NtDiplVerlVO,NI - Nachträgliche Diplom-VerleihungVO

Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

Vom 28. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 417 - VORIS 22210 02 11 00 000 -)

Auf Grund des § 22 Abs. 10 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 21. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 13), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Hochschulgrad1
Zuständige Fachhochschule2
Verfahren3
Diplomurkunde4
Inkrafttreten5
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

§ 1 NtDiplVerlVO - Hochschulgrad

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

Die Fachhochschulen verleihen an den in § 22 Abs. 10 Satz 1 NHG genannten Personenkreis die in Anlage 1 bezeichneten Diplomgrade.

§ 2 NtDiplVerlVO - Zuständige Fachhochschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

Wer die Abschlußprüfung an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt hat, stellt den Antrag bei der nach Anlage 2 zuständigen Fachhochschule. Im übrigen ist die Fachhochschule zuständig, der die betreffende Fachrichtung zugeordnet ist (Anlage 3); Personen mit einer Abschlußprüfung in einer nicht in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtung stellen ihren Antrag bei der Fachhochschule, der eine vergleichbare Fachrichtung zugeordnet ist. Im Zweifel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit.

§ 3 NtDiplVerlVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Abschrift/Fotokopie beizufügen:

  1. 1.
    das Abschlußzeugnis;
  2. 2.
    der Nachweis über die der jeweiligen Abschlußprüfung entsprechende berufliche Tätigkeit;
  3. 3.
    bei Anträgen von Personen, die ihre Abschlußprüfung nicht an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt haben, eine Bescheinigung darüber, daß sie ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben;
  4. 4.
    bei Anträgen von Berechtigten nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) der Nachweis dieser Berechtigung.

(2) Bestehen Zweifel, ob die nachgewiesene berufliche Tätigkeit der jeweiligen Abschlußprüfung entspricht, so entscheidet die Fachhochschule nach mündlicher Anhörung der antragstellenden Person; die Anhörung nimmt eine Professorin oder ein Professor vor, die oder der vom fachlich zuständigen Prüfungsausschuß zu bestellen ist.

§ 4 NtDiplVerlVO - Diplomurkunde

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Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

(1) Über die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades stellt die Fachhochschule eine Urkunde aus.

(2) Mit der Zustellung der Urkunde erlöschen alle Rechte der antragstellenden Person auf Führung einer Graduierungsbezeichnung.

(3) Für die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades wird eine Gebühr erhöben.