§ 2 NtDiplVerlVO - Zuständige Fachhochschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
- Redaktionelle Abkürzung
- NtDiplVerlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210021100000
Wer die Abschlußprüfung an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt hat, stellt den Antrag bei der nach Anlage 2 zuständigen Fachhochschule. Im übrigen ist die Fachhochschule zuständig, der die betreffende Fachrichtung zugeordnet ist (Anlage 3); Personen mit einer Abschlußprüfung in einer nicht in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtung stellen ihren Antrag bei der Fachhochschule, der eine vergleichbare Fachrichtung zugeordnet ist. Im Zweifel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit.