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53 Suchergebnisse

  • ...§ 30 NStGHG - Verfahren Bibliographie Titel Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) Amtliche AbkürzungNStGHG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 11130020000000 In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung gelten § 64 Abs. 1 bis 3 und die §§ 65 , 66 und 67 BVerfGG entsprechend....

    Rechtsstand: 18.11.2011 | VORIS Nummer: 11130020000000


  • ...§ 38 NStGHG Bibliographie Titel Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) Amtliche Abkürzung NStGHG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 11130020000000 (weggefallen)...

    Rechtsstand: 18.11.2011 | VORIS Nummer: 11130020000000


  • ...§ 2 NSchlG - Örtliche Zuständigkeit Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 3 NSchlG - Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2 Die...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 5 NSchlG - Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 6 NSchlG - Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 7 NSchlG - Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 (1) 1 Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 8 NSchlG - Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 Die Schiedsperson hat...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 9 NSchlG - Vorschuss Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Zahlt die Antragstellerin oder der Antragsteller den nach § 45 Abs. 2 NSchÄG verlangten Vorschuss nicht oder nicht vollständig innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist, so ruht das Verfahren. 2 Durch...

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 10 NSchlG - Übergangsregelung Bibliographie Titel Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)Amtliche Abkürzung NSchlG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 32230 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1. Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. 2 Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe....

    Rechtsstand: 01.01.2010 | VORIS Nummer: 32230


  • ...§ 36 NStGHG - Antrag, Verfahren, Entscheidung Bibliographie Titel Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)Amtliche Abkürzung NStGHG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 11130020000000 (1) In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 5 der Niedersächsischen Verfassung können Gemeinden und Gemeindeverbände die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz ihr Recht auf...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 11130020000000