§ 8 IT-StV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.