Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 29.10.2013, Az.: 1 B 18/13

Bestellung eines Beauftragten als kommunalaufsichtliche Maßnahme; Begründung eines Zuständigkeitswechsels durch § 171 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 KomVerfG ND auch bei materieller Beteiligung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
29.10.2013
Aktenzeichen
1 B 18/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 55189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2013:1029.1B18.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 19.08.2014 - AZ: 10 ME 90/13

Fundstellen

  • FStNds 2014, 268-272
  • Gemeindehaushalt 2014, 71

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 171 Abs. 4 Satz 1, 1 HS NKomVG begründet einen Zuständigkeitswechsel auch bei materieller Beteiligung.

  2. 2.

    Die Entscheidung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde über ihre Zuständigkeit ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar

  3. 3.

    Eine kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten setzt für den Zuständigkeitsübergang nicht voraus, dass die Maßnahme unmittelbare Vor und Nachteile für die (untere) Kommunalaufsichtsbehörde begründet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um eine kommunalaufsichtliche Verfügung, mit der ein Beschäftigter des Antragsgegners als Beauftragter für die Antragstellerin zu 1.) bestellt worden ist.

2

Anlass der kommunalaufsichtlichen Verfügung sind diverse direkte und indirekte Unterstützungen der Antragstellerin zu 1) an die D. GmbH, die auf dem Gebiet der Antragstellerin zu 1), die ihrerseits Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde E. ist, eine Realschule in privater Trägerschaft errichten sollte, wollte und zwischenzeitlich auch hat sowie damit in Zusammenhang stehende Dispositionen. Zu der Gründung der F. GmbH, zu deren Gesellschaftern auch der damalige Bürgermeister der Antragstellerin zu 1.) gehörte, kam es, nachdem die Samtgemeinde als Trägerin der allgemeinbildenden Schulen in ihrem Samtgemeindegebiet beschlossen hatte, die Grund- und Hauptschule in E. zu trennen und gleichzeitig die Haupt- und die Realschule zu einer Haupt- und Realschule E. zusammenzufassen. Das Begehren ihrer Mitgliedsgemeinde G., der Antragstellerin zu 1), einen Realschulzweig bei der bestehenden Grund- und Hauptschule G. einzurichten, lehnte sie unter Berücksichtigung der Schülerzahlen ab. Bevor die F. GmbH im Jahre 2009 gegründet worden war, beschloss der Rat der Antragstellerin zu 1) am 16.01.2009 einstimmig, einem noch zu gründenden Träger in der Gemeinde G. eine Unterstützung nach der erarbeiteten und der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Kostenschätzung verbindlich zu gewähren. Am 14.07.2009 beschloss der Rat der Antragstellerin zu 1) ebenfalls einstimmig unter Tagesordnungspunkt 5 betreffend "die Vereinbarung über die Errichtung und Nutzung von Schulgebäuden durch die F." als Anfangszuschuss einen Betrag von 150.000,- € aus Haushaltsausgaberesten aus 2008 sofort an die F. GmbH zu überweisen. Diese Beschlüsse beanstandete der Antragsgegner mit seiner kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 30.07.2009. Diese Verfügung war Gegenstand des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz vor der Kammer, - 1 B 25/09 -, die die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 1 A 258/09 anhängigen Klage durch Beschluss vom 12.03.2010 unter dem Vorbehalt schulaufsichtlicher Genehmigung wiederherstellte, nachdem bereits am 09.03.2010 im Hauptsacheverfahren die Verfügung des Landkreises aufgehoben worden war. Mit Beschluss vom 08.02.2011 - 10 ME 43/10 - änderte das OVG Lüneburg den stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss und lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1.) gegen die kommunalrechtliche Verfügung vom 30.07.2009 ab. Die Auffassung, die Beschlüsse des Rates der Antragstellerin zu 1.) vom 16.01.2009 und 14.07.2009 seien rechtswidrig und die Beanstandung mithin rechtens, begründete das Nds. Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 08.02.2011 im Wesentlichen mit der Zuständigkeit der Samtgemeinde aufgrund der erfolgten Übertragung der Schulträgerschaft für die öffentlichen Realschulen in ihrem Gebiet. Als Schulträger habe sie solche nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu teilen oder aufzuheben. Interessenkonflikte zwischen der Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden bei den Schulorganisationsakten seien im Rahmen der Schulentwicklungsplanung auszutragen und zu lösen. Der Landkreis müsse als Kommunalaufsicht einschreiten, wenn eine Mitgliedsgemeinde die Errichtung und den Betrieb einer Realschule in freier Trägerschaft initiiere und finanziell mit öffentlichen Mitteln unterstütze. Die beanstandeten Beschlüsse stünden im Widerspruch zu dem auch auf das Verhältnis zwischen Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinden übertragbaren Grundsatz der Organtreue. Ob eine "verdeckte" Schulträgerschaft für die Realschule in G. übernommen sei, wenn der Rat der Antragstellerin zu 1.) einen Finanzierungsanteil von insgesamt 1,25 Mio. übernehme, ließ das Nds. Oberverwaltungsgericht offen, weil nach seiner Auffassung staatliche Finanzhilfe nach § 149 NSchG erst nach einer dreijährigen Wartefrist gewährt werden dürfe.

3

Gegen das Urteil vom 09.03.2010 im Hauptsacheverfahren ließ das Nds. Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.02.2011 (10 LA 44/10) die Berufung zu und stellte es nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren 10 LB 187/11 mit Beschluss vom 01.11.2012 ein. Im Zulassungsbeschluss vom 10.02.2011 führte das Nds. Oberverwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen die Gesichtspunkte an, die auch den Beschluss vom 08.02.2011 im Verfahren 10 ME 43/10 trugen. In dem Einstellungsbeschluss begründete der Senat neben der obligatorischen Einstellung und Unwirksamkeitserklärung nach §§ 173 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Auferlegung der Kostenlast auf die Klägerin, die Antragstellerin zu 1.) des vorliegenden Verfahrens, damit, diese habe zum einen die Erledigung des Verfahrens dadurch herbeigeführt, dass sie schriftsätzlich erklärt habe, die beanstandeten Beschlüsse könnten ohne weitere Entscheidung ihres Rates keinesfalls als Grundlage für Auszahlungsanordnungen dienen und zudem wäre sie bei streitiger Entscheidung ausweislich der Begründung des Zulassungsbeschlusses voraussichtlich unterlegen.

4

In der Zwischenzeit hatte die Landesschulbehörde unter dem 09.12.2010 der F. GmbH die schulrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Schule nach § 149 Abs. 1 NSchG erteilt.

5

Die Entscheidung der Kammer vom 31.07.2009 im Verfahren 1 B 21/09, mit der der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Verpflichtung der Samtgemeinde, den ersten Zuschuss vorläufig an die F. auszuzahlen abgelehnt wurde, wurde rechtskräftig.

6

In der Folgezeit kam es trotz der Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts in den vorgenannten Beschlüssen zu direkten und indirekten Förderungen der F. GmbH durch die Antragstellerin zu 1). Dazu gehörten zumindest in wesentlichen Punkten folgende Vorkommnisse: Im Oktober 2007 stellte die Antragstellerin bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften - GLL- in der Dienststelle Meppen einen Antrag auf Beförderung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweges, der H.. Hier wurde im März 2009 eine Zuwendung in Höhe von 228.190,- € bewilligt, nach Ausführung der Ausbauarbeiten ergaben sich gegenüber der Ausgangsschätzung geringere Baukosten in Höhe von 323.264,44 €. Der Zuschuss der GLL reduzierte sich dadurch auf 137.020,- €. In der Folgezeit zog die Antragstellerin zu 1.) die Anlieger der H. nicht durch Bescheid zu Ausbaubeiträgen heran, sondern warb Zahlungen der Anlieger ein, die diese teilweise als Spende, teilweise nach Art einer Ablösung aber auch als freiwillige Zahlung für den Straßenausbau, teilweise als Straßenausbaubeiträge auffassten. Die Zahlungen von insgesamt 144.514,- € wurden nicht auf ein Konto der Gemeinde G. (auf das die Samtgemeinde im Rahmen der Kassenführung Zugriff gehabt hätte), sondern auf ein "Gemeinsames Konto Anlieger H. G." eingezahlt. Auf spätere, teilweise direkte Ansprache der Anlieger durch den damaligen Bürgermeister stimmten diese zumindest überwiegend zu, das Geld für die F. GmbH zu verwenden. Tatsächlich wurde der Betrag von 144.500,- € von dem Treuhandkonto im August und November 2010 an die F. GmbH ausgezahlt. Wegen der Rückforderung des Zuschusses von der GLL ist zwischenzeitlich das Verfahren 1 A 220/13 bei der Kammer anhängig.

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Aus Haushaltsmitteln der Gemeinde G. flossen verschiedenen Vereinen und Einrichtungen in der Gemeinde G. Beträge zu, die diese in gleicher Höhe an die F. GmbH weiterreichten. Dazu gehörte eine Zahlung zunächst an die und später von der katholischen Kirchengemeinde I. im November bzw. Dezember 2009. An den Schützenverein G. flossen aus Haushaltsmitteln der Antragstellerin im Jahr 2009 30.000,- €, die - wie die anderen ohne schriftlichen Bescheid - für die Nutzung des im Eigentum des Schützenvereins stehenden Schützenplatzes mit der auf diesem vorhandenen guten Infrastruktur vorgesehen waren. Der Schützenverein leitete diese 30.000,- € im Dezember 2009 an die F. weiter. Ebenfalls im Dezember 2009 leitete der Förderverein für Kinder- und Jugendarbeit e.V., der zu den Gesellschaftern der F. gehört, einen Betrag von 12.500,- € an die F. weiter; dies sollte für die Unterstützung der freien Jugendarbeit durch die F. geschehen. In den Jahren 2010 und 2011 leitete die Jagdgenossenschaft insgesamt 3.050,- € an die F. weiter. Diese Beträge standen offenbar mit der Aktualisierung des Jagdkatasters durch die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang. An sie wurde eine Aufwandsentschädigung in dieser Zeit aber nicht entrichtet. Eine direkte Unterstützung der F. durch die Antragstellerin zu 1) erfolgte durch Zahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 350.000,- € im Dezember 2010. Der Verein J. Musikanten G. e.V. erhielt von der Antragstellerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 35.000,- €, der überwiegend dafür verwendet wurde, in den Räumlichkeiten der F. durchgeführte Baumaßnahmen zu bezahlen. Die F. hatte sich bereiterklärt, den J. Musikanten die Nutzung des Foyers und einen Musik- oder Klassenraum für die Dauer von zehn Jahren für ihre Proben und als Abstellfläche zur Verfügung zu stellen. Auch ein Zuschuss in Höhe von 20.000,- € an die Theatergruppe G. im Juni 2011 wurde für Baumaßnahmen in dem Gebäude der F. investiert. Die Theatergruppe bekam von der F. im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dafür das Nutzungsrecht an einem Lagerraum im Dachboden sowie am Foyer für Aufführungen und Übungsstunden eingeräumt. Daneben flossen der F. aus Hausmitteln der Antragstellerin zu 1) verschiedene Sachausstattungen zu, zu denen u.a. zwei Whiteboards, zwei Notebookwagen sowie 32 Notebooks mit einem Gesamtauftragswert von 33.432,16 € gehörten. Im Jahr 2012 beschaffte die Antragstellerin zu 1) drei Photovoltaikanlagen mit einem Aufwand von rd. 120.000,- €. Zuletzt plante die Antragstellerin zu 1) diese Photovoltaikanlagen in eine Stiftung einzubringen und die Erträge dem Förderverein Kinder- und Jugendarbeit G. zukommen zu lassen. Eine Übertragung an eine in Gründung befindliche Stiftung wurde im Jahr 2013 in Aussicht genommen.

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Neben der aufgezeigten direkten und indirekten Förderung der F. wurden dem Antragsgegner auch aufgrund von durch sein Rechnungsprüfungsamt durchgeführten Überprüfungen Ungereimtheiten bekannt, die aus seiner Sicht zumindest ein unwirtschaftliches Verhalten offen legten. Dazu gehörte der Verkauf des gemeindeeigenen Bauhofs im November 2012 für 30.000,- €, während der Samtgemeindebürgermeister Grundstück und Gebäude mit über 70.000,- € bewertet. Für nicht ordnungsgemäß hält der Antragsgegner auch die Bewilligung eines Baukostenzuschusses für die Erstellung eines Anbaus an ein Seniorenzentrum bei der K. GmbH. Hierfür waren im Haushaltsplan 2012 200.000,- € vorgesehen, die nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einer Summe vor Beginn der Bauarbeiten hätten ausgezahlt werden dürfen. Beanstandet wurde auch die Vermietung des gemeindeeigenen Jugendgästehauses ab dem 01.10.2012 für eine aus Sicht des Antragsgegners und der Samtgemeinde unzureichende Mietzahlung von 1.500,- €, die auch nicht verlässlich eingegangen war. Offenbar später wurde das Gebäude an eine bulgarische Firma "L.", die darin überwiegend bulgarische Leiharbeiter unterbrachte, zu einem Warmmietzins von 3.000,- €/Monat vermietet. Bis Mai 2013 hatten sich die offenen Mietforderungen auf knapp 20.000,- € summiert. Unklar blieb auch, wohin Entgelte aus Gestattungsverträgen für die Durchleitung von Strom aus Biogasanlagen flossen.

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In der Zeit, in der vorstehend aufgeführte Beschlüsse bzw. Zahlungen erfolgten, stellte sich die Haushaltlage der Gemeinde wie folgt dar: Ausweislich der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 vom 10.03.2008 wurde der Verwaltungshaushalt auf der Einnahme- wie Ausgabeseite auf 1.522.800,- € festgestellt, der Vermögenshaushalt wurde festgesetzt auf 648.200,- €. Verpflichtungsermächtigungen waren nicht veranlagt. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen ebenfalls nicht. Die Haushaltssatzung für 2009 vom 09.03.2009 sah einen Verwaltungshaushalt in der Einnahme- und Ausgabeseite von 1.585.900,- € und einen Vermögenshaushalt in Höhe von 371.300,- € vor. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurden ebenso wenig veranschlagt wie Verpflichtungsermächtigungen. Für das Haushaltsjahr 2010 wurden in der Haushaltssatzung vom 17.02.2010 der Verwaltungshaushalt auf Einnahme- und Ausgabenseite jeweils auf 1.550.300,- €, der Vermögenshaushalt jeweils auf 203.400,- € festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurden ebenso wenig veranschlagt wie Verpflichtungsermächtigungen. Für das Haushaltsjahr 2011 sah die Haushaltssatzung vom 02.03.2011 einen Verwaltungshaushalt auf Einnahmen- und Ausgabenseite in Höhe von 2.004.800,- € vor, der Vermögenshaushalt belief sich auf 731.500,- €. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2012 stellte die Samtgemeinde und ihr folgend die Antragstellerin zu 1. ihr Haushaltssystem von kameralistischer auf eine doppische Haushaltsführung um. Der in der Sitzung vom 20.05.2012 beschlossene Haushaltsplan sah einen Ergebnishaushalt auf der Ertrags- und Aufwendungsseite mit 2.674.500,- € vor, daneben traten außerordentliche Erträge von 16.500,- € und außerordentliche Aufwendungen von 5.000,- €. Im Finanzhaushalt wurden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.656.000,- € angesetzt. Dem standen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.422.700,- € gegenüber. Einzahlungen für Investitionstätigkeit beliefen sich auf 547.800,- €, Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 1.479.026,21 €. Davon abgesetzt wurden Haushaltsausgabereste aus 2011 mit 293.326,21 €, so dass für 2012 eine Summe von 1.185.700,- € verblieb. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurden auch danach ebenso wenig veranschlagt wie Verpflichtungsermächtigungen. Im ersten Nachtragshaushalt für 2012, den der Rat der Antragstellerin am 18.12.2012 beschloss, war das Gesamtergebnis der ordentlichen Erträge um 325.300,- € herabgesetzt. Ein Überschuss wurde danach im Gesamtergebnishaushalt nicht mehr ausgewiesen. Die angesetzte Auflösung kameraler Gewinnrücklagen von 630.000,- € wurde handschriftlich mit dem Vermerk "rechtlich nicht zulässig" gekennzeichnet (Bl. 13 BA L). Diese Veränderung der Haushaltssituation nahm der Antragsgegner zum Anlass, sich die Haushaltsansätze erläutern zu lassen und unter dem 15.04.2013 zugleich zu einer beabsichtigten Beanstandung nach § 173 NKomVG anzuhören. Nach einer an einem Aktenvermerk der Samtgemeinde orientierten Beschlussvorlage vom 14.05.2013 stellte der Antragsgegner zur ersten Nachtragshaushaltssatzung mit Verfügung vom 03.06.2013 fest, dass diese keine genehmigungspflichtigen Teile enthielte und daher nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 245 ff. der Beiakte L Bezug genommen. Die am 12.06.2013 beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 2013 wies im Ergebnis haushaltsordentliche Erträge in Höhe von 2.301.800,- € und ordentliche Aufwendungen in Höhe von 2.455.100,- € aus. Daneben traten außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 44.900,- € und im Finanzhaushalt an Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.285.300,- € und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.813.800,- €. Einzahlungen für Investitionstätigkeit beliefen sich auf 265.100,- €, Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 263.500,- €. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit wurden mit 20.000,- € angesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wurden ebenso wenig veranschlagt wie Verpflichtungsermächtigungen.

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Mit Anklageschrift vom 03.07.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück zum Amtsgericht - Schöffengericht -M. Anklage gegen den ehemaligen Bürgermeister sowie 12 Ratsmitglieder wegen Subventionsbetrugs, Untreue und Vorteilsnahme bzw. Gewährung, hinsichtlich des ehemaligen Bürgermeisters in 22 Fällen, hinsichtlich der übrigen Ratsmitglieder in jeweils vier Fällen. Kern der Anschuldigungen war die Angabe im Förderantrag an die GLL vom 24.10.2007, die Antragstellerin zu 1) verfüge nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, Zahlungen von Anliegern der H. /N. seien der LGLN Meppen zu keiner Zeit angezeigt worden. Durch die Zahlung auf ein nicht der Gemeinde G. zugeordnetes Sammel- und Treuhandkonto seien die Leistungen der Anlieger auf eine schwarze Kasse umgeleitet worden, um sie letztlich als Finanzierung der F. GmbH zukommen zu lassen. Der Amtsvorgänger des Antragstellers zu 2.) habe von den Anliegern der H. einen Vorteil, nämlich eine Vermögensverfügung in Form einer Verzichtserklärung (praktisch eine Spende) zugunsten eines Dritten, hier einer privaten Firma (der F. GmbH) an der außerdem auch selbst einen Geschäftsanteil hielt, gefordert, angenommen und gleichzeitig einen Bezug zur Dienstausübung hergestellt, indem er die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung in Aussicht gestellt habe. Der Beschluss des Rates vom 29.07.2010, mit dem die Straßenausbaubeitragssatzung aufgehoben werden sollte, sei formal rechtsunwirksam. Verdeckte kommunale Förderungen der F. bestünden in folgenden Handlungen: 10.000,- € seien nach den Darstellungen des Antragstellers zu 2) in der Ratssitzung vom 21.06.2011 für die "G. Oldtimer Freunde e.V." und die "Ü-60-Gruppe" für den Kauf von Holzwerkzeugen zur Verfügung gestellt worden, die Ü-60-Gruppe habe allerdings keinen Antrag auf Werkzeugkauf gestellt, die Oldtimer Freunde hätten die Stellung eines solchen Antrages abgelehnt. Tatsächlich seien 3.153,50 € für eine Abrichtdickhobelmaschine Holzkraft und eine Kantenschleifmaschine OES-80-ES-Jet bezahlt worden, die in das Gebäude der F. GmbH gebracht worden seien, wo sie beim Bau u.a. von dem ehemaligen Bürgermeister selbst eingesetzt worden seien. In Kenntnis der OVG-Entscheidung vom 08.02.2011 habe der Rat der Antragstellerin zu 1) beschlossen, in der Realschule Rauchschutztüren einzubauen, sowie Estrich und Fliesen zu verlegen. Die Kosten dafür betrügen ca. 30.000,- €. Die ausgewiesenen Baumaterialien in Höhe eines nachvollziehbaren Gesamtbetrages von 27.696,92 € seien dann im Schulgebäude der F. GmbH verbaut worden. Aus dem Betrag von 35.000,- €, der den J. Musikanten zur Verfügung gestellt worden sei, seien Bauarbeiten für die F. im Gesamtvolumen von 33.226,63 € ausgezahlt worden. Auch mit 20.000,- €, die der Theatergruppe überwiesen worden seien, seien Rechnungen der Fa. O., die am Bauvorhaben der F. eingesetzt gewesen sei, ausgeglichen worden. Darüber hinaus seien Mitarbeiter des Bauhofes in der Zeit von Februar 2010 bis August 2011 zu Arbeiten auf der Baustelle der F. eingeteilt worden. Dabei sei dem ehemaligen Bürgermeister bewusst gewesen, dass der Einsatz gemeindlicher Mitarbeiter zugunsten einer privaten Firma, an der er zudem noch mit einem Anteil von 10/25 persönlich beteiligt gewesen sei, grundsätzlich rechtswidrig sei. Das Ermittlungsverfahren wurde zeitweilig ausgesetzt, um unter Beteiligung des Antragsgegners sowie der Samtgemeinde zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen und die Antragstellerin zu 1) "wieder auf rechtlich gesicherten Boden zurückzuführen". Die Anklageschrift sieht in der Gesamtwürdigung das Bemühen der Antragstellerin zu 1) manifestiert, bis zum 09.12.2013 durchzukommen, da die Erteilung der schulrechtlichen Genehmigung (allerdings nicht die Aufnahme des Schulbetriebes) dann drei Jahre her sei und man erwarte, Anspruch auf Landeszuschüsse zu haben. In einer Gesamtbewertung stelle das Verhalten der Verantwortlichen der Antragstellerin zu 1) auch einen nicht akzeptablen Angriff auf die Nds. Kommunalverfassung dar.

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Verfahrensbegleitend lies die Staatsanwaltschaft zur Sicherung etwaig rechtswidrig erlangter Vorteile Sicherungshypotheken auf das Grundstück der F., auf dem das Schulgebäude errichtet worden ist und auf einem Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters eintragen.

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In der Folgezeit führte der Antragsgegner mit dem ehemaligen Bürgermeister der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 2) diverse Gespräche. Zur Vorbereitung der nunmehr streitgegenständlichen Bestellung eines Beauftragten für die Gemeinde G. bestand Kontakt zum Nds. Ministerium des Innern und für Sport (MI), zuletzt unmittelbar vor der Anhörung der Antragstellerin zu 1). Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 14.02.2013 wurde von dort darauf hingewiesen, dass die Bestellung des Beauftragten nur so weit gehen dürfe, wie es unbedingt erforderlich sei, um die Fortsetzung der ungesetzlichen Unterstützung der F. zu unterbinden bzw. diese rückabzuwickeln. Zwischen dem Antragsgegner und dem MI wurde vereinbart, dass der Antragsgegner mit dem MI als oberster Kommunalaufsichtsbehörde sich über die endgültige Fassung der Verfügung noch werde austauschen können. Am Folgetag übersandte der Antragsgegner per Mail dem MI den Entwurf der Anhörung (Beiakte J, S. 1439). Eine am 19.02.2013 gemachte Anmerkung berücksichtigte der Antragsgegner und hörte mit an den "Herrn Bürgermeister P. Q., R., S. G." gerichtetem Schreiben vom 20.02.2013 gem. § 28 VwVfG zur in Aussicht genommenen Bestellung eines Beauftragten gem. § 175 NKomVG an. Ausweislich eines Vermerks vom 07.03.2013 kamen dem Leiter des Rechtsamts des Antragsgegners Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Landkreises, weil sich möglicherweise aus § 171 Abs. 4 NKomVG eine Zuständigkeit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde für die Bestellungsverfügung ergeben könnte. Das folge daraus, dass der Landkreis über den Schullastenausgleich bzw. über die Schülerbeförderung "in anderer Weise", wie es in der Gesetzesvorschrift heiße, "beteiligt" sein könne. Ausweislich des Vermerks (Beiakte J, S. 1553) ist dieser Umstand wiederum mit dem Innenministerium besprochen worden, das dies erst einmal genauso sehe und davon abrate, die Verfügung zu erlassen. Man sei mit dem MI so verblieben, dass der Sachverhalt schriftlich dargelegt werde und das MI zunächst die Zuständigkeitsfrage kläre. Bei dem Vermerk befindet sich ein Ausdruck des Organisationsplans des Nds. Innenministeriums vom 01.01.2013, das den dortigen Gesprächspartner als Referatsleiter 31, kommunale Verfassung, Organisation, Dienstrecht, ausweist. Kommunalaufsicht ist nach diesem Organisationsplan im Referat 32 angesiedelt. Entsprechend der im Vermerk vom 07.03.2013 verabredeten Vorgehensweise fragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 07.03.2013, gerichtet an das MI mit der persönlichen Zuordnung "Herrn Referatsleiter T. U., Referat 32" zur Klärung der Frage an, ob eine Beteiligung des Landkreises in anderer Weise im Sinne von § 171 Abs. 4, 1. Halbsatz NKomVG vorliege und diese den Landkreis rechtlich daran hindere, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens jetzt auch den Beauftragten für die Gemeinde zu bestellen. Als Gründe für diese Bedenken gab der Antragsgegner an, er beteilige sich seit seinem Bestehen (seit 1978) an den Sachkosten aller Schulen in freier Trägerschaft, die innerhalb des Landkreises eingerichtet worden seien. Auch wenn es sich dabei um freiwillige Leistungen des Landkreises handele, könne sich aus dem allgemeinen Gleichstellungsgebot demnächst nach Ablauf der dreijährigen sog. "Durststrecke" auch ein Förderanspruch der V. in G. ergeben, zumal diese von der Landesschulbehörde genehmigt worden sei. Auch wenn es sich auf der Basis der gegenwärtigen Schülerzahlen dabei nur um eine Förderung von zurzeit jährlich 9.000,- € handelte, was in Anbetracht des Betrages von 2,2 Mio. €, die zurzeit jährlich als Sachkostenzuschüsse für die Schulen in freier Trägerschaft bereitgestellt würden, als Marginalie zu bewerten sei, könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass daraus auch eine Beteiligung in anderer Weise abgeleitet werde. Nach der Neuordnung des Schulwesens im Sekundarbereich I gebe es zudem im nördlichen Emsland keine Realschulen mehr, weil diese in den neu gebildeten Oberschulen aufgegangen seien. Bei Fortbestand der V. in G. wäre dies die einzig verbliebene Realschule im nördlichen Emsland. Mit diesem Alleinstellungsmerkmal würden zurzeit an Schulen von der V. um die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern geworben. Falls sich Eltern dazu entschieden, ihre Kinder für die Realschule in G. anzumelden, wäre der Landkreis Emsland verpflichtet, die daraus entstehenden Beförderungskosten, und sei es im Einzelfall mit dem Taxi, zu übernehmen, weil ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zur Beförderung an die einzige und wohnortnächste Schulform nach dem Nds. Schulgesetz gegeben sei. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass in dem zu erwartenden Verwaltungsgerichtsverfahren seitens der Antragstellerin zu 1) vorgetragen werde, dass es dem Landkreis mit seiner kommunalaufsichtsbehördlichen Anordnung in Wirklichkeit nur darum gehe, finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Fortbestand der V. zukünftig ergeben könnten, zu verhindern. Es sei weiter nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht sich dieser Rechtsauffassung anschließen und die kommunalaufsichtliche Verfügung schon wegen formaler Fehler aufheben könnte, ohne sich mit der materiellen Rechtmäßigkeit befassen zu müssen. Diesem Anschreiben war ein Vermerk des Fachbereichs Bildung vom gleichen Tage, dem 07.03.2013, beigefügt, der die Überschrift "W. (F.) in G. - aktuelle Berührungspunkte der Schulverwaltung des LK EL mit der F." trug. Darin waren die Schülerzahlen der F. und der vor Ort daneben bestehenden X. aufgezeigt. Danach seien die bisherigen Schülerzahlen der öffentlichen Hauptschule G. (11 bis 15 Schüler und Schülerinnen) seit Bestehen der F. jetzt dort "wiederzufinden".

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Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport trat in seinem Erlass vom 18.03.2013 den vom Antragsgegner aufgezeigten Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit nicht näher. Im vorgenannten Erlass führte das MI aus, die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG diene dazu, zu vermeiden, dass die Objektivität des Landkreises in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Zweifel gezogen werden könnte. Bei der Auslegung des Begriffs "beteiligt" sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift zu prüfen, ob Interessenkollisionen beim Landkreis - einerseits als Kommunalaufsichtsbehörde, andererseits als Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsaufgaben - aufträten. Diese Interessenkollision - und damit die Beteiligung des Landkreises - sei immer dann anzunehmen, wenn der Landkreis von der zu treffenden kommunalaufsichtlichen Entscheidung selbst im Sinne eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils betroffen sei und deshalb seine Objektivität in Zweifel stehe. Es würden somit die Grundsätze des Mitwirkungsverbots zur Auslegung herangezogen. Bei der zu entscheidenden Angelegenheit der Bestellung eines Beauftragten müsste der Landkreis also einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erhalten. Als unmittelbar gelte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG nur derjenige Vor- oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergebe, ohne dass, abgesehen von der Ausführungen von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG, weitere Ereignisse einträten oder Maßnahmen getroffen werden müssten. Genauso verhielte es sich hier aber. Die vorgetragenen Gründe, aus denen sich eine Beteiligung des Landkreises ergeben könnte, setzten weitere, über die Bestellung des Beauftragten hinausgehende Maßnahmen voraus, so dass aufgrund der Bestellung allein keine Unmittelbarkeit vorliege.

14

Nach weiteren Gesprächen zwischen den Beteiligten, in größerer Besetzung und unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten am 21.03.2013 zu den einzelnen Punkten, zu denen der Antragsgegner Erläuterungsbedarf sah, bot der Antragsgegner unter dem 17.04.2013 über die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) eine vertragliche Vereinbarung an, um eine hoheitliche Bestellung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG zu vermeiden. In dem Entwurf war vorgesehen, zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeindlichen Angelegenheiten in der Antragstellerin zu 1) Herrn Kreisoberamtsrat Y. Z., einen Beamten des Landkreises, die Stellung eines Gemeindeorgans einzuräumen und ihn an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der sonstigen Ausschüsse der Antragstellerin zu 1) teilnehmen zu lassen. Ihm sollten Einladungen und Sitzungsprotokolle zur Verfügung gestellt werden. Kassenanordnungen an die Gemeindekasse G. dürften erst zur Auszahlung angeordnet werden, wenn Herr Z. dazu seine schriftliche Zustimmung erteilt habe. Ihm sollte die Zuständigkeit für die Verwaltung der von der Gemeinde installierten Photovoltaikanlagen und der ehemaligen Jugendherberge übertragen werden, ebenso wie das dem Bürgermeister zustehende Einspruchsrecht. Herr Z. sollte nach dem Vertragsentwurf die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Ausführung von Ratsbeschlüssen gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NKomVG, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 und 18 NKomVG der Zuständigkeit des Rates vorbehalten seien. Rechtswidrige Verwaltungsakte in allen Angelegenheiten, die Gegenstand der Ermittlungsverfahren AA. und AB. der Staatsanwaltschaft Osnabrück seien, sollte er prüfen und ggf. aufheben können. Daneben war seine Zuständigkeit für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Ratsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters hinsichtlich der Vermögensschäden vorgesehen, die daraus entstanden seien, dass Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte rechtswidrig der F. GmbH offen oder verdeckt zugeleitet worden seien. Erforderliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses dafür sollte er ersetzen dürfen. Die Gemeinde sollte sich bereit erklären, sowohl Herrn Z. umfassend zu unterstützen als auch den ihr entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Die Tätigkeit sollte am 29.04.2013 beginnen und am 30.04.2014 enden. Eine Verlängerung oder Verkürzung sollte davon abhängig gemacht werden, dass die ordnungsgemäße Verwaltung bei der Antragstellerin zu 1) wiederhergestellt worden wäre.

15

Der Rat der Antragstellerin zu 1) befasste sich in seiner Sitzung vom 14.05.2013 mit dem Abschluss des Vertrages und beschloss mit 9 : 1 Stimmen, dem Antragsgegner einen eigenen Vertragsentwurf vorzulegen. Dieser wurde unter dem 08.05.2013 erstellt und dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15.05.2013 vorgelegt. Über die Vorlage des eigenen Vertragsentwurfs unterrichtete der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft, wie es im vom zuständigen Oberstaatsanwalt geführten Gespräch zwischen den Beteiligten am 12.03.2013 vereinbart worden war. Mit Schreiben vom 24.05.2013 legte der Antragsgegner über die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) erneut den Vertragsentwurf mit gleich lautenden Vereinbarungen vor. Die Antragstellerin zu 1) trat dieser vertraglichen Regelung nicht näher.

16

Unter dem 13.06.2013 erließ der Antragsgegner sodann die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche kommunalaufsichtliche Verfügung, deren sofortige Vollziehung er zugleich anordnete.

17

Entsprechend der Anordnung bestellte der Antragsgegner unter dem 13.06.2013 einen Beauftragten gem. § 175 NKomVG für die Antragstellerin zu 1). Als Beauftragter wurde Herr Kreisoberamtsrat AC., dienstansässig in M., Kreishaus, AD. AE., ausgewählt. Ihm wurden folgende Aufgaben übertragen:

18

1. "Erteilung aller Kassenanordnungen für die Gemeindekasse Börger gemäß § 85 Abs. 1 Ziffer 7 NKomVG i. V. m. § 40 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHK-VO).

19

2. Aus dem Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Zuständigkeit für die Erteilung von Aufträgen und Beschaffungsmaßnahmen jeglicher Art; ferner die Zuständigkeit für die Verwaltung der von der Gemeinde angeschafften und installierten Photovoltaikanlagen und des ehemaligen Jugendgästehauses, AF. AG..

20

3. Das Einspruchsrecht gemäß § 88 NKomVG.

21

4. Die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Ausführung von Ratsbeschlüssen gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NKomVG, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die nach § 58 Abs. 1 Nr. 11, 12, 13, 14 und 18 NKomVG der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.

