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72 Suchergebnisse

  • ...§ 4 NIntVerstVO - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen Bibliographie Titel Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung -Amtliche Abkürzung NIntVerstVO Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 (1) 1 Die Versteigerung im Internet beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2 Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der...

    Rechtsstand: 01.05.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...§ 5 NIntVerstVO - Versteigerungsbedingungen Bibliographie Titel Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)Amtliche Abkürzung NIntVerstVO Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 (1) 1 Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. 2 In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. 3 Festgestellte Mängel, insbesondere...

    Rechtsstand: 01.05.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...§ 6 NIntVerstVO - Datenschutz Bibliographie Titel Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)Amtliche Abkürzung NIntVerstVO Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 1 Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2 Es ist zu gewährleisten, dass die...

    Rechtsstand: 01.05.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...§ 7 NIntVerstVO - Verfahren Bibliographie Titel Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)Amtliche Abkürzung NIntVerstVO Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 1 Das Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu zahlen. 2 Die zugeschlagene Sache darf nicht vor Zahlung des Kaufgeldes und...

    Rechtsstand: 01.05.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...§ 8 NIntVerstVO - Inkrafttreten Bibliographie Titel Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)Amtliche Abkürzung NIntVerstVO Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft...

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    Rechtsstand: 01.05.2013 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamenBibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb...

    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Art. 1 VPStVG Bibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung undRedaktionelle Abkürzung VPStVG,NI Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 (1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung...

    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Art. 2 VPStVG Bibliographie Titel Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung undRedaktionelle Abkürzung VPStVG,NI Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32210 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft...

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    Rechtsstand: 14.12.2012 | VORIS Nummer: 32210


  • ...Abschnitt 5 JBeitrGVollstrAV - Behandlung von Teilzahlungen Bibliographie Titel Vollstreckung von Ansprüchen nach dem JustizbeitreibungsgesetzRedaktionelle Abkürzung JBeitrGVollstrAV,NI Normtyp Verwaltungsvorschrift Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr...

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    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 35508


  • ...§ 2 NSchlG - Örtliche Zuständigkeit Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 3 NSchlG - Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2 Die...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230