RL PMVKiTaErl,NI - RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen
(RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MK v. 19.10.2022 - 52.2 51 802/4 -

Vom 19. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1365)

Geändert durch Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)

Abschnitt 1 RL PMVKiTaErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung qualitätssteigernder Maßnahmen im frühkindlichen Bereich. Ziel der Förderung ist es, die Praxisanleitung angehender pädagogischer Kräfte zu professionalisieren, indem das Praxismentoring als Instrument der Qualitätssicherung verankert und die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen als Lernort Praxis und den Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie Fachschulen für Sozialpädagogik als Lernort Schule durch regionale Vernetzungen unterstützt wird.

1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)

Abschnitt 2 RL PMVKiTaErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Als Maßnahmen werden gefördert

2.1
die berufsbegleitende Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 2 NKiTaG, die zu einrichtungs- oder trägerbezogenen Aufgaben des Praxismentorings (Organisation, Weiterentwicklung, Verankerung) befähigen. Stehen derartige Fachkräfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, kann die Zielgruppe um interessierte Fachberaterinnen und Fachberater für Kindertagesstätten ergänzt werden,

2.2
regionale Vernetzungstagungen für pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 2 NKiTaG, die bereits an einer Praxismentoring-Qualifizierung teilgenommen haben oder teilnehmen oder dieses planen und auch für Lehrkräfte der Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie der Fachschulen für Sozialpädagogik, die in einer Praxismentoring-Qualifizierung referiert haben, dieses planen oder mit einer teilnehmenden Kindertagesstätte kooperieren oder zukünftig kooperieren wollen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)

Abschnitt 3 RL PMVKiTaErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger sind die nach dem NEBG anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie Weiterbildungsanbieter in freier Trägerschaft, sofern diese über das "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung in Niedersachsen" verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)

Abschnitt 4 RL PMVKiTaErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.

4.1.1 Das vom MK veröffentlichte Curriculum "Handreichung für eine berufsbegleitende Qualifizierung für sozialpädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin/zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen" ist Grundlage der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme.

4.1.2 Die angebotene Qualifizierungsmaßnahme soll bei Kursbeginn mindestens 10 Teilnehmende umfassen und soll 18 Teilnehmende nicht überschreiten. Ausnahmen müssen im Einzelfall mit der Bewilligungsstelle im Vorfeld abgestimmt werden.

4.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.

4.2.1 Die regionale Vernetzungstagung vermittelt mindestens zwei der folgenden Themenschwerpunkte:

  • Kompetenzsicherung durch Vertiefung von Einzelaspekten aus den Modulen der Qualifizierung Praxismentoring unter Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

  • Sicherung der Fertigkeiten durch Vermittlung weiterer methodisch-didaktischer Ansätze für die praktische Anwendung,

  • Stärkung der persönlichen Reflexionskompetenz durch Vermittlung von Reflexionsmethoden,

  • Schaffung und Stärkung von Kooperationsstrukturen zwischen den Lernorten Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie Fachschulen Sozialpädagogik und Kindertagesstätte,

  • Unterstützung von Best Practice Transfer durch Kollegiale Beratung.

4.2.2 Die regionale Vernetzungstagung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden.

4.2.3 Es müssen mindestens 25 Personen teilnehmen.

4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die vom 01.01.2025 bis zum 15.11.2025 (dritter Förderzeitraum) oder vom 01.01.2026 bis zum 30.09.2026 (vierter Förderzeitraum) vollständig umgesetzt sind.

4.4 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)