22

5. Die Zuständigkeit für die Prüfung und ggf. Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der Gemeinde, insbesondere in allen Angelegenheiten, die Gegenstand der Ermittlungsverfahren AA. und AB. der Staatsanwaltschaft Osnabrück sind.

23

6. Die Zuständigkeit für die Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Ratsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters der Gemeinde G. gemäß § 54 Abs. 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 NKomVG hinsichtlich aller Vermögensschäden, die der Gemeinde z. B. daraus entstanden sind, das Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte rechtswidrig der F. GmbH offen oder verdeckt zugeleitet worden sind. Diese Zuständigkeit schließt die Befugnis ein, den für die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG erforderlichen Beschluss des Verwaltungsausschusses zu ersetzen."

24

Zugleich wurde dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters die Zuständigkeit für diese Aufgaben entzogen. Die zugleich angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung wurde im Wesentlichen mit der möglichen Dauer einer eventuellen Anfechtungsklage begründet. Im öffentlichen Interesse sei nicht hinnehmbar, dass die ordnungsgemäße Verwaltung der Antragstellerin zu 1) für diese Zeit blockiert werden würde. Um weiteren finanziellen Schaden von der Antragstellerin zu 1) abzuwenden, dulde die Umsetzung der Verfügung keinen zeitlichen Aufschub. Insbesondere könne nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung umgehend sichergestellt werden, dass keine weiteren rechtswidrigen Zahlungen innerhalb der noch laufenden "Durststrecke" an die F. GmbH erfolgten und dass es keine Schenkungen an die F. GmbH oder einen ihrer Gesellschafter mit dem Ziel der rechtswidrigen finanziellen Unterstützung der Realschule gebe. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die rechtswidrigen Beschlüsse und Verwaltungsakte fristgerecht rückgängig und gegenüber den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Weitere haushaltsrechtliche Verstöße gelte es zu vermeiden auch im Hinblick auf die sich stetig verschlechternde Haushaltslage. Das Interesse der Antragstellerin zu 1) für die Dauer der "Durststrecke" von einer Maßnahme verschont zu bleiben, sei nicht schutzwürdig, weil die zu besorgende Förderung der AH. in Trägerschaft der F. GmbH nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig wäre und zudem dazu führte, dass die F. GmbH nach dem Ende dieses Zeitraums in den Genuss öffentlicher Förderung kommen könnte. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, weil nicht erkennbar sei, dass die Antragstellerin zu 1) das Unrecht des bisherigen Vorgehens eingesehen hätte und sich künftig rechtskonform verhielte. Schritte zur teilweisen Wiedergutmachung des Schadens seien in Angriff genommen worden.

25

Die Verfügung, die wegen der Hauptsacheentscheidung im Wesentlichen mit den auch der Anhörung zugrunde liegenden Umständen begründet wurde, ist vom Landrat unterschrieben.

26

Gegen diese Verfügung hat die Gemeinde, die Antragstellerin zu 1) des vorliegenden Verfahrens, und der amtierende Bürgermeister P. Q., der Antragsteller zu 2) des vorliegenden Verfahrens, der in der Verfügung vom 13.06.2013 als Vertreter der Gemeinde G. bezeichnet worden ist und in der Anrede namentlich angesprochen wurde, im Verfahren 1 A 143/13 vor der Kammer Klage erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden.

27

Mit Antrag vom 21., eingegangen am 24.06.2013, haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meinen, ihr Verhalten bei der Förderung der F. verstoße nicht gegen die Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Der Antragsgegner habe sich damit einverstanden erklärt, dass gegen Zahlung entsprechender Entgelte in dem neu zu erstellenden Schulgebäude der F. Raumkapazitäten für die örtlichen Vereine geschaffen würden. Dies sei keine unzulässige Umwegfinanzierung, weil die Bereitstellung der kommunalen Mittel den Zweck hätten, den örtlichen Vereinen auf Dauer eine Nutzungsmöglichkeit von Räumen vor Ort zu verschaffen und so das dörfliche Gemeinschaftsleben förderte. Schriftliche Förderanträge und schriftliche Bewilligungsbescheide seien nicht Voraussetzung für eine Förderung, die direkte Zahlung von Ausführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau des Schulgebäudes sei ausdrücklich zugelassen worden und zudem sinnvoll, weil dann die Mitgliedsgemeinde selbst prüfen könnte, ob die für Bau- und Beschaffungsmaßnahmen örtlicher Vereine bereit gestellten Mittel zweckentsprechend verwandt worden seien. Es müsse möglich gemacht werden, dass sich die Gemeinde an Baumaßnahmen der Schule beteilige, wenn der Zweck dieser Beteiligung darin liege, eine außerschulische Nutzung bzw. eine Nutzung zu generieren, die jedenfalls nicht unmittelbar den schulischen Zielen der F. diene. Der Antragsgegner habe nur in einem Fall Gebrauch von der Möglichkeit kommunalaufsichtlicher Verfügungen gemacht, als er die rückwirkende Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung beanstandet habe. Ob die Investitionen in die Schule einen Schaden habe entstehen lassen, sei schwer zu beantworten, weil sich der Betrieb der Realschule für G. im Ergebnis durchaus als Gewinn darstelle. Sie sei eine Investition für die Zukunft der aufstrebenden Gemeinde und generiere Synergieeffekte für das Vereinsleben vor Ort. Deshalb habe Herr Oberstaatsanwalt AI. in dem von ihm moderierten Gespräch am 12.03.2013 auch die Schadensregulierung in der Form vorgeschlagen, dass die Antragstellerin zu 1) unter Anrechnung der geleisteten Förderungen auf den Kaufpreis die Schulgebäude von der F. übernehme.

28

In rechtlicher Hinsicht bezweifeln die Antragsteller die Zuständigkeit des Landkreises zur Bestellung eines Beauftragten, weil er als originärer Schulträger im Bereich der Realschulen in anderer Weise betroffen sei. Zudem sei er Träger der Schülerbeförderung und müsse sich nach dem Nds. Schulgesetz mit Mindestbeträgen an den notwendigen Schulbaukosten für Neubau und Erweiterungsbauten beteiligen. Der Umfang der Förderung durch Mitarbeiter des Bauhofs sei unzutreffend erfasst worden, weil die Stundenzahl und auch die Mitarbeiter, für die die Mitarbeit am Gebäude der Realschule notiert worden sei, dieser nur zu einem kleinen Teil zugerechnet werden könnten. Auch die Beschlüsse des Nds. Oberverwaltungsgerichts schlössen nicht jegliche Förderung aus, der Grundsatz der Organtreue, den das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bemühe, müsse auch von der Samtgemeinde berücksichtigt werden. Diese tue indes alles, um ihre finanzstärkste Mitgliedsgemeinde zu schwächen. Die Möglichkeit der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung, aus der dann auch resultiere, dass für die H. keine Beiträge erhoben werden könnten, sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Zahlungspflichtigen hätten mit ihren Unterschriften ihr Einverständnis für die Verwendung der möglicherweise zu erhebenden Gelder erteilt, dies rechtfertige also nicht die Bestellung eines Beauftragten. Zur Frage der kommunalen Finanzierung der F. gebe es keine abschließende materielle (Hauptsache-)Entscheidung. Die wiederhergestellte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Nds. Oberverwaltungsgericht betreffe nur das den Vorübergang regelnde Eilverfahren, eine Sachentscheidung sei im Hauptsacheverfahren nicht getroffen worden. Es gebe also lediglich Hinweise aus aufgehobenen bzw. bedeutungslos gewordenen Beschlüssen zum Sofortvollzug der Beanstandung. Im Jugendgästehaus seien zwar möglicherweise 70 Personen gemeldet, tatsächlich seien dort aber höchstens 25 untergebracht gewesen. Es habe sich um bulgarische Leiharbeiter gehandelt, die zunächst auf der AJ. in AK. eingesetzt gewesen seien. Die vollständige Zahlung der Warmmiete von 3.000,- € sei dem Bürgermeister ausdrücklich versichert worden. Der Verkauf des Werkhofgeländes an die Firma AL. sei ordnungsgemäß abgewickelt worden und liege auch im Interesse der Antragstellerin zu 1). Die erwerbende Firma habe keine Erweiterungsmöglichkeiten außerhalb des Bauhofes gehabt und beschäftige zurzeit etwa 120 Mitarbeiter. Sie sei der größte Steuerzahler vor Ort und durch die Veräußerung habe verhindert werden sollen, dass Überlegungen der Firma, den Betriebssitz nach AM. zu verlegen, realisiert würden. Das einen höheren Wert ansetzende Gutachten sei von einem Samtgemeindemitarbeiter erstellt und lasse das Interesse erkennen, die Vertretung der Antragstellerin zu 1) zu desavouieren. Die Haushaltslage der Gemeinde werde sich nach einer kurzfristigen Anspannung durch die Erhöhung der Umlagen wieder verbessern; es stehe zu erwarten, dass auch dieses Haushaltsjahr ohne Kreditaufnahme abgewickelt werden könne. Im Hinblick auf die zu den verschiedenen Punkten der Verfügungsbegründung vorgebrachten Gegenargumente sei die Einsetzung eines Bevollmächtigten völlig unverhältnismäßig. Die Antragstellerin zu 1) habe sich zwischenzeitlich auch ausdrücklich verpflichtet, der F. keine Finanzmittel auf indirektem Wege zukommen zu lassen, selbst dann nicht, wenn andere Ziele als die Sicherung des Betriebes der AN. Realschule eindeutig im Vordergrund stünden. Dies umfasse auch den Verzicht auf die Förderung von Vereinen zur Ausstattung des Gebäudes für ihre Zwecke bzw. zum Einkauf von Nutzungsrechten. Es müsste also ausreichen, zu prüfen, ob diese Zusage eingehalten würde. Statt einen "sog. Kommissar" einzusetzen, hätte es ausgereicht, den vom Nds. Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Weg der Beanstandung zu wählen. Tatsächlich sehe die Antragstellerin zu 1) keine Schadensersatzansprüche wegen angeblich rechtswidriger Finanzierung der F.. Gleichwohl habe sie sich bereit erklärt, mit dieser Verhandlungen aufzunehmen, um das Schulgebäude unter Anrechnung möglicherweise nicht gerechtfertigter Förderungen zu kommunalisieren. Hierzu hätte dem Antragsgegner im Übrigen das mildere Mittel der Anordnung und Ersatzvornahme zur Verfügung gestanden.

29

Die Antragsteller beantragen,

30

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20.06.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2013 (wieder) herzustellen.

31

Der Antragsgegner tritt dem Klagebegehren entgegen und beantragt im vorliegenden Verfahren,

32

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

33

Er hält Klage und Antrag des Antragstellers zu 2) für unzulässig, weil er als Bürgermeister Organ der Antragstellerin zu 1) ist. Nur die Kommune sei als solche Adressatin kommunalaufsichtlicher Verfügungen und könne auch deshalb nur selbst die Bestellung anfechten. Im Übrigen hält er die Verfügung vom 13.06.2013 für offensichtlich rechtmäßig und setzt sich mit den Einwendungen gegen die tatsächlichen Grundlagen auseinander. Die Rekommunalisierung des Gebäudes sei weiterhin im Interesse einer Schadensregulierung zu realisieren. Eine vertragliche Lösung sei daran gescheitert, dass die Antragstellerin die Rechte des Beauftragten so beschränken wollten, dass es ihm nicht möglich gemacht würde, Verstöße aus der Vergangenheit aufzuarbeiten und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Wegen der eigenen Zuständigkeit verweist der Antragsgegner auf das Antwortschreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 18.03.2013. Neben dem Verkauf des Bauhofs zu relativ günstigen Bedingungen, wie die Antragstellerin zu 1) konzediert habe, entstünde ein weiterer Aufwand in Form eines Bilanzverlustes, Kosten für die Einrichtung einer neuen Pumpstation, die Demontage der alten Pumpstation und der Erwerb eines neuen Bauhofs in Höhe eines Gesamtbetrages von 253.600,- €. Dies läge außerhalb einer vernünftigen Wirtschaftsförderpolitik. Die Miete für das Jugendgästehaus sei trotz anderslautender Zusicherungen nicht eingegangen. Die Haushaltssituation der Gemeinde sei anders als von dieser selbst zu beurteilen, was sich auch darin zeige, dass der Höchstbetrag für Liquiditätskredite nicht wie in der Haushaltssatzung mit 530.000,- € festgelegt werden dürfe, sondern nach den Regelungen ohne Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur bis zur Höhe von 1/6 des veranschlagten Betrages für Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, im vorliegenden Fall 380.883,33 €. Zudem bestünden weitere Belastungen des Haushalts, die noch nicht erfasst seien, wie die Verlegung der vorhandenen Pumpstation auf dem Bauhof und der Einbruch bei der Gewerbesteuer auf der Einnahmenseite. Zudem habe sie nach Erlass der angegriffenen Verfügung Kenntnis von Gestattungsverträgen mit Betreibern von Biogas- und Photovoltaikanlagen erhalten; unklar sei bisher, wohin die in den Verträgen zu zahlenden Entgelte geflossen wären bzw. flössen. Die Samtgemeinde habe ihrerseits kein rechtswidriges Verhalten provozieren wollen, vielmehr sei es ihr Anliegen gewesen, möglichst zügig die ordnungsgemäße Verwaltung der Antragstellerin zu 1) wiederherzustellen und auch künftig zu sichern. Deshalb sei es Pflicht der Samtgemeinde gewesen, die Kommunalaufsicht über Vorgänge in ihrer Mitgliedsgemeinde zu unterrichten. Die Unfähigkeit der Gemeinde, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen, zeige sich auch in den überplanmäßigen Ausgaben beim Ausbau der Wirtschaftswege und Gemeindestraßen. Eine Kostenexplosion sei nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes bei vernünftiger ingenieurmäßiger und fachgerechter Berechnung und Planung vermeidbar gewesen. Ergänzend verweist der Antragsteller auf Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück, die sich mit Zuwendungen an die örtlichen Vereine auseinandersetzt.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren (2 Bände), im Hauptsacheverfahren 1 A 143/13 (1 Band) sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (8 Leitzordner und 6 Heftungen sowie 1 Konvolut) Bezug genommen. Sie in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

35

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO, der Antragstellerin zu 1) ist begründet, der des Antragstellers zu 2) bleibt ohne Erfolg. Die wörtliche Fassung des Antrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betrachtet die Kammer nicht als auf den Antragsteller zu 2) beschränkt. Zwar ist er der Rechtsbehelfsführende, der im Maskulinum zu bezeichnen ist; aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber im Wege der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung, dass zugleich die Interessen der Inhaltsadressatin, der Antragstellerin zu1), verfolgt werden sollten. Die Kammer geht daher davon aus, dass bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der ja auch von beiden Beteiligten erhobenen Klage begehrt wird.

36

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der kommunalaufsichtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 13.06.2013 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ist aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung ist hinreichend auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft, weil sie auf die konkrete Situation bei der Antragstellerin zu 1) abstellt und die Verhinderung weiteren materiellen rechtswidrigen Verhaltens für die Übergangszeit in den Vordergrund stellt. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung überwiegt indes das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1) nicht, weil sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.

37

Die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Verfügung des ist formell rechtswidrig, denn der Antragsgegner ist im vorliegenden Fall für die Bestellung eines Beauftragten nach § 175 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds GVBl S. 576) nicht zuständig. Dies folgt aus § 171 Abs. 4 S. 1, 1. HS NKomVG. Danach tritt an die Stelle des Landkreises als Kommunalaufsichtsbehörde die Oberste Kommunalaufsichtsbehörde, wenn dieser in einer von ihm als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit auch noch in anderer Weise beteiligt ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Zuständigkeitsnorm, die keiner gesondert angreifbaren Entscheidung bedarf, bei Vorliegen der Voraussetzungen folgt der Wechsel unmittelbar aus der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung. Dies ergibt sich einerseits aus der Genese der Regelung, andererseits aus ihrer Funktion: Die Vorgängerregelung, die Nds. Gemeindeordnung -NGO-, sah in § 128 erstmals die Zuständigkeit der Landkreise als Kommunalaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte, sodann die Bezirksregierung als Obere Aufsichtsbehörde und den Minister des Inneren als Oberste Aufsichtsbehörde vor. Diese Änderung des § 128 NGO geht zurück auf einen Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung vom 22.10.1980 (LT-Drs. 9/1961), mit der die Landesregierung den Argumenten einer eingesetzten Sachverständigenkommission folgen wollte, die vorgeschlagen hatte, den die kommunale Funktionalreform beherrschenden Grundsatz der größtmöglichen Aufgabenverlagerung nach unten zu entsprechen, die Bezirksregierungen weitestmöglich von erstinstanzlichen Zuständigkeiten zu befreien und das Informationsdefizit durch die unmittelbare Beziehung zwischen Bezirksregierung und selbständigen Gemeinden zu beheben (LT-Drs. 9/1961, S. 17 f.). Diesem generellen Anliegen trug sie durch die Übertragung der Aufsicht über die selbständigen Gemeinden auf die Landkreise Rechnung (LT-Drs. 9/1961, S. 28 zu Art. 1 Nr. 22 Buchstabe a). Diese Fassung des § 128 NGO wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen, mit dem u.a. die Bezirksregierungen aufgelöst wurden, verändert. Nach der darin vorgesehenen Fassung sah § 128 Abs. 1 Satz 2 NGO die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte bei den Landkreisen als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als Oberste Kommunalaufsichtsbehörde vor. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/1121) sollte es sich dabei um eine Folgeänderung durch Wegfall der Bezirksregierungen handeln. Die Verlagerung der Zuständigkeit der nächst höheren Kommunalaufsicht beruhte darauf, dass Aufgaben, die nicht anderen Behörde und Stellen übertragen sind, den Ministerien zuständigkeitshalber auferlegt werden sollten (LT-Drs. 15/1121, S. 34). Bereits § 128 NGO i.d.F. der Änderung des Art. IV § 1 des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28.06.1977 (GVBl. S. 233) kannte in Abs. 2 eine Regelung, die die Zuständigkeit der Landkreise als Kommunalaufsichtsbehörde überwand, wenn sie an der kommunalaufsichtlich zu entscheidenden Angelegenheit noch weiter beteiligt war. Nach dieser Ausgangsregelung trat an die Stelle des Landkreises die Obere Kommunalaufsichtsbehörde, zum damaligen Zeitpunkt also die Bezirksregierung. Die Übertragung der Zuständigkeit der staatlichen Aufsicht über die selbständigen Gemeinden in Niedersachsen von den Bezirksregierungen auf die Landkreise durch die Nds. Gemeindeordnung i.d.F. vom 22.06.1982 war Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.1988 (- 2 BVR 602/83, 2 BVR 974/83 -). In dieser Entscheidung ([...] Rdnr. 27 ff.) betont das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen Kommunalaufsicht und verfassungsrechtlich gebotener Selbstverwaltung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine Änderung der Zuständigkeit für die staatliche Aufsicht für sich gesehen noch keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar. Auch wenn sich durch die ortsnähere Ausübung der Aufsicht möglicherweise gegenüber der Aufsicht des Regierungspräsidenten eine anders geartete Aufsichtspraxis ergibt. Der Rechtskreis der betroffenen Körperschaft ist erst dann berührt, wenn die Änderung der Aufsichtszuständigkeit mit einer gewissen Zwangsläufigkeit bewirkt, dass die geführte Aufsicht selbst ihren Charakter ändert, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass die grundsätzlich nur zulässige Rechtsaufsicht sich zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickelt oder zur Fachaufsicht verdichtet. Die Übertragung der Aufsicht auf die Landkreise lasse dies nicht besorgen, zwar seien in einzelnen Sachbereichen durchaus Konkurrenzverhältnisse und Interessengegensätze denkbar. Die normative Ausgestaltung der Kommunalaufsicht stelle jedoch eine hinreichende Vorkehrung dar, dass solche Gegebenheiten nicht zu einer Überschreitung der Grenzen einer bloßen Rechtsaufsicht führten. Dies folge schon daraus, dass für unmittelbare Kollisionsfälle das Gesetz selbst die Kommunalaufsicht auf die nächst höhere Behördenebene verlagere (BVerwG, aaO., [...] Rdnr. 31). Sowohl aus der Genese, als auch aus der Funktion des § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG folgt daher, dass es sich um eine Zuständigkeitsregelung handelt, denn nur durch eine Verschiebung der Zuständigkeit im Falle einer Interessenkollision behält die gesetzliche Regelung die Funktion, die Janusköpfigkeit des Landkreises mit den potentiell widerstreitenden Interessen aufzulösen (zur Kritik: Goldmann in NSt-N 1988, 328, ebenso Northoff, NVwZ 1990, 141 <143>; Smollich in KVR Nds. NKomVG, § 171 Rdnr. 5, Loseblatt Stand 11 2011).

38

Die Zuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht durch die Verfügung des Nds. Innenministeriums vom 18.03.2013 (Beiakte J, S. 1561) eröffnet. Zwar bestimmt § 171 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz NKomVG, dass die Oberste Kommunalaufsichtsbehörde auch darüber entscheidet, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist. Dabei handelt es sich aber um eine Entscheidung innerhalb der hierarchischen Struktur der Kommunalaufsicht, die der Landkreis auch als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrnimmt, diesen also bindet. Die Regelung stellt also nur klar, was sich aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Weisungsgebundenheit ohnehin aus der Weisungsbefugnis der höheren Behörde ergibt. Nach dem Wortlaut entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium zwar darüber, ob die Voraussetzung für die Zuständigkeit gegeben ist, also die Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel vorliegt, mithin der Landkreis auch noch in anderer Weise an der zu entscheidenden Angelegenheit beteiligt ist (so im Ergebnis auch Smollich, aaO. - der Hinweis auf Abs. 2 dürfte ein Redaktionsversehen sein). Die Entscheidungskompetenz des Innenministeriums, das auf diese Weise über die einzige Tatbestandsvoraussetzung für die Zuständigkeitsregelung geschaffen wird, erfolgt wegen ihres Charakters als reines Verwaltungsinternum innerhalb der Behördenhierarchie nicht durch Verwaltungsakt; es gebricht ihm an der erforderlichen Außenwirkung (so auch Smollich, aaO.; Northoff aaO., S. 143, anders: OVG Münster, B. v. 01.03.2011 - 15 B 127/11 -, [...] Rdnr. 10 und Leitsatz 2). Die Bindungswirkung beschränkt sich daher auf das Verhältnis zwischen Ministerium und Landkreis, eine Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen inzidenter im gerichtlichen Verfahren bleibt nach allgemeinen Regelungen möglich. Andernfalls entfiele der Rechtsschutz gegen die Zuständigkeitsbestimmung als behördliche Verfahrenshandlung, § 44 a VwGO. Zugleich verlöre die Zuständigkeitsregelung ihre Funktion, nämlich eine "Einmischverwaltung" zu verhindern. Sie genügte dann nicht mehr den Anforderungen, die an aufsichtsrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie zu stellen wären. Bei § 171 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz NKomVG handelt es sich somit um eine Zuständigkeitsregelung, die der Überprüfung im Verfahren gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung unterworfen ist.

39

Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Antragsgegners bzw. des Innenministeriums ist daher die Frage, ob der Antragsgegner außer als Kommunalaufsichtsbehörde an der zu entscheidenden Angelegenheit noch in anderer Weise "beteiligt" ist i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz NKomVG. Der Begriff der Beteiligung ist dem Verwaltungsverfahrensrecht aus § 13 VwVfG geläufig. Man wird ihm bei der gebotenen Auslegung nicht gerecht, wenn man ihn formal auf die Position des Landkreises in einem anderen Verfahren beschränkt, gleichsam nur § 13 Abs. 1 VwVfG in den Blick nimmt. Er muss vielmehr neben diesem formellen Aspekt auch die materielle Beteiligung, der § 13 Abs. 2 VwVfG Rechnung trägt, in den Blick nehmen (so ausdrücklich Northoff, aaO. <142> rechte Spalte; ohne erkennbare Differenzierung Smollich, NKomVG, § 171 Rdnr. 5 und § 128 NGO, Rdnr. 3); um der Funktion der Zuständigkeitsverlagerung gerecht zu werden, nämlich eine "Einmischungsverwaltung" zu verhindern, müssen die Grundsätze eines Mitwirkungsverbots, wie sie in § 13 Abs. 2 VwVfG Ausdruck finden, materiell Berücksichtigung finden (Thiele, NGO, 8. Aufl., Anm. 2 zu § 128). Nur die Ausdehnung auf materielle Interessen des Landkreises bei der Auslegung des Beteiligungsbegriffes, einerseits als Kommunalaufsichtsbehörde, andererseits als Gebietskörperschaft mit eigenem Wirkungskreis, wird der Funktion gerecht, bei Interessenkollisionen zu einer Zuständigkeitsverlagerung zu gelangen (so auch OVG Münster, B. v. 01.03.2011 - 15 B 127/11 -, [...] Rdnr. 13). Nur so verstanden führt die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit nicht dazu, dass die von den Landkreisen geführte Kommunalaufsicht ihren Charakter ändert und Züge einer "Einmischungsaufsicht" annimmt oder sich gar zur Fachaufsicht verdichtet. Denkbaren Konkurrenzverhältnissen und Interessengegensätzen setzt die normative Ausgestaltung der Kommunalaufsicht eine hinreichende Vorkehrung entgegen, dies aber nur dann, wenn für unmittelbare Kollisionsfälle schon das Gesetz selbst die Kommunalaufsicht auf die nächsthöhere Behördenebene verlagert (BVerfG, B. v. 21.06.1988, aaO., [...] Rdnr. 30 f.).

40

Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass der Begriff der Beteiligung notwendig voraussetzt, dass aus der kommunalaufsichtlichen Maßnahme selbst ohne weitere Zwischenschritte gleichsam als Kehrseite der Aufsichtsmaßnahme einen Vor- oder Nachteil für den Landkreis auf dem Gebiet der ihm zugeordneten eigenen Aufgaben entstehen müsse, er also nicht nur als Fachaufsichtsbehörde beteiligt sein darf (für diesen Fall vgl. OVG Lüneburg, U. v. 09.11.1983 - 2 OVG A 28/80 -).

41

Der Annahme, nur unmittelbare Wirkungen könnten zu einer Zuständigkeitsverlagerung führen, steht in systematischer Hinsicht entgegen, dass es sich bei der Bestellung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG um das "schwerste Geschütz" des kommunalaufsichtlichen Instrumentariums handelt.

42

Abstrakt, aber auch konkret im vorliegenden Fall werden mit der Bestellung der Beauftragten und der Bestimmung seines Aufgabenbereiches Elemente der Unterrichtung nach § 112 NKomVG einbezogen, wenn ihm beispielsweise die Befugnis übertragen wird, an den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der sonstigen Ausschüsse der Gemeinde teilzunehmen und ihm Einladungen und Sitzungsprotokolle zugänglich zu machen.

43

§ 173 NKomVG kennt als kommunalaufsichtliches Eingriffsmittel die Beanstandung. Dies erlaubt der Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide zu beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Das der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten nach § 88 Abs. 1 NKomVG zustehende Einspruchsrecht setzt voraus, dass ein Beschluss der Vertretung im eigenen Wirkungskreis oder ein Bürgerbescheid für rechtswidrig erachtet wird. Die Beanstandung nach § 173 NKomVG hat damit die gleiche Tatbestandsvoraussetzung wie das Einspruchsrecht von Hauptverwaltungsbeamten. Überträgt man dem Beauftragten generell das Einspruchsrecht gem. § 88 NKomVG, wie es der Antragsgegner in Ziff. 3 seiner Verfügung vom 13.06.2013 tut, versetzt er ihn in die Lage, das Einspruchsrecht gegen als rechtswidrig erachtete Maßnahmen auszuüben, ohne dass eine kommunalaufsichtliche Beanstandung im Falle einer Interessenkollision zur Zuständigkeitsverlagerung auf das Innenministerium führen könnte.

44

Nicht anders verhält es sich mit der Ermächtigung zur Anordnung und Ersatzvornahme aus § 174 NKomVG. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn sie die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt. Kommt die Kommune der Anordnung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde diese selbst durchführen oder durchführen lassen (§ 174 Abs. 2 NKomVG). Dieser Anordnungs- und Ersatzvornahme steht es in der Wirkung gleich, wenn ein nach § 175 NKomVG Bestellter ermächtigt wird, mutmaßliche Ansprüche der Kommune geltend zu machen und dafür notwendige Beschlüsse zu ersetzen. Diese Ermächtigung sieht Ziff. 6 der Verfügung des Antragsgegners vom 13.06.2013 vor.

45

Hinge eine Zuständigkeitsverlagerung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz NKomVG davon ab, dass die kommunalaufsichtliche Maßnahme eo ipso zu einem Vor- oder Nachteil führt, könnte jede der einzelnen Maßnahmen, zu denen ein Beauftragter ermächtigt wird, in einem Interessenkonflikt stehen. Weil er Organ der Kommune geworden wäre, handelte es sich dann nicht um eine der in §§ 172 - 174 NKomVG genannten Maßnahmen und würde deshalb nicht die Zuständigkeit des Innenministeriums begründen. Dies zeigt, dass die Ergänzung des Wortlauts des § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG um das Merkmal der Unmittelbarkeit dazu führte, dass die Funktion, der die Zuständigkeit verlagerten Norm ausgehöhlt werden würde, wenn ein Beauftragter bestellt wird, der materiell ermächtigt wird, die niederschwelligeren kommunalaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.

46

Zu diesem Ergebnis kommt man auch im Wege des Erstrechtschlusses: Wenn schon die geringeren Eingriffsmittel im Falle einer Interessenkollision geeignet sind, die Zuständigkeit auf das Innenministerium zu verlagern, muss dies erst recht für den schwerstmöglichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung gelten. Dabei behält die Kammer auch die Auswahl des Beauftragten im Blick. Dessen fachliche Qualifikation ist vom Antragsgegner im laufenden Verwaltungsverfahren nachvollziehbar dargelegt und zweifelsfrei gegeben. Er ist und bleibt auch als Beauftragter Bediensteter des Antragsgegners. Zu diesem steht er weiter entsprechend seinem Statusamt in einem Aufsichts- und Weisungsverhältnis. Er erhält zwar nach § 175 Satz 2 NKomVG im Rahmen seines Auftrags die Stellung eines Organs der Kommune, bleibt aber Teil der aufsichtsführenden Stelle. Auch diesem Umstand würde nicht hinreichend Rechnung getragen, ergänzte man § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz um ein quasi ungeschriebenes Merkmal der Unmittelbarkeit wie das Nds. Ministerium für Inneres und Sport in seinem Erlass vom 18.03.2013 gegenüber dem Antragsgegner annimmt (so auch Thiele, NGO, 8. Aufl., § 128 Anm. 2 am Ende). Dem folgt die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht.

47

Eine Beteiligung im Sinne einer Interessenkollision sieht die Kammer im vorliegenden Verfahren aus folgenden Umständen begründet: Die nicht nur abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Schulträger für die Schulen, die nicht als Grundschulen in die Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbänden fallen, sind nach § 102 Abs. 2 NSchG die Landkreise und die kreisfreien Städte. Zwar erlaubt § 102 Abs. 3 NSchG die Übertragung der Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulen auf kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden auf Antrag und eine solche ist auch erfolgt, als im Jahre 1975 - gestützt auf eine ältere Fassung des Nds. Schulgesetzes - durch die Verfügung des früheren Regierungspräsidenten in Osnabrück die Samtgemeinde E. mit der Schulträgerschaft betraut worden ist. Gleichwohl berührt die Existenz einer in privater Trägerschaft stehenden Realschule im Gebiet des Landkreises dessen Interessen: Die einzige Voraussetzung für eine ggf. künftig auf andere Gemeinden erfolgende Übertragung der Trägerschaft für eine allgemeinbildende Schule setzt nach der geltenden Rechtslage nur noch voraus, dass die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist. Dieses Kriterium steuert auch die Entscheidungen des Schulträgers bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 Abs. 5 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 NSchG. Es ist erforderlich geworden, nachdem mit dem Modellkommunengesetz vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410) die Verpflichtung auch der Landkreise zu einer Schulentwicklungsplanung abgeschafft worden ist, während nach § 82 NSchG a.F. i.d.F. vom 08.05.1974 die Schulträgerschaft für Schulformen des Sekundarbereichs nur unter drei Voraussetzungen übertragen werden konnte: Die Gemeinde oder Samtgemeinde musste die Schulträgerschaft für alle Schulformen des Sekundarbereich übernehmen, das Gebiet der Gemeinde musste im Wesentlichen deckungsgleich sein mit dem durch die Schulentwicklungsplanung langfristig vorgesehenen Einzugsbereich für die von der Gemeinde zu übernehmenden Schulformen und die Gemeinde musste schließlich finanziell hinreichend leistungsfähig sein, um den auf sie zukommenden Aufgaben als Schulträger im Sekundarbereich I auf Dauer ausreichend gerecht werden zu können (vgl. Schippmann in NSchG, § 102 Anm. 3.1). Wenn das regionale Bildungsangebot künftig unter dem Einfluss auch des Angebots der F. zu beurteilen sein wird, muss dies zwangsläufig Auswirkung auf die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes haben und damit die Übertragung bislang in Trägerschaft des Landkreises stehender allgemeinbildender Schulen auf andere Samtgemeinden hindern.

48

Eine demgegenüber wesentlich bedeutsamere Betroffenheit des Landkreises in seinen eigenen Interessen ergibt sich aus § 117 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 NSchG . Nach § 117 Abs. 1 NSchG gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden und deren Zusammenschlüsse im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens 1/3 der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstattungen. In den Sekundarbereichen betragen die Zuwendungen mindestens die Hälfte dieser Kosten. § 117 Abs. 5 NSchG sieht die Verpflichtung der Landkreise, zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse einzurichten, vor. Aus ihr werden die Mittel für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für den von Gebäuden für schulische Zwecke ebenso wie für größere Instandsetzungen, die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung finanziert. Damit erfüllen die Landkreise ihre Verpflichtungen zur Beteiligung an den Schulbaukosten. Die nicht aus Rückflüssen aus Darlehen gedeckten Mittel werden nach § 117 Abs. 6 Satz 1 NSchG vom Landkreis zu 2/3 und zu einem Drittel von kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. Ein nicht nur abstraktes Interesse eines Landkreises resultiert also aus seiner Verpflichtung, die mit seinem in die Kreisschulbaukasse eingebrachten öffentlichen Mitteln die Maßnahmen und Anschaffungen, die § 117 Abs. 1 bis Abs. 3 NschG vorsieht, zu schützen und Fehlallokationen zu vermeiden.

49

Über die Verpflichtung aus § 117 NSchG zur Beteiligung an den Schulbaukosten hinaus tragen die Landkreise von den nicht unter § 117 NSchG fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche mindestens 50, höchstens 80 v.H. Zu der früheren Fassung des § 99 Satz 2 ergangene Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise, den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben, vom 18.06.1975 (Nds. GVBl. S. 218) definiert die zuweisungsfähigen Kosten, § 1, und konkretisiert den Umfang der zuschusspflichtigen größeren Instandsetzungen. Auch hieraus kann für die Landkreise ein Eigeninteresse erwachsen, Zuschüsse zu laufenden Kosten, die nicht § 117 NSchG fallen, vor einer Zweckverfehlung zu schützen.

50

Zutreffend weist der Antragsgegner selbst in seinem Anschreiben an das Nds. Ministerium für Inneres und Sport vom 07.03.2013 auf seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung hin. § 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Dies umfasst die Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet wohnen und die den 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen besuchen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG. Diese Verpflichtung ist nach § 114 Abs. 3 NSchG beschränkt auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Nach den Darlegungen des Antragsgegners bestehen im nördlichen Kreisgebiet nicht mehr getrennte Haupt- und Realschulen, sondern nur noch deren Zusammenführung, die durch die Neufassung des Nds. Schulgesetzes geschaffenen sog. Oberschulen. Es ist daher aus Sicht des Antragsgegners zu besorgen, dass das Angebot der F. als davon verschiedener Bildungsgang anzusehen sein wird und daran seine Verpflichtung anknüpfen könnte, Schülerinnen und Schüler, die sich zu einem Besuch der F. entschieden haben, zur Schule befördern zu müssen.

51

Eine denkbare weitere Betroffenheit in eigenen Interessen resultiert aus der bislang vom Antragsgegner anderen Schulen in privater Trägerschaft gewährten freiwilligen Unterstützung. Ausweislich des Vermerks vom 23.04.2010 (Beiakte H, Bl. 519 ff.) fördert der Landkreis bestehende Privatschulen durch freiwillige Zuschüsse. Ausweislich dieses Vermerks befasst er sich mit der Besorgnis, aus Gleichbehandlungsgründen künftig auch die F. GmbH beim Betrieb der Realschule in G. fördern zu müssen. Im Ergebnis lehnt er dies ab, weil die von der zu errichtenden Realschule ausgehende Gefährdung der öffentlichen Schulen einen sachlichen Grund darstelle, einen künftigen Förderantrag der F. GmbH abzulehnen. Dieses Argument sollte dazu genutzt werden, ein Realschulangebot im öffentlichen System zu realisieren. Das anzustrebende Ziel verdeutliche, dass der Landkreis bei seiner (künftigen) Ablehnung nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich handele. Um das Risiko in einem etwaigen Prozess vor dem Verwaltungsgericht zu minimieren, sollte ein entsprechender Kreisausschuss und Kreistagsbeschluss herbeigeführt werden. Auch der Aspekt der freiwilligen Förderung von Schulen in privater Trägerschaft lässt ein Eigeninteresse des Antragsgegners erkennen, das einen Interessenkonflikt zwischen den eigenen Angelegenheiten und seinen Aufgaben als Kommunalaufsichtsbehörde begründen könnte.

52

Diese vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten sind nicht lediglich abstrakter Natur, sondern maßgebliches Motiv für das in der Auseinandersetzung um die Förderung der Schule von Anfang an erwogene Eingreifen des Antragsgegners als Kommunalaufsichtsbehörde. Das besondere Interesse des Antragsgegners, die Errichtung und den Betrieb der Realschule in G. in freier Trägerschaft zu unterbinden, ergibt sich aus einer Vielzahl von Aktivitäten, die in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind; besonders augenfällig waren darunter folgende:

53

Bereits die erste Unterlage in der Beiakte G (Blatt 1 ff.) vom 31.10.2008 lässt die Motivation zumindest der Samtgemeinde E. erkennen. In ihrem Anschreiben an den Landrat betont sie nicht nur, das politische Bemühen der Gemeinde bei dem Bestreben, eine Realschule in freier Trägerschaft einzurichten sei ernst zu nehmen, sondern stellt unmittelbar den Zusammenhang mit einer bevorstehenden baulichen Erweiterung der Außenstelle der Realschule E. her. In dem Vermerk der Samtgemeinde vom 21.04.2008, der mutmaßlich mit dem Schreiben an den Antragsgegner gelangt ist, werden insbesondere die bisherigen Gesamtkosten für Ausstattung, den Umzug der Grundschule in die bisherige Hauptschule sowie der Bau einer neuen Turnhalle hervorgehoben als auch die Mitfinanzierung der Maßnahme durch die Kreisschulbaukasse betont. Bei einer Errichtung eines Realschulzweiges mit dem Einzugsbereich G., AO. und AP. müssten sechs allgemeine Unterrichtsräume und verschiedene Fachräume geschaffen werden, mit denen ein Leerstand in E. im Umfang von sechs allgemeinen Unterrichtsräumen korrespondierte (Beiakte G, Blatt 6/7). Zudem wird die Entwicklung der Schülerzahlen bei einer Realschule in G. mit dem Einzugsbereich G., AO. und AP. und die daraus resultierende Zügigkeit problematisiert. Auch das Antwortschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 30.07.2009 (Beiakte H, Blatt 323 ff.) betont die mögliche Schwächung der öffentlichen Schulen im Samtgemeindegebiet, die gleichwohl aufrechterhalten werden müssten, wenn durch die Bemühungen der Gemeinde G., mit erheblichen öffentlichen Mitteln eine Ersatzschule im Gemeindegebiet anzusiedeln, Erfolg hätten. Auch der Vermerk vom 02.07.2009 (Beiakte H, Blatt 327) verneint zwar, dass der Landkreis einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 350,00 € je Schüler und Jahr, wohl aber ein Zuschuss in Höhe von 218,12 € gewährt. Fraglich sei, ob die Gemeinde G. Eigenfinanzmittel in dieser Höhe für den genannten Zweck einsetzen dürfe. Es sei unzweifelhaft, dass eine Gemeinde z.B. eine Schule - auch in freier Trägerschaft - durch Gewährung eines Zuschusses unterstützen dürfe, weil der Zuschusszahler ein Interesse an der Durchführung einer bestimmten Aufgabe des Empfängers habe. Beginnend mit dem Jahr 2014 sieht der Vermerk dann eine Verpflichtung des Antragsgegners - FB 40 - zur Zahlung von 121.100,00 €.

54

Auch die Anfrage ohne konkretes Datum (Beiakte H, Blatt 323) des Antragsgegners an das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration stellt den Zusammenhang zwischen Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Realschule in G. mit Mitteln aus dem beschlossenen und genehmigungsfreien Haushalt und der Modernisierung der Realschule E. mit erheblichem Aufwand her. Aus der Sicht des Schulträgers schwäche die Errichtung einer Realschule in G. erheblich die bestehende Realschule in E..

55

Zur Haushaltslage verhält sich der Vermerk des Antragsgegners vom 18.03.2010 (Beiakte H, Blatt 478). Danach enthält die Haushaltssatzung für 2010 der Gemeinde keine genehmigungspflichtigen Teile. Hervorgehoben wird, dass durch die Hebung der Samtgemeindeumlage im Jahr 2010 statt der auf der Grundlage eines Hebesatzes von 6,314 % eingeplanten 100.000,00 € ein Betrag von 183.700,00 € erforderlich werden würde, weil der Hebesatz ab 2010 auf 13 % mehr als verdoppelt wird. Wegen der hohen Gewerbesteuereinnahmen würde sich diese Mehrausgabe aber auch in einem nicht genehmigungspflichtigen Nachtrag darstellen lassen.

56

Besonders deutlich wird die Verknüpfung zwischen der Entwicklung der Schülerzahl in den öffentlichen Schulen und dem Bemühen der Antragstellerin zu 1) um die Einrichtung einer Realschule in freier Trägerschaft in der Sitzungsvorlage für den Kreisausschuss 123/2010 aus April 2010 Blatt 489 der Beiakte H: Dort werden in die Entwicklung der Schülerzahlen der Haupt- und Realschule E. unter der Spalte "Realschule" in einer Spalte "davon aus G." die auf die Klassen 5 bis 10 verteilten Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schule ausgewiesen. Dies gewinnt besondere Bedeutung wegen der zuvor erfolgten Darlegung der Einschulungszahlen in der Samtgemeinde vom Schuljahr 2001/2002 bis 2015/2016 und der Darstellung der entsprechenden Einschulungszahlen in der Gemeinde G. in diesem Zeitraum.

57

Ausweislich eines Vermerks vom 03.05.2010 (Beiakte H, Blatt 512) hat der damalige Landrat mit dem nunmehrigen und dem damaligen Ersten Kreisrat ein Gespräch über die Errichtung der AQ. mit dem damals amtierenden Kultusminister Dr. Althuesmann, dem damals amtierenden Justizminister Busemann sowie einem Ministerialrat aus dem Kultusministerium geführt. Nach dem Gesprächsvermerk wird das Land aufgrund der nicht vorhandenen Voraussetzungen in finanzwirtschaftlicher und schulpädagogischer Hinsicht kurzfristig den Antrag der AR. auf Genehmigung des Schulbetriebes ablehnen. Das Land werde "rechtlich alle Schritte unternehmen, dass es nicht zur tatsächlichen Gründung der Freien Schule kommt". Auf das vermeintliche Risiko, eine Ablehnung werde mit Eilverfahren genauso gerichtlich überprüft werden, wie die kommunalaufsichtliche Angelegenheit, und ein Richter werde kaum in der Lage sein, über seine eigene frühere Entscheidung hinwegzugehen, wurde in diesem Vermerk hingewiesen.

58

Auch im Anschreiben des Antragsgegners an die Landesschulbehörde vom 17.06.2010 (Beiakte H, Blatt 523) werden die freiwillig vom Landkreis an Konkordatsschulen und den übrigen von privaten Schulen in freier Trägerschaft gewährten Zuschüsse zu den sächlichen Kosten hervorgehoben. Diese bisher existierenden freien Schulen erfüllten ausnahmslos eine Ersatzfunktion. Die Ergänzung des Bedarfs durch zusätzliche Realschulen zeige unter Beachtung der demografischen Entwicklung immer mehr, dass öffentliche und freie vorhandene Schulangebot derzeit dem konkreten Bedarf entsprächen und grundsätzlich keine Ausweitung erforderlich sei. Die Schülerzahlen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen gingen zurück. Noch in den letzten Jahren habe der Landkreis und die Kommunen erheblich in den Schulbau investiert. Dabei sei es neben einer energetischen Optimierung auch um bauliche Maßnahmen für den inzwischen flächendeckenden Ausbau des Ganztagsschulangebotes gegangen. Ein Bedarf für zusätzliche allgemeinbildende Schulen durch freie Träger bestünde nicht mehr, solche Träger könnten deshalb nicht mehr damit rechnen, für zusätzliche allgemeinbildende Schulangebote Leistungen auf freiwilliger Basis zu erhalten.

