§ 1 Nds. AGBGB - Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) zuständig.
(2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 4, 5, 24 des Gesetzeses über forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 1543) bleiben unberührt.
(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist im Amtsblatt des Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) bekanntzumachen.