Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.1984, Az.: 8 OVG A 38/82

Festsetzung von Pflegesätzen für stationäre Krankenhausleistungen; Art der Berechnungsmethode zur Ausgliederung der Kosten der Ambulanz; Abgrenzung zwischen Vollkostenberechnung und Grenzkostenberechnung; Begriff der Selbstkosten; Ermittlung der Ambulanzkosten im Wege der wirklichkeitsnahen Schätzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.1984
Aktenzeichen
8 OVG A 38/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1984:1123.8OVG.A38.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.02.1982 - AZ: 5 VG A 250/79

Verfahrensgegenstand

Festsetzung der Pflegesätze für das Kreiskrankenhaus in Lehrte

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Festsetzung der Pflegesätze für stationäre Krankenhausleistungen hat die Berechnung der aus den Selbstkosten des Krankenhauses auszugliedernden Kosten der Ambulanz nach der Vollkostenmethode zu erfolgen; dies gilt auch dann, wenn die Kosten aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelt wurden.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1984
durch
den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dörffler,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Stelling,
den Richter am Verwaltungsgericht Habermann sowie
die ehrenamtlichen Richter Hansen und Dr. Herbort
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer Hannover - vom 16. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Pflegesätze für das Kreiskrankenhaus Lehrte. Die Parteien streiten darüber, nach welcher Berechnungsmethode (Vollkosten- oder Grenzkostenberechnung) die Kosten der Ambulanz aus den der Pflegesatzberechnung zugrunde liegenden Selbstkosten eines Krankenhauses auszugliedern sind.

2

Der Kläger ist Träger des Kreiskrankenhauses Lehrte. Mit Schreiben vom 27. April 1979 beantragte das Kreiskrankenhaus Lehrte unter Vorlage des fortgeschriebenen Selbstkostenblattes für den Berechnungszeitraum 1978 die Festsetzung neuer Pflegesätze ab 1. Juli 1979. Die sich anschließende Einigungsverhandlung vom 19. Juni 1979 zur Festsetzung der Pflegesätze zwischen dem Kläger und den Vertretern der Sozialleistungsträger verlief ergebnislos. Nach Anhörung der Beteiligten am 14. September 1979 setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf ein von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG erstelltes Gutachten über die Selbstkostenrechnung des Jahres 1977/78 mit Bescheid vom 25. Oktober 1979 für das Kreiskrankenhaus Lehrte folgende Pflegesätze mit Wirkung vom 1. Juli 1979 als Festpreise fest:

  1. 1.

    einschließlich ärztliche Leistungen 200,80 DM,

  2. 2.

    ohne belegärztliche Leistungen bis zum 31. Dezember 1979 180,30 DM und ab 1. Januar 1980 171,80 DM,

  3. 3.

    ohne die Wahlleistung "ärztliche Behandlung" 186,70 DM und

  4. 4.

    als besonderen Pflegesatz für gesunde Neugeborene einschließlich ärztliche Leistungen 50,20 DM.

3

Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage angenommener Selbstkosten in Höhe von 12.787.770,- DM für das Jahr 1979, während der Kläger bei Antragstellung von Gesamtkosten in Höhe von 13.233.739,- DM ausgegangen war. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. unter Nr. 6 des Bescheides aus: Gemäß § 18 Abs. 5 BPflV seien die Kosten der Ambulanz aus der Selbstkostenrechnung auszugliedern. Nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts der Wibera AG würden sich die nicht gedeckten Kosten der Ambulanz für 1977 auf 303.100,- DM belaufen. Nachdem die Erlöse in 1978 etwa 450.000,- DM und im Prüfungsjahr 1977 470.800,- DM betragen hätten, sei davon auszugehen, daß bei einer nicht wesentlichen Veränderung der ambulanten Leistungen die nicht gedeckten Kosten der Ambulanz mit mindestens 200.000,- DM in der Selbstkostenrechnung enthalten und somit in Abzug zu bringen seien.

