ZustVO-FinB,NI - Zuständigkeitsverordnung-Finanzbehörden

Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-FinB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411 - VORIS 20120 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 134)

Aufgrund

  1. 1.

    des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

  2. 2.

    des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

  3. 3.

    des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2, der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), insgesamt auch in Verbindung mit

    • § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

    • § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

    • § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

    • § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und

    • § 96 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

    und

  4. 4.

    des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit

    • § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990,

    • § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

    • § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

    • § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),

    • § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),

    • § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

    • § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),

    • § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364) wird verordnet:

§ 1 ZustVO-FinB

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Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-FinB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Als Teil des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

  1. 1.

    Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

  2. 2.

    Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

  3. 3.

    Buchführung über die von den Finanzämtern anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,

  4. 4.

    Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,

  5. 5.

    Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,

  6. 6.

    Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,

  7. 7.

    Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,

  8. 8.

    elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

(3) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist landesweit für die Auswertung der den Finanzbehörden zur Verfügung stehenden Datenbestände zuständig, um Sachverhalte zu ermitteln, die im Hinblick auf den Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs bedeutsam sind; die Zuständigkeiten der Finanzämter bleiben unberührt.

(4) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig.

§ 2 ZustVO-FinB

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Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
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Normgeber
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20120

(1) 1Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig. 2Abweichend von Anlage 1 Nrn. 3 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. Dezember 2020 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. Dezember 2020 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Bad Gandersheim das Finanzamt Hildesheim-Alfeld anstelle des Finanzamts Braunschweig-Helmstedt zuständig. 3Abweichend von Anlage 1 Nrn. 7 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. April 2023 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. April 2023 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Hameln das Finanzamt Hannover-Mitte anstelle des Finanzamts Hildesheim-Alfeld zuständig.

(2) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.

(3) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der weiteren Abgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankengesetz (NSpielbG) sowie für die Steueraufsicht über die Spielbanken (§ 10 Abs. 5 NSpielbG) ist das Finanzamt Hannover-Mitte zuständig.

§ 3 ZustVO-FinB

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Amtliche Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind nach Maßgabe der Anlage 2 für die Außenprüfung, ausgenommen die Teilbereichs- und Sonderprüfung (insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig

  1. 1.

    bei Betrieben, deren Umsatzerlöse oder deren steuerlicher Gewinn die in Anlage 2a genannten Beträge überschreiten (Großbetriebe),

  2. 2.

    bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,

  3. 3.

    bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften, soweit diese mit mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen nach Nummer 1, 2 oder 4 beteiligt sind, und

  4. 4.

    bei einem Unternehmen, das

    1. a)

      zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehört oder

    2. b)

      zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem Unternehmen eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,

    wenn das Unternehmen die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns überschreitet oder ein Unternehmen nach Nummer 1 oder 2 ist.

2Ist ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung für ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 4 zuständig, so ist es auch für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden zu dem Konzern oder Unternehmensverbund gehörenden Unternehmen, die die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns nicht erreichen, zuständig.

§ 4 ZustVO-FinB

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Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-FinB
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Rechtsverordnung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen sind jeweils für den Bereich mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für die Steuerfahndung sowie für die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung - ohne Kassen- und Vollstreckungsaufgaben -, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.