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  • ab 13.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 4 NtDiplVerlVO - Diplomurkunde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

(1) Über die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades stellt die Fachhochschule eine Urkunde aus.

(2) Mit der Zustellung der Urkunde erlöschen alle Rechte der antragstellenden Person auf Führung einer Graduierungsbezeichnung.

(3) Für die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades wird eine Gebühr erhöben.