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§ 1 IT-StV - Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
IT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)

  1. 1.

    koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;

  2. 2.

    beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;

  3. 3.

    koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen;

  4. 4.

    steuert Projekte und Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;

  5. 5.

    übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.

2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. 3Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.

(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,

  2. 2.

    jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.

2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.

(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.

(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.

(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.

(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.