Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.1984, Az.: 12 A 150/84

Fahrerlaubnis; Erteilung; Sperre; Ablauf; Wiedererteilung; Ausnahme; Klasse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
12 A 150/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1984:1128.12A150.84.0A

Fundstelle

  • DAR 1985, 95

Amtlicher Leitsatz

1. Die Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder zu erteilen, wenn der Betreffende die Beibringung des erforderlichen medizinisch- psychologische Gutachten verweigert, obwohl Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit vorliegen.

2. Wird die Fahrerlaubnis der Klasse 5 von der Sperre ausgenommen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß nach Ablauf der Sperrfrist der Betreffende auch ohne weiteres zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen tauglich ist.