§ 2 Nds. AGBGB - Idealvereine
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister zuständig (§§ 61, 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) zuständig (§ 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).