§ 4 NtDiplVerlVO - Diplomurkunde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
- Redaktionelle Abkürzung
- NtDiplVerlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210021100000
(1) Über die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades stellt die Fachhochschule eine Urkunde aus.
(2) Mit der Zustellung der Urkunde erlöschen alle Rechte der antragstellenden Person auf Führung einer Graduierungsbezeichnung.
(3) Für die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades wird eine Gebühr erhöben.