt an das öffentliche Straßennetz angebunden sind, über privat zu errichtende Stichstraßen bzw. –wege erfolgen.

2

Der Zuschnitt der Grundstücke Flurstücke 150, 151 und 158 beruht auf einem Umlegungsverfahren, das durch Beschluss des Umlegungsausschusses der Beklagten vom 23.05.1996 eingeleitet worden ist. Gegen den Umlegungsplan (in der Fassung der 2. Änderung vom 10.07.1997) hatte der Kläger unter dem 27.06.1997 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er sich gegen eine Abwälzung der gemeindlichen Erschließungslast durch private Stichstraßen und den wegen der Erschließungssituation seiner Ansicht nach zu hoch angesetzten Zuteilungswert für die Flurstücke 150 und 151 wandte. Durch Urteil des Landgerichts ... – Kammer für Baulandsachen – vom 01.09.1999 – 2 O (Baul.) 371/97 – wurde der Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplanes (in der Fassung der 2. Änderung vom 10.07.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Gründen vertrat die Baulandkammer die Auffassung, dass der Bebauungsplan rechtswirksam sei und der Umlegungsausschuss seine Kompetenz nicht dadurch überschritten habe, dass nach dem Umlegungsplan die dem Kläger zugewiesenen Flurstücke 150 und 151 durch das ihm ebenfalls zugewiesene Flurstück 158 in Form eines sog. Privatweges erschlossen würden. Allerdings führe eine Bewertung der mit der Anbindung der rückwärtigen Bauplätze an die öffentliche Verkehrsfläche über einen privaten Stichweg verbundenen Vor- und Nachteile zu einer Minderung des Zuteilungswertes um 5 %. Hinsichtlich der Differenz könne der Kläger nicht auf eine Geldabfindung verwiesen werden, sondern habe einen Anspruch auf Landzuteilung. Der Beschluss zum Umlegungsplan sei deshalb insoweit abzuändern.

3

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht ... mit Urteil vom 08.05.2000 – 4 U (Baul) 227/99 – zurück. In den Gründen geht der Senat für Baulandsachen davon aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers von der Zulässigkeit der Erschließung rückwärtiger Grundstücke über private Zufahrten und Wege ausgegangen werden müsse, zumal die beiden rückwärtigen Baugrundstücke und das als Zuwegung bestimmte Flurstück 158 alle im alleinigen Eigentum des Klägers stünden. Auch der auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bestimmte Abschlag von 5 % sei nicht zu beanstanden. Nach einer 3. und 4. Änderung des Umlegungsplans ist das Umlegungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen.

4

Mit Schreiben vom 10.12.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Erschließungspflicht der Gemeinde die Flurstücke 150 und 151 in die Erschließungsmaßnahmen der Beklagten einzubeziehen. Dies lehnte die Beklagte unter dem 20.12.2000 ab.

5

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.09.2001 – bei Gericht eingegangen am 24.09.2001 – Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf gemeindliche Erschließung der Flurstücke 150 und 151 weiterverfolgt. Er vertieft seine Auffassung, dass die Beklagte ihre Erschließungslast rechtswidrig abgewälzt habe und sie verpflichtet sei, die im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesenen Baugrundstücke öffentlich zu erschließen. § 123 Abs. 3 BauGB schließe nur einen Anspruch des Einzelnen gegen die Gemeinde auf Herstellung der Erschließungsanlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt aus.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, die Grundstücke Flurstücke 150 und 151 der Flur ... Gemarkung ... über die Wegeparzelle Flurstück 158 der Flur ..., Gemarkung ..., den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechend öffentlich zu erschließen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie ihrer Erschließungspflicht durch die Herstellung der im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesenen öffentlichen Erschließungsanlage nachgekommen sei. Für die Bauherren bestehe die durch den Bebauungsplan Nr. ... nicht ausgeschlossene und durch das Umlegungsverfahren eröffnete Möglichkeit, Hinterlieger-grundstücke über private Stichwege an die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen anzuschließen. Soweit auf der Wegeparzelle Flurstück 158 Wasserversorgungs-, Abwasser- und Stromleitungen verlegt worden seien, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten geschehen und begründe gegen sie auch keinen Anspruch auf verkehrsmäßigen Ausbau des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks zu Erschließungszwecken.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Leistungsklage, über die der Einzelrichter nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden hat, hat keinen Erfolg.

13

Für eine vom Kläger angeregte Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine wesentliche Änderung der Prozesslage voraussetzt, bestand keine Notwendigkeit. Die entscheidende Frage, ob aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Erschließung besteht, lässt sich anhand der einschlägigen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten beantworten.

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Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte die Flurstücke 150 und 151 den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechend über das in seinem Eigentum stehende Grundstück Flurstück 158 wegemäßig erschließt. Nach § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen zwar entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Diese nach § 123 Abs. 1 BauGB der Gemeinde (soweit nicht abweichend geregelt) zugewiesene Aufgabe stellt zugleich eine ihr obliegende Pflicht jedenfalls in einem weiteren, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des „Ob“, „Wie“ und „Wann“ nicht ausschließenden Sinne dar (BVerwG, Urt. v. 28.10.1981 – 8 C 4.81 –, BVerwGE 64, 186, 188). Daraus folgt aber kein Anspruch des Klägers. Denn dieser allgemeinen Erschließungspflicht steht, wie in § 123 Abs. 3 BauGB (früher § 123 Abs. 4 BBauG) ausdrücklich festgelegt ist, grundsätzlich kein (einklagbarer) Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber (BVerwG, aaO.; OVG X., Urt. v. 22.01.1999 – 9 L 6980/96 –, NVwZ–RR 2000, 486; Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1. Lfg./August 2002, § 123 Rn. 7, 19). Die Erschließungsvorschriften sollen ausschließlich dem allgemeinen Interesse, nicht aber auch dem individuellen Interesse einzelner dienen (Driehaus, aaO., § 123 Rn. 19). Dieser Anspruchsausschluss betrifft entgegen der Ansicht des Klägers schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB nicht lediglich den Zeitpunkt der Errichtung von Erschließungsanlagen. Der Gemeinde wird auch eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des „Ob“ der Errichtung von Erschließungsanlagen eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1981, aaO.). Diese Auffassung wird in der einschlägigen Kommentarliteratur und dem neueren Schrifttum – soweit ersichtlich – einheitlich vertreten (z. B. Driehaus, aaO., § 123 Rn. 7; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, 68. Lfg./Januar 2002, § 123 Rn. 26; Gloria, Der Anspruch auf Erschließung, NVwZ 1991, 720; Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520, 521). § 123 Abs. 3 BauGB zieht mit seiner Absage an das Bestehen von Ansprüchen auf Erschließung nur die Konsequenz daraus, dass es nach § 123 Abs. 1 BauGB an einer (hinreichend substantiierten) Pflicht fehlt, der ein Anspruch korrespondieren könnte (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8, 12). Der Grundeigentümer hat nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erschließung seines Grundstücks (vgl. Driehaus, aaO., § 123 Rn. 19).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urt. v. 28.10.1981, aaO., S. 189, Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 12 ff.) kann sich indes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die der Gemeinde nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegende, nur allgemeine Erschließungsaufgabe ausnahmsweise zu einer strikten, von einem Bürger einklagbaren Pflicht auf Durchführung der die wegemäßige Erschließung betreffenden Maßnahmen verdichten (vgl. auch OVG X., Urt. v. 22.01.1999, aaO.; Gloria, aaO., S. 723 ff.; Hofmann-Hoeppel, S. 522 ff.). Angesichts vor allem der im Kern durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten gemeindlichen Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit und der Regelung des § 123 Abs. 3 BauGB reicht hierfür allerdings die Tatsache einer mangelhaften Erschließungssituation eines Grundstücks allein nicht aus (Driehaus, aaO., § 123 Rn. 20; Vogel in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 39. Lfg./September 1998, § 123 Rn. 16). Es bedarf vielmehr darüber hinaus besonderer Rechtsgründe, um die der Gemeinde im „Normalfall“ zustehende Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1981, aaO., S. 190; Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 12 ff.). Vorliegend ist keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände gegeben:

16

Die vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass sich die Grundstücke Flurstücke 150 und 151 in einem qualifiziert beplanten Bereich befinden, der eine Wohnbebauung zulässt, rechtfertigt die Annahme einer Pflichtenverdichtung nicht. In dem Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten ist das Flurstück 158 nicht als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Aus der Begründung (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die Erschließung der Grundstücke, die nicht direkt an das öffentliche Straßennetz angebunden sind, über privat zu errichtende Stichstraßen bzw. Wege erfolgen soll. Eine nicht im Bebauungsplan vorgesehene Herstellung einer öffentlichen Erschließungsanlage kann der Kläger nicht erzwingen. Dass nach seinem Vorbringen in der Wegeparzelle Versorgungsleitungen verlegt worden sind, begründet keinen Anspruch auf wegemäßige Erschließung. Abgesehen davon, dass die Beklagte bestreitet, diese Maßnahmen in Auftrag gegeben zu haben, ließe sich hier daraus allein keine schutzwürdige Vertrauensposition als Rechtsgrund für eine wegemäßige Erschließung durch die Beklagte herleiten. Nicht jedes, in irgendeinem Zusammenhang mit der Erschließung von Grundstücken stehende Verhalten der Gemeinde kann eine pflichtverdichtende Wirkung auslösen. Es muss sich vielmehr um ein Verhalten handeln, dem in Richtung auf die Durchführung bestimmter Erschließungsmaßnahmen aus der Sicht eines „betroffenen“ Bürgers besonderes Gewicht zukommt, ihm gleichsam eine schutzwürdige Vertrauensposition mit der Folge vermittelt, dass ihm von einem bestimmten Zeitpunkt an ein weiteres Untätigbleiben der Gemeinde nicht mehr zugemutet werden kann (Driehaus, aaO., § 123 Rn. 20). Die Beklagte hat aber weder durch den Erlass des Bebauungsplans noch durch sonstiges Verhalten einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sie die vom Kläger begehrte Erschließungsmaßnahme durchführen wird, sondern derartige Ansprüche – auch im Umlegungsverfahren – stets ausdrücklich bestritten. In der Begründung des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten wird auf die Erschließung von Hinterliegergrundstücken „über privat zu errichtende Stichstraßen bzw. -wege“ hingewiesen. Dass der darin in Bezug genommene „Bebauungsvorschlag“ den Stichweg nicht bzw. an anderer Stelle vorsieht, ist unschädlich. Es handelt sich schon aufgrund der Bezeichnung als Bebauungs“vorschlag“ lediglich um eine unverbindliche Planzeichnung, aus der Ansprüche nicht hergeleitet werden können. Das Gericht kann daher unentschieden lassen, ob sich das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot des Vertrauensschutzes überhaupt als Rechtsgrund für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast eignet (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.01 1993, aaO., S. 20; zweifelnd Driehaus, aaO., § 123 Rn. 30).

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Nach der Rechtsprechung lässt allein der Bebauungsplan die Erschließungspflicht nicht zugleich fällig werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, NVwZ 1986, 646). Der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans kann eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe nur auslösen, wenn sein Inkrafttreten die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs sperrt (BVerwG, Urt. v. 03.05.1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166, 173 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Bei den Flurstücken 150 und 151 handelte es sich vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... weder um nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB erschlossene Grundstücke, auf denen eine (nicht privilegierte) Wohnbebauung zulässig war. In diesem Zusammenhang würde dem Kläger auch das Argument, der Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten sei abwägungsfehlerhaft, weil er die gemeindliche Erschließungsaufgabe auf die Grundstückseigentümer abwälze, nicht weiterhelfen, weil die aus einem qualifizierten Bebauungsplan hergeleitete Verdichtung der Erschließungslast dessen Rechtswirksamkeit voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 13).

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Eine Verdichtung der Erschließungspflicht ist auch nicht deshalb eingetreten, weil die Beklagte eine der Verwirklichung des Bebauungsplans dienende Umlegung durchgeführt hat. Eine Umlegung kann zwar in Verbindung mit weiteren Umständen zur Verdichtung beitragen. Sie liefert jedoch nicht um ihrer selbst willen einen tragfähigen Verdichtungsgrund (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 18). Aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt sich zwar entnehmen, dass die Erschließung zu den (wesentlichen) Zwecken der Umlegung zählt und sich der Verlust, der sich im Umlegungsverfahren aus der unentgeltlichen Zuteilung (u.a.) der Verkehrsflächen ergibt, wirtschaftlich durch die wertsteigernde Verbesserung der Aussicht auf Erschließung umlegungsimmanent ausgleichen soll (BVerwG, Urt. v. 04.02.1981 – 8 C 13.81 –, BVerwGE 61, 316, 321). Hier geht es aber nicht um die in der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 19; BayVGH, Urt. v. 21.03.1991 – 4 B 90.560 –, BRS 52 Nr. 94) und dem Schrifttum (Vogel, aaO., § 123 Rn. 20; Gloria aaO., S. 728; Hofmann-Hoeppel, aaO., S. 532 ff.) als möglichen Verdichtungsgrund angesehene unentgeltliche Zuteilung von Verkehrsflächen aus der Einwurfsmasse an die Gemeinde, sondern die Zuteilung von Baugrundstücken (Flurstücke 150 und 151) mit einem zum Zwecke der Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche zugewiesenen Flurstück als privaten Stichweg durch den Umlegungsausschuss der Beklagten. Die Bildung von Hinterliegergrundstücken, die nicht an die im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, ist das Ergebnis eines (so gewollten) Umlegungsverfahrens, das der Kläger auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg letztlich erfolglos bekämpft hat. Der bestandskräftig gewordene und zwischenzeitlich auch tatsächlich vollzogene Umlegungsplan kann auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Folgenbeseitigung nicht durch die Zuerkennung eines hiervon abweichenden Erschließungsanspruchs gegen die Beklagte im nachhinein korrigiert werden. Der Kläger muss es hinnehmen, dass die für das Umlegungsverfahren zuständigen Instanzen keinen Rechtsfehler des Umlegungsplans darin gesehen haben, dass die dem Kläger zugewiesenen Flurstücke 150 und 151 durch das ihm ebenfalls zugewiesene Flurstück 158 in Form eines sog. Privatweges erschlossen werden.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass sich das Landgericht ... – Kammer für Baulandsachen – in seinem Urteil vom 01.09.1999 – 2 O (Baul.) 371/97 – in der Begründung auf eine Stellungnahme der Beklagten vom 21.07.1999 gestützt hat, die der Kläger für falsch hält, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zur Zulässigkeit der Erschließung rückwärtiger Grundstücke über private Zufahrten und Wege unter Hinweis auf das planerische Ermessen durch den Senat für Baulandsachen beim Oberlandesgericht ... im rechtskräftigen Urteil vom 08.05.2000 – 4 U (Baul) 227/99 – im Berufungsverfahren bestätigt worden ist. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Art der Erschließung der Baugrundstücke zu einer unterschiedlichen Werterhöhung führen kann je nachdem, ob die Erschließung unmittelbar über eine öffentliche Anlage oder mittelbar über einen privaten Stichweg erfolgen soll. Diese unterschiedliche Erschließungssituation ist jedoch in den rechtskräftigen Urteilen von der Baulandkammer und dem Baulandsenat durch Berücksichtigung eines Abschlages von 5 % und der Zuerkennung eines Anspruchs auf weitere 310 qm Land berücksichtigt worden. Die in Ausführung dieser rechtskräftigen Urteile ergangene dritte Änderung des Umlegungsplans ist unanfechtbar geworden, nachdem der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des Umlegungsausschusses der Beklagten vom 18.10.2000 keinen (weiteren) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. An das Ergebnis des unanfechtbaren und zwischenzeitlich vollzogenen Umlegungsverfahrens ist der Kläger als betroffener Grundstückseigentümer gebunden. Eine Verdichtung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungslast zu einem einklagbaren Anspruch kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Umlegung mithin ebenso wenig wie aus dem Erlass des qualifizierten Bebauungsplanes herleiten.

