§ 3 NtDiplVerlVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
- Redaktionelle Abkürzung
- NtDiplVerlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210021100000
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Abschrift/Fotokopie beizufügen:
- 1.das Abschlußzeugnis;
- 2.der Nachweis über die der jeweiligen Abschlußprüfung entsprechende berufliche Tätigkeit;
- 3.bei Anträgen von Personen, die ihre Abschlußprüfung nicht an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt haben, eine Bescheinigung darüber, daß sie ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben;
- 4.bei Anträgen von Berechtigten nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) der Nachweis dieser Berechtigung.
(2) Bestehen Zweifel, ob die nachgewiesene berufliche Tätigkeit der jeweiligen Abschlußprüfung entspricht, so entscheidet die Fachhochschule nach mündlicher Anhörung der antragstellenden Person; die Anhörung nimmt eine Professorin oder ein Professor vor, die oder der vom fachlich zuständigen Prüfungsausschuß zu bestellen ist.