4

Gegen den ihm am 31. Oktober 1979 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27. November 1979 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Die originäre Aufgabe des Krankenhauses bestehe in der Erbringung stationärer Leistungen, für die bestimmte Kosten anfielen und die durch Pflegesätze zu decken seien. Aus der Selbstkostenberechnung auszugliedern seien nur die Kosten, die zusätzlich entstanden seien, weil neben der stationären auch ambulante Behandlungen vorgenommen würden. Aus dem Vorrang der Selbstkosten für die stationäre und halbstationäre Krankenhausbehandlung nach § 18 Abs. 3 BPflV und der durch § 3 Abs. 1 BPflV gegebenen Verpflichtung, einen allgemeinen Pflegesatz festzusetzen, durch den alle unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen abgegolten werden, ergebe sich zwangsläufig, daß nur die Kosten den Kosten der Ambulanz zugerechnet werden könnten, die nicht auch für die Sicherstellung einer zweckmäßigen und ausreichenden stationären und halbstationären Krankenhausversorgung erforderlich seien (Grenzkosten). Wenn für die stationäre Versorgung personelle oder sonstige Kapazitäten vorgehalten werden müßten, die ohne eine Ambulanz nicht ausgelastet seien, so werde durch die Ambulanz die vorhandene Kapazität lediglich besser ausgenutzt. Zusätzliche Kosten würden durch die Ambulanz insoweit nicht verursacht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ambulanter Leistungserbringung und Kostenentstehung bestehe nicht. Zur Ermittlung der auszugliedernden Kosten der Ambulanz nach § 18 Abs. 5 BPflV könne daher nur die Grenzkostenberechnung Anwendung finden. § 18 Abs. 3 BPflV beziehe sich ausschließlich auf die Kosten der stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung und dies unbeschadet der Abs. 4 bis 10 dieser Vorschrift. Der in den Abs. 5 und 6 verwandte Begriff der Selbstkosten sei mit dem in Abs. 3 nicht identisch, denn der Selbstkostenbegriff des Abs. 5 beziehe sich auf die ambulanten Leistungen und der des Abs. 6 auf die gesondert berechenbaren Leistungen der Ärzte. Auch der Beklagte sehe im Bereich des ärztlichen Dienstes die Grenzkostenmethode als zulässig an. Er habe die Wibera AG beauftragt, eine Kalkulation der auszugliedernden Ambulanzkosten auf der Grenzkostenbasis zu erarbeiten. Diese haben nach dieser Berechnungsmethode statt eines Kürzungsbetrages von 303.100,- DM lediglich einen Betrag von 29.900,- DM ermittelt.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1979 insoweit aufzuheben, als bei der Festsetzung der Pflegesätze von den Selbstkosten Kosten der Ambulanz in Höhe von 200.000,- DM in Abzug gebracht worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der Pflegesätze die von den Selbstkosten in Abzug zu bringenden Kosten der Ambulanz auf der Basis der Grenzkostenberechnung zu ermitteln.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat erwidert: Die Grenzkostenmethode sei für die Ausgliederung der Ambulanzkosten aus den Selbstkosten nicht anwendbar. Für die stationären Leistungen seien Pflegesätze festzusetzen, die auf Selbstkosten, dies seien Gesamtkosten gemäß Abschnitt D I 9 der Anlage 1 zu § 18 Abs. 2 BPflV (Selbstkostenblatt), beruhten. In § 18 Abs. 5 BPflV sei ausdrücklich geregelt, daß die Selbstkosten der Ambulanz von den übrigen Selbstkosten im Sinne des § 18 Abs. 3 BPflV abzuziehen seien. Es sei unzweifelhaft, daß es sich bei den auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten ebenfalls nur um Gesamtkosten (Vollkosten) handeln könne. Der Selbstkostenbegriff in den Bestimmungen des § 18 Abs. 3, 5 und 6 BPflV sei zwar den in diesen Absätzen genannten Leistungen zuzuordnen, lasse aber inhaltlich keine unterschiedlichen Deutungen zu. Es entspreche nicht der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung gebotenen sparsamen Wirtschaftsführung, die für den Bedarf der stationären und halbstationären Krankenhausversorgung vorgehaltenen Leistungspotenziale, die auch für ambulante Leistungen in Anspruch genommen würden, allein über den Pflegesatz zu finanzieren. Deshalb könne die Kostenausgliederung der Ambulanz auch nicht davon abhängig gemacht werden, welche primäre Versorgungsaufgabe des Krankenhaus habe.

8

Die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1980 Beigeladenen, die Allgemeine Ortskrankenkasse Burgdorf, die Betriebskrankenkasse Lehrte und der Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., haben keine Anträge gestellt.

9

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Februar 1982 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 BPflV seien unter den Selbstkosten die auf der Vollkostenbasis ermittelten Kosten zu verstehen. Es spreche nichts dafür, den in § 18 Abs. 5 BPflV erneut gebrauchten Begriff unter Abweichung von der gegebenen Begriffsbestimmung in Abs. 3 anders zu interpretieren, nur weil er im Zusammenhang mit der Ambulanz verwandt worden sei. Diese Interpretation werde durch die Gesetzesmaterialien zu der Bundespflegesatzverordnung bestätigt. In der Begründung zu § 18 Abs. 5 des Regierungsentwurfs der Bundespflegesatzverordnung heiße es, daß bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern eine wesentliche Kostenentlastung durch die öffentliche Finanzierung der Investitionsanteile in den Ambulanzleistungen eintrete. Der Verordnungsgeber bringe mit der Einbeziehung der Investitionskosten in seine Kostendeckungsbetrachtung zum Ausdruck, daß in den Selbstkosten der Ambulanz alle Kosten enthalten seien. Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 18 Abs. 5 Satz 2 BPflV - anstelle der auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten - 90 % der Einnahmen abzuziehen seien, wenn eine wirklichkeitsnahe Schätzung nicht möglich sei. Aus den Gesetzesmaterialien werde deutlich, daß der Erlösanteil von 90 % einerseits und die auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten andererseits in keinem irgendwie gearteten inneren Verhältnis zueinander ständen. Der Erlösanteil werde in der Höhe ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit bestimmt und sei keine taugliche Interpretationshilfe für die Frage, ob die Ambulanzkosten auf der Basis der Vollkosten oder der Teilkosten zu ermitteln seien.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausgeführt: Wenn der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 BPflV ausdrücklich darauf hinweise, daß die Erfassung der Selbstkosten unbeschadet der folgenden Vorschriften zu erfolgen habe, so schließe dies mit ein, daß der in den folgenden Vorschriften verwandte gleichlautende Begriff der Selbstkosten nicht mehr den gleichen Umfang haben könne. § 8 der Krankenhausbuchführungsverordnung fordere, daß eine Kostenermittlung nach dem Verursachungsprinzip zu erfolgen habe. Dieses Verursachungsprinzip werde mit dem Anrechnungssystem der Grenz- oder Teilkostenrechnung erfüllt. Die vom Verwaltungsgericht aus den Gesetzesmaterialien gezogene Schlußfolgerung gehe fehl. Betrachtungen über die Investitionskosten spielten bei der Definition des Selbstkostenbegriffs im stationären Bereich keine Rolle. Wegen der einerseits dualen Finanzierung im stationären Bereich und andererseits monistischen Finanzierung im ambulanten Bereich herrschten in beiden Bereichen völlig unterschiedliche Selbstkostenbegriffe. Die Entscheidung des Beklagten zur Festsetzung der Pflegesätze, sei auch insofern rechtsfehlerhaft, als in die Höhe der Selbstkosten der Ambulanz im Wege der wirklichkeitsnahen Schätzung alle ärztlichen Sachleistungen mit eingeflossen, seien, die im Rahmen der Nebentätigkeit der Chefärzte im Krankenhaus erbracht worden seien.

11

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1979 insoweit aufzuheben, als bei der Festsetzung der Pflegesätze von den Selbstkosten Kosten der Ambulanz in Höhe von 200.000,- DM in Abzug gebracht worden sind, und festzustellen, daß der Beklagte bei der Festsetzung der Pflegesätze die von den Selbstkosten abzuziehenden Kosten der Ambulanz auf der Basis der Grenzkostenmethode anstatt auf der Basis der Vollkostenmethode zu ermitteln hat.

12

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beigeladenen zu 1) und 2) schließen sich diesem Antrag an.

14

Der Beigeladene zu 3) stellt keinen eigenen Antrag.

