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  • ...§ 36 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Mitglieder Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Die Einrichtung holt nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Wahl der betriebsangehörigen sowie der sonstigen Vertreterinnen...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 37 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Ersatzmitglieder Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Für die Bestätigung der Ersatzmitglieder gilt § 36 entsprechend. 2 Zusätzlich sind der für die Bestätigung zuständigen Stelle die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis (...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 38 WO-EwZ - Bekanntmachung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Die Einrichtung gibt die Namen der nach den §§ 36 und 37 bestätigten Vertreterinnen oder Vertreter sowie der Ersatzmitglieder bekannt. 2 § 24 gilt entsprechend....

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 39 WO-EwZ - Berechnung von Fristen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) . 2 Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 40 WO-EwZ - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.  *)...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000