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§ 2 Nds. AGBGB - Idealvereine

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister zuständig (§§ 61, 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) zuständig (§ 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).