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§ 24 Nds. AGBGB - Anwendung des § 26 der Gewerbeordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Auf Eisenbahn-, Schifffahrts- und ähnliche Unternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist § 26 der Gewerbeordnung entsprechend anzuwenden.