15

Der Beklagte erwidert: Die in § 18 Abs. 3 BPflV gebrauchte Formulierung "unbeschadet der folgenden Absätze" führe nicht zu einer unterschiedlichen Interpretation des Selbstkostenbegriffs. Inhaltlich unterscheide sich der Selbstkostenbegriff in den Abs. 3, 5 und 6 nur durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf die stationäre und in Abs. 5 und 6 die ambulante Behandlung bzw. auf Wahlleistungen. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Krankenhausbuchführungsverordnung bestätige den Vollkostencharakter des Selbstkostenbegriffs. Eine auch nur teilweise Einbeziehung von Kosten aus Einrichtungen - wie der, Ambulanz -, die nicht unmittelbar der stationären Versorgung dienten, wie dies bei der Grenz- oder Teilkostenbetrachtung der Fall sei, widerspreche dem Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, zu sozialtragbaren Pflegesätzen beizutragen. Es sei nicht rechtsfehlerhaft, die Kostenausgliederung für ärztliche Sachleistungen im Rahmen der Ambulanz in die Kostenausgliederung der gesamten Ambulanz einzubeziehen. Auch die Erlösmethode führe zu einer pflegesatzneutralen Ausgliederung, denn der Gesetzgeber gehe davon aus, daß die Entgelte für ambulante Leistungen die Selbstkosten übersteige. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Prüfungsbericht der Wibera AG für 1977/78 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Pflegesätze ab 1. Juli 1979 als sie der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1979 festgesetzt hat. Die Berechnung der aus den Selbstkosten des Krankenhauses auszugliedernden Kosten der Ambulanz nach der Vollkostenmethode ist nicht zu beanstanden.

18

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Juni 1972 - BGBl I, S. 1009 - (zuletzt geändert durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz - KHKG - vom 22. Dezember 1981 - BGBl I, S. 1568 -) müssen die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinische und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. § 16 Satz 1 KHG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflegesätze der Krankenhäuser, über Rechnungs- und Buchführungspflichten und das anzuwendende Verfahren der Pflegesatzfestsetzung nach § 18 KHG zu erlassen. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung durch Erlaß der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 25. April 1973 (BGBl I, S. 333) idF vom 22. Mai 1979 (BGBl I, S. 583) - BPflV - Gebrauch gemacht. In § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV ist bestimmt, daß Selbstkosten im Sinne dieser Verordnung unbeschadet der §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 2 KHG und der folgenden Absätze die mit einer stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung bei sparsamer Wirtschaftsführung und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses verbundenen Kosten sind. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 BPflV sind als Kosten der Ambulanz des Krankenhauses bei vorhandener Kostenstellenrechnung die auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten, bei fehlender Kostenstellenrechnung die aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten abzuziehen. Ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung nicht möglich, sind 90 v.H. der Einnahmen abzuziehen. Eine entsprechende Regelung enthält § 18 Abs. 6 BPflV für die ambulanten und stationären Sach- und Personalkosten, die von Ärzten verursacht wurden, die zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind.

19

Der Selbstkostenbegriff ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht näher bestimmt. Auch die in § 18 Abs. 3 BPflV vom Verordnungsgeber vorgenommene Umschreibung besitzt in ihrer Allgemeinheit nur wenig Aussagekraft (BVerwG, Urt. vom 23.10.1980 -3 C 4.80 -, Buchholz 451.731 Nr. 6). Der Begriff der Selbstkosten bedarf daher der Auslegung.

20

Aus dem Sinngehalt des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG sowie aus den Übrigen Regelungen des KHG, wonach bestimmte Kostenarten und Kostengruppen bei der Pflegesatzberechnung nicht zu berücksichtigen sind, läßt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß der Gesetzgeber unter den Begriff der Selbstkosten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG die Gesamtheit der vielfältigen Kosten zusammengefaßt hat, die mit dem Betrieb des Krankenhauses verbunden sind (BVerwG, Urt. vom 26.2.1981, - 3 C 6.80 -, BVerwGE 62, 18, 20 [BVerwG 26.02.1981 - 3 C 6/80] = Buchholz 451.74, § 17 KHG Nr. 3). Welche Kostenarten und welche Kostengruppen zur Pflegesatzberechnung auszugliedern sind, regeln insbesondere § 17 Abs. 3 und für Krankenhäuser, die nach dem KHG gefördert werden, der Abs. 4. Nach § 17 Abs. 3 KHG sind die für die Pflegesatzberechnung relevanten Kosten nur die unmittelbar oder mittelbar der stationären Krankenhaus Versorgung dienenden. Kosten. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV, wonach Selbstkosten im Sinne dieser Verordnung die mit einer stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung (bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses) verbundenen Kosten sind.

21

Der Selbstkostenbegriff des § 18 Abs. 3 BPflV ist damit enger als der des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG. Die Begriffe unterscheiden sich jedoch nur ihrem Bezug nach und nicht in der Art und Weise der Kostenermittlung. Es handelt sich jeweils um Vollkosten, wobei unter Selbstkosten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG die gesamten Krankenhauskosten zu verstehen sind, während nach § 18 Abs. 3 BPflV, entsprechend § 17 Abs. 3 KHG, nur die (vollen) Kosten der stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung bei der Pflegesatzberechnung Berücksichtigung finden. Auch der Kläger geht davon aus, daß bei der Berechnung der stationären Kosten die Vollkostenmethode anzuwenden ist.

22

Die in der Ambulanz eines Krankenhauses erbrachten Leistungen gehören weder zur stationären noch zur halbstationären Krankenhausversorgung. Sie sind daher gemäß § 18 Abs. 5 BPflV von den Selbstkosten des Krankenhauses abzuziehen. Wenn der Verordnungsgeber auch in dieser Vorschrift den Begriff der Selbstkosten - bezogen auf die Ambulanz - verwendet, gibt er damit zu erkennen, daß er auch insoweit von der Vollkostenberechnung ausgeht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 noch einer anderen Vorschrift der Bundespflegesatzverordnung zu entnehmen, daß die auszugliedernden Kosten der Ambulanz ausnahmsweise nicht nach der Vollkosten-, sondern der Grenzkostenmethode zu berechnen sind. Hätte der Verordnungsgeber nur die zusätzlich durch die Ambulanz entstehenden Kosten ausgliedern wollen, so hätte es nahe gelegen, dies in der Formulierung des Abs. 5 zum Ausdruck zu bringen, statt einen Begriff zu verwenden, dessen Auslegung bereits vorgeprägt ist.

23

Dem steht nicht entgegen, daß nach § 18 Abs. 3 BPflV die Ermittlung der Selbstkosten unbeschadet der §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 2 KHG und der folgenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Formulierung stellt lediglich klar, daß die Ermittlung der Selbstkosten nur innerhalb der durch die genannten Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gezogenen Grenzen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze des § 18 BPflV vorzunehmen ist.

24

Der Selbstkostenbegriff wird in § 18 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz BPflV allerdings nur im Zusammenhang mit einer vorhandenen Kostenstellenrechnung erwähnt, während in Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz bei fehlender Kostenstellenrechnung lediglich von den aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten gesprochen wird. Eine Kostenstellenrechnung für das Krankenhaus Lehrte lag nicht vor. Der Beklagte hat daher die von der Wirtschaftsberatungsgesellschaft aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten bei der Pflegesatzberechnung berücksichtigt. Die wirklichkeitsnahe Schätzung beruht zwar auf den Zahlen und Daten von 1977. Sie konnte aber für die Pflegesatzberechnung für 1979 noch zur Grundlage gemacht werden, weil sich bei den Erlösen der Ambulanz in dem Jahr 1978 gegenüber dem Prüfungsjahr keine wesentlichen Veränderungen (450.000,- DM statt 470.800,- DM) ergeben haben und die Erlöse ein Indikator der Kostenentwicklung sind. Im übrigen hat die Beklagte statt der für 1977 errechneten nicht gedeckten Kosten der Ambulanz in Höhe von etwa 300,000,- DM nur 200.000,- DM aus den Selbstkosten ausgegliedert und damit dem nach den Erlösen rückgängigen Leistungsumfang der Ambulanz ausreichend Rechnung getragen.

25

Inhaltlich ist der der Schätzung zugrunde liegende Kostenbegriff mit dem der Selbstkosten bei vorhandener Kostenstellenrechnung identisch. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 18 Abs. 5 BPflV. Die verschiedenen Alternativen der Kostenerfassung und des Abzugs der Ambulanzkosten stehen in einem Rangverhältnis. Nachfolgend erwähnte Berechnungsmethoden sind ausgeschlossen, wenn nach dem vorliegenden Zahlenmaterial eine vorstehende Berechnungsart möglich ist.

26

Die Höhe der abzuziehenden Kosten soll dadurch sowenig wie möglich beeinflußt werden, auch wenn zwangsläufig die nicht so genauen Methoden der Schätzung oder des Erlösabzugs im Vergleich zur Kostenberechnung aufgrund einer Kostenstellenrechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

27

Bei vorhandener Kostenstellenrechnung setzen sich die Selbstkosten der Ambulanz nach § 18 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BPflV aus den auf die Ambulanz tatsächlich entfallenden Kosten, den in den Funktionsbereichen (Röntgen, Labor usw.) für die Ambulanz anfallenden Kosten, einschließlich eines Anteils an den Kosten des Personals, das sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich eingesetzt wird, sowie eines Anteils an den Gemeinkosten zusammen (vgl. Brandecker, Komm. BPflV, § 18 Anm. 10). Dem entspricht auch § 8 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - vom 10. April 1978 (BGBl I, S. 473). Rechtsgrundlagen der KHBV sind die §§ 16 KHG und 20 BPflV. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, spätestens von dem am 1. Januar 1980 beginnenden Geschäftsjahr (§ 10 KHBV) an, eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß gemäß § 8 Abs. 1 KHBV die Beurteilung der Wirtschaftsführung des Krankenhauses erlauben. Dazu gehören als Mindestanforderungen u. a. die Bildung von Kostenstellen, die verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten und Leistungen zu den Kostenstellen und die Anwendung sachgerechter Verteilungsschlüssel für Kosten, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Verursachungsgerechte Zuordnung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, daß die Kostenarten entsprechend ihrem Anteil an der Leistungserstellung wertmäßig dieser Kostenstelle zuzurechnen sind. Dies gilt auch für innerbetriebliche Leistungen, die von anderen Kostenstellen erbracht werden (vgl. Brandecker, Komm., § 8 KHBV, Anm. 14). Gemeinkosten sind im Wege der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung oder eines Umlageverfahrens nach einem sachgerechten Schlüssel den einzelnen Kostenstellen zuzurechnen. Die Erfüllung der Mindestanforderungen des § 8 KHBV macht demnach die Erstellung einer Volkostenrechnung erforderlich.

28

Wegen der Identität der Kostenbegriffe des § 18 Abs. 5 BPflV ist daher bei fehlender Kostenstellenrechnung und Ermittlung der Selbstkosten aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ebenfalls die Vollkostenberechnung anzuwenden.

29

Aus der unterschiedlichen Finanzierung der stationären Behandlungskosten und der Kosten der Ambulanz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß in den beiden Bereichen völlig unterschiedliche Selbstkostenbegriffe herrschen. Die duale Finanzierung der Krankenhäuser durch Förderungsmittel gemäß § 4 KHG einerseits und aus den Pflegesätzen andererseits, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KHG zusammen die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken sollen, hat lediglich zur Folge, daß gemäß § 17 Abs. 4 KHG bei geförderten Krankenhäusern z. B. die Investitionskosten bei der Pflegesatzberechnung nicht noch einmal zu berücksichtigen sind. Dies sagt nichts darüber aus, ob die Selbstkosten als Voll- oder Grenzkosten zu ermitteln sind. Der Kläger verkennt auch insoweit, daß die Bezugnahme des Begriffs der Selbstkosten auf unterschiedliche bzw. sich teilweise deckende Kostenbereiche, wie den stationären und ambulanten Bereich eines Krankenhauses in den §§ 18 Abs. 3 und 5 BPflV oder auf die Gesamtkosten des Krankenhauses in § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, zwar den Umfang und die Höhe der damit bezeichneten Selbstkosten bestimmt, nicht aber die Art und Weise der Ermittlung berührt. Im übrigen werden auch die Kosten der Ambulanz dual finanziert, soweit Investitionen für den stationären Bereich auch für die Ambulanz mitbenutzt werden. Damit "tritt bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern eine wesentliche Kostenentlastung durch die öffentliche Finanzierung der Investitionsanteile in den Ambulanzleistungen ein" (Amtl. Begründung zu § 18 Abs. 5 BPflV unter Berücksichtigung der Änderung durch den Bundesrat in Elsholz, Kommentar zum KHG und BPflV, S. 119).

30

Für die Anwendung der Vollkostenberechnung spricht weiterhin, daß bei der Verabschiedung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Absicht des Gesetzgebers im Vordergrund stand, der wirtschaftlichen Belastung der krankenversicherten Arbeitnehmer mit ständig steigenden Versicherungsbeiträgen entgegenzutreten. Dies konnte nur durch eine Beschränkung der Krankenhauspflegesätze geschehen (BVerwG, Urt. vom 22.5.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154, 156 [BVerwG 22.05.1980 - 3 C 2/80] = Buchholz 451.731 Nr. 3). Soweit bei den Rechtsbegriffen "Selbstkosten", "sparsame Wirtschaftsführung" und "wirtschaftlich rationelle Krankenversorgung" (vgl. §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1 KAG) eine Auslegung geboten ist, muß angesichts des Gesetzes zwecks, die Krankenhauspflegekosten zu dämpfen, einer restriktiven Interpretation der Vorzug vor einer extensiven Auslegung gegeben werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.10.1980 - 3 C 4,80 - aaO -). Dieses gesetzgeberische Ziel steht zwar mit dem weiteren Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, durch volle Kostendeckung die Krankenhäuser wirtschaftlich abzusichern (§§ 1, 4 Abs. 1 Satz 2 KHG), in einem gewissen Widerstreit; im vorliegenden Fall kann dieser Konflikt jedoch nicht durch die Erhöhung der Pflegesätze gelöst werden. Denn der Verordnungsgeber ist bei Erlaß der Bundespflegesatzverordnung erkennbar davon ausgegangen, daß die Entgelte für ambulante Leistungen so bemessen werden, daß sie die Selbstkosten der Ambulanz nicht nur decken, sondern sogar übersteigen (vgl. amtliche Begründung in Elsholz, aaO, S. 119). Etwaige Unterschüsse sind daher nicht zu Lasten der Pflegesätze auszugleichen.

31

Die Anwendung der Grenzkostenmethode für die Ermittlung der auszugliedernden Kosten der Ambulanz verbietet sich mithin auch deshalb, weil die Krankenhäuser, deren Ambulanzkosten durch die Entgelte gedeckt werden, über die Pflegesätze sich Leistungen doppelt bezahlen lassen würden.

32

Schließlich steht der Auslegung, daß die auszugliedernden Ambulanzkosten nach der Vollkostenmethode zu berechnen sind, nicht die primäre Aufgabe eines Krankenhauses, die stationäre Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, entgegen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß ein Krankenhaus ohne Ambulanz schon aus Gründen der Mindestbesetzung gewisse Leerkosten habe, die durch eine Ambulanz lediglich besser ausgenutzt würden, ohne daß dies mit Mehrkosten verbunden sei, so verkennt er den Grundsatz der individuellen Festsetzung der Pflegesätze für jedes einzelne Krankenhaus, der den §§ 17 und 18 KHG zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. vom 22.9.1983 - 3 C 24.82 -, DVBl 1984, 523). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG müssen die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. Dies ist nur gewährleistet, wenn den Besonderheiten eines jeden Krankenhauses Rechnung getragen wird. Für die hypothetische Betrachtungsweise, wie hoch die Pflegesätze ohne eine Ambulanz wären, ist daher kein Raum.

33

Die Festsetzung der Pflegesätze für das Kreiskrankenhaus Lehrte ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil bei der Ermittlung der Kosten der Ambulanz im Wege der wirklichkeitsnahen Schätzung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch die im Rahmen der Nebentätigkeit der Chefärzte des Krankenhauses entstandenen Sach- und Personalkosten - soweit es sich um ambulante Leistungen handelt - einbezogen wurden. § 18 Abs. 6 BPflV bestimmt, daß diese Kosten ebenso wie die Übrigen Kosten der Ambulanz auszugliedern sind. Auch insoweit findet die Erlösmethode keine Anwendung, wenn die Kosten aufgrund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelt wurden. Eine getrennte Schätzung und Aufgliederung der Kosten der Ambulanz gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BPflV würde zu keinem anderen Ergebnis führen und ist demnach für die Pflegesatzberechnung nicht erforderlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in die Schätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl die Kosten der Ambulanz des Krankenhauses (Institutsleistungen) als auch die von den Leitenden Abteilungsärzten verursachten Ambulanzkosten (private Sprechstundenpraxis, Kassenüberweisungsambulanz und Durchgangsarztverfahren) eingegangen sind (vgl. S. 71 des Prüfungsberichts der Wibera).

34

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

35

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Dörffler,
Stelling,
Habermann