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  • ...§ 9 Nds. AGBGB - Folgen der Nichterfüllung Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 2 Nds. AGBGB - Idealvereine Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins und gegen die Eintragung von...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 24 Nds. AGBGB - Anwendung des § 26 der Gewerbeordnung Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 Auf Eisenbahn-, Schifffahrts- und ähnliche Unternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist § 26 der Gewerbeordnung entsprechend anzuwenden....

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 1 Nds. AGBGB - Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000


  • ...§ 13 Nds. AGBGB - Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners Bibliographie Titel Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)Amtliche Abkürzung Nds. AGBGB Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 40100010000000 (1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom...

    Rechtsstand: 01.04.1971 | VORIS Nummer: 40100010000000