Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.02.2013, Az.: 3 K 409/12

Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung i.R. einer Einkommenssteuerermäßigung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.02.2013
Aktenzeichen
3 K 409/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 44112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0218.3K409.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 10.03.2016 - AZ: VI R 38/13

Amtlicher Leitsatz

Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden

Tatbestand

1

Streitig ist die Frage, ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

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Im Zusammenhang mit ihrem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Aufteilung des Hausrats. Die mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwälte stellten der Klägerin folgende Beträge in Rechnung:

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RechnungsdatumRechnungsbetragGegenstand des Prozesses
13.10.2010238,- €Hausrat
14.10.20101.435,26 €Trennungsunterhalt
14.10.20102.207,09 €Scheidung
16.12.2010566,14 €Umgangsrecht Kind
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Die Klägerin hat alle vier Rechnungen am 17. Dezember 2010 bezahlt. Über eine Rechtsschutzversicherung verfügt die Klägerin nicht. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin zunächst Krankheitskosten in Höhe von 199,- € und Prozesskosten in Höhe von 6.569,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Prozesskosten umfassten zusätzlich die Kosten für das Verfahren den Zugewinnausgleich betreffend in Höhe von 2.122,60 €, die die Rechtsanwälte allerdings erst im 2011 abgerechnet haben.

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Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16. August 2012 lediglich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.406,- €, von denen er die zumutbare Belastung in Höhe von 795,- € in Abzug brachte. Damit wirkten sich 1.611,- € steuermindernd aus. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

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Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage zunächst, zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.362,- € zu berücksichtigen. Dies hat sie inzwischen insoweit korrigiert, als sie nicht mehr den Abzug der Rechnung für den Zugewinnausgleich begehrt.

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Die Klägerin macht sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 zu Eigen. Die Prozesse seien auch nicht aussichtslos oder mutwillig gewesen. Dies lasse sich den Protokollen des Amtsgerichts Göttingen entnehmen. Daraus ergebe sich auch, dass der Ehemann mit Erfolg die Verzögerung des Scheidungsverfahrens betrieben habe. Der Ehemann habe beim Familiengericht beantragt, dass die verschiedenen Scheidungsfolgeverfahren mit dem Scheidungsverfahren selbst verbunden worden seien. Damit seien die einzelnen Verfahren auch gar nicht trennbar. Ihre Ansprüche im Rahmen der elterlichen Sorge, des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs habe die Klägerin ohne anwaltliche Hilfe nicht durchsetzen könne.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 27. März 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2012 die Einkommensteuer 2010 auf 2.813,- € herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist auf einen Nichtanwendungserlass zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011. Die BFH-Rechtsprechung sei nicht überzeugend, weil der Finanzverwaltung für eine rechtsichere und zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten von Zivilprozessen keine ausreichenden Erkenntnismittel zur Verfügung stehen würden. Eine Berücksichtigung der Zivilprozesskosten komme als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht befriedigen könne. Dies sei im Streitfall nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

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Die Aufwendungen der Klägerin für die Prozesse, die das Umgangsrecht mit dem Kind, die Höhe des Trennungsunterhalts und die Hausratsverteilung zum Gegenstand haben, sind als außergewöhnliche Belastung in diesem Sinne in Abzug zu bringen.

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Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten hat der BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II2011, 1015 entschieden:

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"Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 [BFH 04.12.2001 - III R 31/00]; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94]). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und in BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94]; in BFHE 206, 16 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und in BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und in BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94]; in BFH/NV 2009, 533).

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An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.

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Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79] <292>; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).

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Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

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Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).

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Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 [BFH 15.04.2010 - VI R 51/09], [BFH 15.04.2010 - VI R 51/09] m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.

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Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

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Die streitigen Prozesskosten sind im Veranlagungszeitraum 2010 angefallen. Erstattungen einer Rechtsschutzversicherung hat die Klägerin nicht erhalten. Die Prozessführung war auch erfolgsversprechend und nicht mutwillig. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren musste geklärt werden, wie der einstmals gemeinschaftliche Hausrat zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, wer das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind erhält und wie hoch der Unterhalt ist, der der Klägerin in der Phase der Trennung zusteht. Eine außergerichtliche Einigung war mit in Scheidung lebenden Ehemann augenscheinlich nicht möglich, da sich der Ehemann der Scheidung prinzipiell verweigerte, wie dem Protokoll des Amtsgerichts Göttingen über die nicht öffentliche Sitzung vom 6. Januar 2011, Bl. 24 FG-Akte entnehmen lässt. Da der Ehemann die Verbindung des eigentlichen Scheidungsverfahrens mit den Scheidungsfolgesachen erwirkt hatte, musste die Klägerin die entsprechenden Rechtsfragen im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens gerichtlich klären lassen. Insofern sind die geltend gemachten Kosten auch notwendig und angemessen.

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Nur nachrichtlich erwähnt das Gericht, dass auch schon nach früherer Rechtsprechung Kosten für einen Familienrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden konnten, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH Urteil vom 4. Dezember 2002, BStBl. II 2002, 383). Dies hat der BFH für ein Verfahren, welches das Umgangsrecht mit dem Kind betraf, ausdrücklich bejaht. Das Gericht hat Zweifel, ob diese Entscheidung - wie der Beklagte meint - nur Bedeutung für familienrechtliche Streitigkeiten außerhalb eines Scheidungsverfahrens hat, zumal der BFH in der von ihm selbst zitierten Entscheidung vom 30. Juni 2005, BStBl. II 2006, 492 ausdrücklich betont, dass ein im Anschluss an eine Ehescheidung durchgeführtes Sorgerechtsverfahren als unmittelbare und unvermeidbare Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses zu beurteilen sei und der Ausschluss des Abzugs von Prozesskosten sich auf vermögensrechtliche Auseinandersetzungen als Folge der Ehescheidung beziehe.

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Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses waren nach bisheriger Rechtsprechung insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH Urteil vom 2. Oktober 1981 VI 38/78, BStBl II 1982, 116 [BFH 02.10.1981 - VI R 38/78]). Ob die Kosten eines Verfahrens, das den Getrenntlebendenunterhalt zum Gegenstand hat dazu gehören, hat der BFH in einer Entscheidung vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BStBl. II 1992, 795 ausdrücklich offen gelassen. Dies bedeutet aber auch, dass insoweit keine dem Abzug entgegenstehende Rechtsprechung des III. Senats des BFH existiert.

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Allein die Aufwendungen für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Hausratsverteilung waren nach früherer Rechtsauffassung eindeutig nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr 10, 711 ZPO.