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Andere in der Rechtsprechung anerkannte und im Schrifttum erörterte Rechtsgründe für eine Verdichtung der Erschließungslast zu einer aktuellen Erschließungspflicht der Gemeinde wie die Ablehnung eines zumutbaren Erschließungsangebots eines Dritten durch die Gemeinde, die Erteilung einer Baugenehmigung und die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag (vgl. die Zusammenstellungen bei Gloria, aaO., S. 723 ff. und Hofmann-Hoeppel, aaO., S. 522 ff.) sind hier nicht einschlägig.

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Die von der Beklagten vorgenommene Einzelveranlagung der Grundstücke Flurstücke 150, 151 und 158 zu Erschließungsbeiträgen mag zwar mit der von der Beklagten in diesem Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung von einer wirtschaftlichen Einheit dieser Grundstücke kollidieren. Diese wäre ohnehin nach der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Übereignung des Grundstücks Flurstück 151 nicht mehr gegeben. Für einen Erschließungsanspruch ergibt sich aber aus dieser Veranlagung nichts, weil sich die Erschließungsbeitragspflicht auf die erstmalige Herstellung der im Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten öffentlichen Erschließungsanlage bezieht.

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Als Rechtsgrund für das Erschließungsbegehren des Klägers kommt daher letztlich nur noch der auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, aaO., S. 20 ff.; OVG X., Urt. v. 22.01.1999, aaO., S. 487). Ein Treu und Glauben widerstreitendes Verhalten der Beklagten, das zugunsten eines Anspruchs auf Erschließung durchgreift, liegt hier jedoch nicht vor. Diese Ausnahme vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, aaO.). Dieser Fall einer verweigerten Planverwirklichung ist hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat die im Bebauungsplan vorgesehene Herstellung der darin ausgewiesenen Planstraße in Angriff genommen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie deren Herstellung ungebührlich verzögert hätte.

23

Zum hier streitbefangenen wegemäßigen Ausbau des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks Flurstück 158 trifft der Bebauungsplan selbst keine Regelung. Er setzt auch keine private Verkehrsfläche fest (zur Frage der Zulässigkeit einer solchen Festsetzung vgl. BayVGH, Urt. v. 03.02.1987 - Nr. 1 N 83 A.3104 -, BRS 47 Nr. 18; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO., 67. Lfg./September 2001, § 9 Rn. 104). Er schließt private Zuwegungen zu Hinterliegergrundstücken andererseits aber auch nicht aus. Die Begründung eines Bebauungsplans nimmt zwar nicht Anteil an dessen Normcharakter, wie sich daraus ergibt, dass sie dem nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan lediglich beigefügt wird (§ 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB). Sie kann jedoch zur Auslegung eines Bebauungsplans herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 15.86 –, BRS 49 Nr. 29). Wie bereits ausgeführt, soll nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... die Erschließung der Grundstücke, die nicht direkt an das öffentliche Straßennetz angebunden sind, über privat zu errichtende Stichstraßen bzw. –wege erfolgen. Dass die Beklagte Bauanträge für die nur durch einen privaten Stichweg erschlossenen Hinterliegergrundstücke mit der Begründung mangelnder bauplanungsrechtlicher (öffentlicher) Erschließung ablehnt und sich insofern widersprüchlich verhalten würde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Entwurf des Bebauungsplans und dessen Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden. Einwendungen gegen diese Art der inneren Erschließung der als WA festgesetzten Flächen sind von dem Kläger in dem Schreiben vom 17.10.1995 nicht geltend gemacht worden.

24

Es liegt auch keine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB vor, weil die Beklagte insoweit aufgrund ihres Planungsermessens bewusst keine Regelung getroffen hat (sog. planerische Zurückhaltung; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8). Auf eine Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen. Dass der Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten mit dem ihm zugrunde liegenden Konzept einer privaten Erschließung von Hinterliegergrundstücken umlegungsfähig ist, hat der insoweit zuständige Senat für Baulandsachen beim Oberlandesgericht ... rechtskräftig entschieden. Eine Revision dieser Entscheidung kann der Kläger nach Überzeugung des Gerichts über den wegen der Regelung in § 123 Abs. 3 BauGB nur in besonderen Ausnahmefällen anzuerkennenden Anspruch auf Durchführung von Erschließungsmaßnahmen nicht erreichen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.