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  • ab 13.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 NtDiplVerlVO - Zuständige Fachhochschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden
Redaktionelle Abkürzung
NtDiplVerlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210021100000

Wer die Abschlußprüfung an einer Bildungseinrichtung im Bereich des Landes Niedersachsen abgelegt hat, stellt den Antrag bei der nach Anlage 2 zuständigen Fachhochschule. Im übrigen ist die Fachhochschule zuständig, der die betreffende Fachrichtung zugeordnet ist (Anlage 3); Personen mit einer Abschlußprüfung in einer nicht in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtung stellen ihren Antrag bei der Fachhochschule, der eine vergleichbare Fachrichtung zugeordnet ist. Im Zweifel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit.