Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.1984, Az.: 12 A 150/84
Fahrerlaubnis; Erteilung; Sperre; Ablauf; Wiedererteilung; Ausnahme; Klasse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- 12 A 150/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1984:1128.12A150.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 69a StGB
- § 4 StVG
- § 15b StVZO
Fundstelle
- DAR 1985, 95
Amtlicher Leitsatz
1. Die Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder zu erteilen, wenn der Betreffende die Beibringung des erforderlichen medizinisch- psychologische Gutachten verweigert, obwohl Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit vorliegen.
2. Wird die Fahrerlaubnis der Klasse 5 von der Sperre ausgenommen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß nach Ablauf der Sperrfrist der Betreffende auch ohne weiteres zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen tauglich ist.