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  • ab 13.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 3 NtDiplVerlVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Abschrift/Fotokopie beizufügen:

  1. 1.
    das Abschlußzeugnis;
  2. 2.
    der Nachweis über die der jeweiligen Abschlußprüfung entsprechende berufliche Tätigkeit;
  3. 3.
    bei Anträgen von Personen, die ihre Abschlußprüfung nicht an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt haben, eine Bescheinigung darüber, daß sie ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben;
  4. 4.
    bei Anträgen von Berechtigten nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) der Nachweis dieser Berechtigung.

(2) Bestehen Zweifel, ob die nachgewiesene berufliche Tätigkeit der jeweiligen Abschlußprüfung entspricht, so entscheidet die Fachhochschule nach mündlicher Anhörung der antragstellenden Person; die Anhörung nimmt eine Professorin oder ein Professor vor, die oder der vom fachlich zuständigen Prüfungsausschuß zu bestellen ist.