59

Die Bestellung eines Beauftragten wird im Zusammenhang mit einem Vermerk vom 30.07.2010 ebenso in den Blick genommen, wie der Vorschlag, die Staatsanwaltschaft einzuschalten wegen des Anfangsverdachts der Untreue. Hierzu enthält Blatt 686 der Beiakte H einen Vermerk vom 30.07.2010, in dem die für den Ausbau der H. gezahlten Ablösebeträge thematisiert wurden. Nachdem ausweislich eines Gesprächs mit dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund bekannt geworden war, dass die rückwirkende Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durchaus möglich sei (Mail des Samtgemeindebürgermeisters an den späteren Beauftragten bei der Antragstellerin zu 1. vom 30.07.2010, 2:08 Uhr, Blatt 684, Beiakte H), befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des damaligen Landrates "ordnungsgemäße Abrechnung ist sicherzustellen! ggf. § 131.2 NGO" mit dem Verweis auf eine telefonische Klärung, dass hier § 132 NGO, Bestellung eines Beauftragten gemeint sei. Das dem Handzeichen beigefügte Jahresdatum 2.8.11 wird ausweislich der Chronologie der Beiakte ein Versehen gewesen sein.

60

Deutliche Hinweise für eine Interessenkollision ergeben sich auch aus dem Vermerk vom 02.11.2010 (Beiakte I, Blatt 816). Dieser, dem damaligen Landrat und dem damaligen Ersten Kreisrat, dem jetzigen Landrat, zur Kenntnis gebrachte Vermerk berichtet von einer Information aus dem Niedersächsischen Innenministerium, dass diesem durch einen Referatsleiter des Kultusministeriums signalisiert worden sei, dass durch die Vorlage eines neuen Finanzierungskonzepts für die Realschule in G. in freier Trägerschaft grundsätzlich die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz gegeben seien. Eine entsprechende Stellungnahme der Landesschulbehörde liege dort vor. Wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlägen, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Schule. Die Gesprächsteilnehmerin aus dem MI erklärte, dass sie aus ihrem Hause gebeten worden sie, diese Information an den Landkreis Emsland heranzutragen, damit ggf. von dort noch eventuell bei der Landesschulbehörde interveniert werden könne, um die Genehmigung zu verhindern oder hinauszuzögern. Der Vermerk enthielt einen Hinweis auf die Ausführungen von Thiele in Rathaus und Recht, Heft 24/2010, in dem das Urteil der Kammer vom 09.03.2010 kommentiert wird.

61

Besorgnis hinsichtlich der Wirkung einer freien Schule auf die Schulstruktur, weniger auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, lässt auch ein auf Blatt 935 der Beiakte I aufgeklebter mit Namenszeichen versehenes Post-It erkennen. Auf dem anonymisierten Vermerk offensichtlich der Rechtsanwälte Klausing, Hannover, vom 17.02.2011 zur Beitragsveranlagungspflicht der Antragstellerin zu 1) betreffend den Ausbau der H., wird auf dort ausgeführt, der Antragsgegner habe der Antragstellerin zu 1) seit 2003 in verschiedenen Schreiben mitgeteilt, dass die Satzung dringend überarbeitet werden müsse, so sie Bestand haben solle. Danach ist also mindestens acht Jahre lang bekannt gewesen, dass die Satzung, über deren rückwirkende Aufhebung im Verfahren 1 A 11/12 vor der Kammer gestritten wurde, keine rechtswirksame Grundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sein kann.

62

Die Verquickung der Interessen, an der Verhinderung der Errichtung und Inbetriebnahme der F. und den Aufgaben des Antragsgegners als Kommunalaufsicht ergibt sich auch aus dem Anschreiben des Antragsgegners an die Samtgemeinde E. vom 08.03.2011. In Ziffer 2 dieser Verfügung wird mitgeteilt, der damalige Landrat habe im Telefonat vom 08.03.2011 - 10:00 Uhr - angeordnet, dass der Samtgemeinde E. durch die Kommunalaufsicht mitgeteilt werden solle, es sei sicherzustellen, dass die Samtgemeinde E., die die Kassengeschäfte für die Mitgliedsgemeinde G. führe, keine Zahlungen leisten würden, die direkt oder indirekt für die F. bestimmt seien.

63

Die Verquickungen von Schulförderung und Kommunalaufsicht ergibt sich auch aus dem Gesprächsvermerk vom 26.07.2011 (Beiakte I, Blatt 1023). Dort ist dokumentiert, dass im Gespräch zwischen Antragsgegner und einem Beschäftigten der Landesschulbehörde Vereinsförderungen durch die Antragstellerin zu 1.) erfolgten. Den Vereinen würden im Gebäude der F. Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Diese würden sie herrichten und als Gegenleistung für die Kostenübernahme für den Ausbau der Räume in der Regel die Räumlichkeiten zehn Jahre kostenfrei nutzen. Entsprechende Vereinbarungen seien vorgelegt worden. Da Vereinsförderungen - zumindest im Bereich der freien Spitze - rechtlich nicht zu beanstanden seien, wären der Kommunalaufsicht "die Hände gebunden" gewesen.

64

Auch aus dem Gesprächsvermerk vom 27.02.2012 (Beiakte I, Blatt 1078) folgt, dass es bei der Aufklärung der Frage, warum Finanzmittel in Höhe von 350.000,00 € durch die kassenführende Samtgemeinde ausgezahlt worden seien, Gegenstand des Gespräches gewesen sei, dass "die Sache nicht mehr aufgehalten werden könne".

65

Die Verquickung von Aufsicht und Folgen einer finanzielle Unterstützung der privaten Realschule in G. ist auch Gegenstand des Vermerks vom 12.04.2012 (Beiakte J, Seite 1103 f.). Dieser hebt hervor, dass die Bestrebungen des Landkreises immer darauf hinausgelaufen seien, die Unterstützung der politischen Gemeinde G. zu Gunsten der F. GmbH zu unterbinden. Einzig und allein dies sei Ziel aller Maßnahmen im Rahmen der Kommunalaufsicht gewesen. Von Anfang an sei dem Landkreis bewusst gewesen, dass er über keinerlei rechtliche Handhabe verfüge, ggf. eine private Realschule in G. zu verhindern. Als Kommunalaufsichtsbehörde über die Antragstellerin zu 1) sei es stets nur um die finanzielle und sonstige Unterstützung durch die politische Gemeinde G., nicht um die Verhinderung einer Schule gegangen.

66

Die Verquickung der schulrechtlichen Genehmigung mit dem kommunalaufsichtlich zu würdigenden Verhalten der Antragstellerin zu 1) wird auch aus der Mail der Samtgemeinde vom 03.12.2012 (Beiakte J, Blatt 1280 f.) deutlich. Darin wird erneut die Anregung auf Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG untermauert und neue Verhaltensmuster der Antragstellerin zu 1. aufgeführt, dies aber verbunden mit dem Hinweis, die Landesschulbehörde werde hiermit "zum x-ten Male" aufgefordert, diese und frühere Hinweise zum Anlass zu nehmen, die Rechtmäßigkeit der erteilten Schulgenehmigung einer Prüfung zu unterziehen. Den angesonnenen Widerruf lehnte das Niedersächsische Kultusministerium mit Schreiben vom 07.12.2012 ab.

67

Die gesamte Entwicklung mündet in einen Vermerk vom 31.01.2013 (Beiakte I, Blatt 1374) des Fachbereichs 20 mit dem Betreff "Förderung der Freien Realschule in Trägerschaft der F. GmbH durch die Gemeinde G.; Einschreiten der Kommunalaufsicht". In diesem werden die Genese der Streitigkeiten, die rechtlichen Handlungsrahmen und in einer Anlage die bisherigen vermeintlichen Fördermaßnahmen der Gemeinde aufgelistet und dem Landrat zur Entscheidung vorgelegt. Gemeinsam ist den in der Anlage aufgezeigten Vorkommnissen, dass sie entweder mit gefassten Beschlüssen oder damit korrespondierenden Zahlungen an die F. oder um übernommene Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen zusammenhingen, die unmittelbar oder mittelbar der F. zu Gute kamen oder möglicherweise zu Gute kommen konnten. Der Vermerk dokumentiert im Übrigen seinerseits (vgl. Blatt 1376), dass es sich nach Auffassung des Antragsgegners bei der Maßgabe, der Bürgermeister der Antragstellerin zu 1) müsse bei Rechnungen, die aus bestimmten Haushaltspositionen beglichen werden sollten, bestätigen, dass die jeweilige Zahlung weder direkt noch indirekt für die F. GmbH oder die Privatschule G. verwendet werde, um einen Fall der kommunalaufsichtlichen Unterrichtung nach § 172 NKomVG handeln sollte. Neben dem Haushaltsvermerk, mit dem die sachliche Richtigkeit der angewiesenen Zahlung bestätigt wird, dokumentiert dieser Umstand weniger die Rechtmäßigkeitsgewähr als die Absicht, die Unterstützung der Realschule in G. zu erschweren.

68

Die Bedenken, die sich hinsichtlich der Zuständigkeit für eine kommunalaufsichtliche Maßnahme aus vorstehend geschilderten Umständen ergeben, finden sich dann auch im Vermerk vom 07.03.2013 (Beiakte I, Seite 1553). Die Beteiligung könne danach daraus folgen, dass der Landkreis über den Schullastenausgleich bzw. über die Schülerbeförderung "in anderer Weise" beteiligt sein könne. Dies sei heute mit einem Bediensteten des MI besprochen worden. Dieser sehe das erst einmal genauso und rate davon ab, die Verfügung zu erlassen. Man sei mit ihm so verblieben, dass der Sachverhalt schriftlich dargelegt werde und das MI zunächst die Zuständigkeitsfrage kläre. Dies führte zur oben geschilderten Vorlage des Antragsgegners vom 07.03.2013 beim MI und dem dortigen Erlass vom 18.03.2013, wonach die Zuständigkeit des MI wegen der vermeintlich fehlenden Unmittelbarkeit der Vor- und Nachteile fehle.

69

Die Summe der vorstehend aufgezeigten Verquickungen zwischen kommunalaufsichtlichem Instrumentarium und Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu 1.) zeigen, dass nicht nur die abstrakte Möglichkeit aufgrund der Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes oder freiwillig erbrachter Leistungen des Antragsgegners besteht, sondern Ablauf und Einbindung in weiterführende Absprachen eine Interessenkollision nahelegen. Das zentrale Bemühen des Antragsgegners lag darin, in Kenntnis der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Beanstandung zweier Ratsbeschlüsse zu verhindern, dass Mittel, die direkt oder indirekt aus dem Haushalt der Gemeinde G. stammten oder aufgrund eines Einnahmeverzichts verfügbar waren, der F. zu Gute kamen, um damit bereits anderweitig getätigte Investitionen in öffentliche Schulen zu schützen und nicht als Fehlallokationen erscheinen zu lassen sowie weitere Belastungen, die den Landkreis unmittelbar treffen würden, zu verhindern. Sie betreffen den Landkreis also im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz NKomVG. Die Zuständigkeit für den Erlass einer kommunalaufsichtlichen Verfügung, hier in der Form der Bestellung eines Beauftragten, ist damit Kraft der gesetzlichen Regelung des § 171 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz NKomVG auf das Niedersächsische Innenministerium übergegangen. Dieses kann seine Zuständigkeit nur innerhalb der behördlichen Hierarchie, nicht aber mit Bindungswirkung gegenüber einer gerichtlichen Überprüfung im Sinne einer Tatbestandswirkung verneinen.

70

Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist unzulässig. An ihn ist ausweislich der Adressierung der angefochtenen Verfügung als Amtswalter adressiert, aber nicht gerichtet, deshalb ist er als Person nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt.