§ 40 WO-EwZ - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. *)
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Vertreter der Bediensteten in wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand vom 4. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 441) außer Kraft.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 54). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnung.